Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 2124/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 1149/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.01.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Wiederbewilligung einer Verletztenrente hat.
Die 1962 geborene Klägerin erlitt am 30.06.1997 während der Arbeit an einer Stanzmaschine einen Arbeitsunfall, bei dem sie sich die Endglieder des Zeigefingers (D II) und des Mittelfingers (D III) der rechten Hand abtrennte. Nach der chirurgischen Nachamputation mit Stumpfbildung in Höhe des jeweiligen Mittelgliedes der Finger D II und D III am Unfalltag traten in der Folge noch weitere Beschwerden mit Neurombildung auf, die eine Resektion der Narbenneurome erforderlich machten. Auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. G. von 18.03.1999 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17.05.1999 als Folgen des Unfalls eine Bewegungseinschränkung des rechten Zeige- und Mittelfingers, eine Minderung der groben Kraft der rechten Hand sowie Sensibilitätsstörungen im Bereich des Zeige- und Mittelfingerstumpfes rechts nach Teilamputation des rechten Zeige- und Mittelfingers im Mittelglied fest. Für die Zeit vom 01.02.1998 bis 31.03.1999 gewährte sie eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H., eine darüber hinausgehende Rente lehnte sie ab. Auf den Widerspruch der Klägerin gewährte sie mit Bescheid vom 22.12.1999, gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. M. vom 19.11.1999 (MdE um 20 v.H. bis 10.11.1999, danach 15 v.H.), unter Abhilfe des Widerspruchs Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 20 v.H. ab 01.02.1998 bis auf weiteres.
Bei der von der Beklagten veranlassten Nachuntersuchung am 22.02.2000 schätzte Prof. Dr. M. die unfallbedingte MdE bis zum 19.06.2000 mit 20 v.H. und danach mit 15 v.H. ein (Gutachten von Prof. Dr. M. vom 22.02.2000). Mit Bescheid vom 26.04.2000 entzog die Beklagte nach Anhörung der Klägerin die als vorläufige Entschädigung gewährte Rente mit Ablauf des Monats April 2000 und lehnte die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit ab. Im Rahmen des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens wurde das handchirurgische Gutachten von Prof. Dr. S. vom 17.10.2000 eingeholt, der die verbliebenen Unfallfolgen der rechten Hand mit einer MdE um 10 v.H. einschätzte. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2000 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage (S 1 U 184/01), in dem das Gutachten von Prof. Dr. S. vom 12.06.2001 (die unfallbedingte MdE betrage 15 v.H.) eingeholt wurde, wies das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil vom 15.11.2002 ab. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Am 15.05.2006 machte die Klägerin bei der Beklagten geltend, wegen der unfallbedingten Teilamputation des 2. und 3. Fingers habe sie den Arbeitsplatz verloren und sei depressiv geworden. Sie meine, ihr stehe eine Ausgleichszahlung zu (Schreiben der Klägerin vom 08.05.2006). Sie verwies auf die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen der chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. Z.-W. und Kollege vom 07.04.2006 (Behandlung seit 22.09.2005 auf Grund einer Epicondylitis radialis humeri rechts bei unauffälligem Röntgenbefund) sowie der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie H. vom 24.11.2005 (ambulante Behandlung seit 28.09.2005 wegen seit dem Unfall bestehender depressiver Symptomatik u. a. mit Arbeitsplatzverlust 2002).
Die Beklagte holte die Stellungnahme der chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. Z.-W. und Kollege vom 11.07.2006 ein, in dem ein Zusammenhang zwischen den Ellenbogenbeschwerden und dem Unfall verneint wurde. In ihrem Bericht vom 20.07.2006 schilderte die Ärztin H., wegen der Amputation der Finger habe sie keine neue Arbeitsstelle gefunden, die letzte sei wegen Mobbing von ihr 2002 gekündigt worden. Durch anschließende Arbeitslosigkeit sei die Klägerin traurig, depressiv und grüble, habe Schlafstörungen und Ängste. Seit Juli 2005 habe sie in einer Cafetaria gearbeitet. Die Beklagte ließ von PD Dr. R. die aktenkundigen ärztlichen Äußerungen auswerten, der eine depressive Symptomatik nicht als unfallbedingt beurteilte (beratungsärztliche Stellungnahme von PD Dr. R. vom 21.12.2006).
Mit Bescheid vom 18.10.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab, die Arbeitslosigkeit mit der angegebenen depressiven Symptomatik stelle keine Unfallfolge dar.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2007, gestützt auf die beratungsärztliche Stellungnahme von PD Dr. R. vom 21.12.2006, zurückwies.
Die Klägerin hat am 08.03.2007 beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben, das schriftlich als sachverständige Zeugen den Neurologen und Psychiater Dr. A. (Aussage von 26.04.2007) und die Ärztin Heger (Aussage vom 23.07.2007) angehört hat.
Mit Urteil vom 16.01.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die geltend gemachten psychischen Beschwerden der Klägerin seien nicht auf den mehr als 10 Jahre zurückliegenden Arbeitsunfall zurückzuführen. Dies ergebe sich aus der beratungsärztlichen Stellungnahme von Privatdozent Dr. R. und bei kritischer Prüfung und Würdigung auch aus den eingeholten sachverständigen Zeugenauskünften.
Gegen das der Klägerin mit Einschreiben am 11.02.2008 zugestellte Urteil hat sie am 06.03.2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, vor dem Unfall habe sie keine psychischen Probleme gehabt. Gleich danach habe sie sich in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Sie könne den Nachweis erbringen, dass Ihre Ausführungen den Tatsachen entsprächen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.01.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 18.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten psychischen Probleme und der Behandlungsnotwendigkeit unmittelbar seit dem Unfall verweise sie auf die divergierende Aktenlage und Untersuchungsbefunde.
Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 17.04.2008 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden. Der Klägerin ist der Hinweis auf § 109 SGG erteilt worden.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts dieses Verfahrens, des Vorverfahrens S 1U 184/01 und des Schwerbehindertenverfahrens S 18 SB 3335/03 beigezogen. Auf diese Unterlagen und die beim Senat angefallene Akte im Berufungsverfahren wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Gem. § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederbewilligung von Verletztenrente.
Nach § 56 Abs. 1 SGB VII erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, eine Rente. Mit der Formulierung "infolge eines Versicherungsfalls" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass Verletztenrente nur gewährt werden kann, wenn Gesundheitsstörungen durch den Arbeitsunfall rechtlich wesentlich verursacht worden sind. Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Dies wird häufig bei einem klar erkennbaren Ursache-Wirkungs-Zusammenhang, vor allem wenn es keine feststellbare konkurrierende Ursache gibt, kein Problem sein. Aber es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO; BSG Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 34/03 R; zu Berufskrankheiten vgl. § 9 Abs 3 SGB VII). Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. mH auf BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 aF RVO; BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, Kap. 1.8.2, S 119 f; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 128 RdNr 3c). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (stRspr., vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R -, BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 mwN).
Die Bemessung der MdE wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S 36 mwN). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr 22, 23; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der tägliche Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG aaO; zuletzt BSG Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr 1).
Nach diesen Grundsätzen ist eine rentenrelevante MdE für die nachgewiesenen Unfallfolgen nicht zu begründen. Nach der übereinstimmenden Beurteilung der begutachtenden Ärzte rechtfertigt der Verlust der Endglieder und nur eines Teils der Mittelglieder am Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand eine MdE um 15 v.H., was mit den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen der unfallmedizinischen Literatur (vgl. Schönberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., S. 642, Abbild 2.21 und Abbild 2.22) zu vereinbaren ist. Funktionell ist damit für die Halte- und Greiffunktionen der rechten Hand ein besserer Zustand gegeben, als der mit einer MdE um 20 v.H. bewertete Teilverlust der Zeige- und Mittelfinger bis zum Grundglied.
Weitere Unfallfolgen sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegt. In den zeitnah zum Unfall bis 1999 eingeholten Arztunterlagen sind keine psychischen Beschwerden der Klägerin dokumentiert. Nach eigenen Angaben der Klägerin vor dem Sozialgericht (Vordruck der Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, ausgefüllt von der Klägerin unter dem 03.04.2007) wurde eine psychiatrische Behandlung bei der Ärztin H. erst ab September 2005 aufgenommen. Dies hat die Nervenärztin H. in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 23.07.2007 auch bestätigt. Der Hausarzt der Klägerin, Allgemeinmediziner Dr. U., hatte im Schwerbehindertenverfahren vor dem Sozialgericht (S 18 SB 3335/03) die im Behandlungszeitraum von 1991 bis Mai 2003 erhobenen Diagnosen angegeben (sachverständige Zeugenaussage vom 08.10.2003). Psychische Gesundheitsstörungen hat er hierbei nicht aufgeführt. Zwar hatte die Klägerin 2001 im Verfahren S 1 U 184/01 vor dem Sozialgericht Stuttgart geltend gemacht, sie empfinde ihre deformierte Hand als Makel und schäme sich, die Hand zu zeigen. Darüber hinausgehende, behandlungsbedürftige Beschwerden hatten zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht vorgelegen, weshalb im Urteil des Sozialgerichts vom 15.11.2002 die unfallbedingte MdE mit 15 v.H. nach der Rentenliteratur bestätigt worden ist, denn die mit einer Amputation einhergehenden üblichen seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen seien in den unfallmedizinischen Bewertungstabellen berücksichtigt.
Dagegen werden von der Ärztin H. die jetzt bestehenden psychischen Beschwerden auf die anhaltende Arbeitslosigkeit der Klägerin bezogen. Eine - mittelbare - Unfallfolge ist damit zur Überzeugung des Senats nicht begründbar. Die Klägerin war trotz der Verletzungsfolgen an der rechten Hand bis 2002 erwerbstätig. In der vorgelegten Stellungnahme von Dipl. Sozialpädagoge D. vom 30.10.2002 an das Sozialgericht ist weder ausgeführt, dass die Klägerin den Arbeitsplatz auf Grund der Folgen des Arbeitsunfall verloren hat, noch, dass allein oder überwiegend wegen der Unfallfolgen die eingetretene Arbeitslosigkeit andauert. Es wird der anhaltend angespannte Arbeitsmarkt und der Umstand, dass Arbeitgeber unter vielen Bewerbern eher nicht gehandicapten Personen den Vorzug geben, als Grund für die Arbeitslosigkeit der Klägerin angegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Vermittlung der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt durch ihren in den Gutachten beschriebenen Kleinwuchs von 140 cm sowie auch durch andere Gesundheitsstörungen erschwert ist, nämlich eine von der Hautärztin Dr. K. beschriebene Hautunverträglichkeit mit Exsiccationsekzematoid, die bei Putzarbeiten bzw. Umgang mit Feuchtigkeit und Arbeiten in Kälte auftritt (sachverständige Zeugenaussage vom 10.09.2002 im Schwerbehindertenverfahren S 18 SB 3335/03), und die von der Ärztin Dr. Z.-W. diagnostizierte rezidivierende Epicondylitis radialis humeri, die vom September 2005 bis April 2006 behandlungsbedürftig war, aber nicht in Zusammenhang mit der Amputationsverletzung steht (Bericht der chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. Z.-W. und Kollege vom 11.07.2006 an die Beklagte). Eine mit dem anerkannten Arbeitsunfall kausal verknüpfte Arbeitslosigkeit und hierauf beruhende weitere psychische Unfallfolgen sind daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen. Einen solchen Zusammenhang konnte selbst die behandelnde Nervenärztin Heger ausweislich ihrer schriftlichen Aussage vom 23.07.2007 vor dem Sozialgericht nicht herstellen.
Zu einer weiteren Beweisaufnahme sah sich der Senat nicht veranlasst. Entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung des wesentlichen Zusammenhangs führen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Wiederbewilligung einer Verletztenrente hat.
Die 1962 geborene Klägerin erlitt am 30.06.1997 während der Arbeit an einer Stanzmaschine einen Arbeitsunfall, bei dem sie sich die Endglieder des Zeigefingers (D II) und des Mittelfingers (D III) der rechten Hand abtrennte. Nach der chirurgischen Nachamputation mit Stumpfbildung in Höhe des jeweiligen Mittelgliedes der Finger D II und D III am Unfalltag traten in der Folge noch weitere Beschwerden mit Neurombildung auf, die eine Resektion der Narbenneurome erforderlich machten. Auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. G. von 18.03.1999 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17.05.1999 als Folgen des Unfalls eine Bewegungseinschränkung des rechten Zeige- und Mittelfingers, eine Minderung der groben Kraft der rechten Hand sowie Sensibilitätsstörungen im Bereich des Zeige- und Mittelfingerstumpfes rechts nach Teilamputation des rechten Zeige- und Mittelfingers im Mittelglied fest. Für die Zeit vom 01.02.1998 bis 31.03.1999 gewährte sie eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H., eine darüber hinausgehende Rente lehnte sie ab. Auf den Widerspruch der Klägerin gewährte sie mit Bescheid vom 22.12.1999, gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. M. vom 19.11.1999 (MdE um 20 v.H. bis 10.11.1999, danach 15 v.H.), unter Abhilfe des Widerspruchs Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 20 v.H. ab 01.02.1998 bis auf weiteres.
Bei der von der Beklagten veranlassten Nachuntersuchung am 22.02.2000 schätzte Prof. Dr. M. die unfallbedingte MdE bis zum 19.06.2000 mit 20 v.H. und danach mit 15 v.H. ein (Gutachten von Prof. Dr. M. vom 22.02.2000). Mit Bescheid vom 26.04.2000 entzog die Beklagte nach Anhörung der Klägerin die als vorläufige Entschädigung gewährte Rente mit Ablauf des Monats April 2000 und lehnte die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit ab. Im Rahmen des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens wurde das handchirurgische Gutachten von Prof. Dr. S. vom 17.10.2000 eingeholt, der die verbliebenen Unfallfolgen der rechten Hand mit einer MdE um 10 v.H. einschätzte. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2000 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage (S 1 U 184/01), in dem das Gutachten von Prof. Dr. S. vom 12.06.2001 (die unfallbedingte MdE betrage 15 v.H.) eingeholt wurde, wies das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil vom 15.11.2002 ab. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Am 15.05.2006 machte die Klägerin bei der Beklagten geltend, wegen der unfallbedingten Teilamputation des 2. und 3. Fingers habe sie den Arbeitsplatz verloren und sei depressiv geworden. Sie meine, ihr stehe eine Ausgleichszahlung zu (Schreiben der Klägerin vom 08.05.2006). Sie verwies auf die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen der chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. Z.-W. und Kollege vom 07.04.2006 (Behandlung seit 22.09.2005 auf Grund einer Epicondylitis radialis humeri rechts bei unauffälligem Röntgenbefund) sowie der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie H. vom 24.11.2005 (ambulante Behandlung seit 28.09.2005 wegen seit dem Unfall bestehender depressiver Symptomatik u. a. mit Arbeitsplatzverlust 2002).
Die Beklagte holte die Stellungnahme der chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. Z.-W. und Kollege vom 11.07.2006 ein, in dem ein Zusammenhang zwischen den Ellenbogenbeschwerden und dem Unfall verneint wurde. In ihrem Bericht vom 20.07.2006 schilderte die Ärztin H., wegen der Amputation der Finger habe sie keine neue Arbeitsstelle gefunden, die letzte sei wegen Mobbing von ihr 2002 gekündigt worden. Durch anschließende Arbeitslosigkeit sei die Klägerin traurig, depressiv und grüble, habe Schlafstörungen und Ängste. Seit Juli 2005 habe sie in einer Cafetaria gearbeitet. Die Beklagte ließ von PD Dr. R. die aktenkundigen ärztlichen Äußerungen auswerten, der eine depressive Symptomatik nicht als unfallbedingt beurteilte (beratungsärztliche Stellungnahme von PD Dr. R. vom 21.12.2006).
Mit Bescheid vom 18.10.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab, die Arbeitslosigkeit mit der angegebenen depressiven Symptomatik stelle keine Unfallfolge dar.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2007, gestützt auf die beratungsärztliche Stellungnahme von PD Dr. R. vom 21.12.2006, zurückwies.
Die Klägerin hat am 08.03.2007 beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben, das schriftlich als sachverständige Zeugen den Neurologen und Psychiater Dr. A. (Aussage von 26.04.2007) und die Ärztin Heger (Aussage vom 23.07.2007) angehört hat.
Mit Urteil vom 16.01.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die geltend gemachten psychischen Beschwerden der Klägerin seien nicht auf den mehr als 10 Jahre zurückliegenden Arbeitsunfall zurückzuführen. Dies ergebe sich aus der beratungsärztlichen Stellungnahme von Privatdozent Dr. R. und bei kritischer Prüfung und Würdigung auch aus den eingeholten sachverständigen Zeugenauskünften.
Gegen das der Klägerin mit Einschreiben am 11.02.2008 zugestellte Urteil hat sie am 06.03.2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, vor dem Unfall habe sie keine psychischen Probleme gehabt. Gleich danach habe sie sich in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Sie könne den Nachweis erbringen, dass Ihre Ausführungen den Tatsachen entsprächen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.01.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 18.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten psychischen Probleme und der Behandlungsnotwendigkeit unmittelbar seit dem Unfall verweise sie auf die divergierende Aktenlage und Untersuchungsbefunde.
Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 17.04.2008 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden. Der Klägerin ist der Hinweis auf § 109 SGG erteilt worden.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts dieses Verfahrens, des Vorverfahrens S 1U 184/01 und des Schwerbehindertenverfahrens S 18 SB 3335/03 beigezogen. Auf diese Unterlagen und die beim Senat angefallene Akte im Berufungsverfahren wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Gem. § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederbewilligung von Verletztenrente.
Nach § 56 Abs. 1 SGB VII erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, eine Rente. Mit der Formulierung "infolge eines Versicherungsfalls" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass Verletztenrente nur gewährt werden kann, wenn Gesundheitsstörungen durch den Arbeitsunfall rechtlich wesentlich verursacht worden sind. Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Dies wird häufig bei einem klar erkennbaren Ursache-Wirkungs-Zusammenhang, vor allem wenn es keine feststellbare konkurrierende Ursache gibt, kein Problem sein. Aber es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO; BSG Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 34/03 R; zu Berufskrankheiten vgl. § 9 Abs 3 SGB VII). Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. mH auf BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 aF RVO; BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, Kap. 1.8.2, S 119 f; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 128 RdNr 3c). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (stRspr., vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R -, BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 mwN).
Die Bemessung der MdE wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S 36 mwN). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr 22, 23; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der tägliche Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG aaO; zuletzt BSG Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr 1).
Nach diesen Grundsätzen ist eine rentenrelevante MdE für die nachgewiesenen Unfallfolgen nicht zu begründen. Nach der übereinstimmenden Beurteilung der begutachtenden Ärzte rechtfertigt der Verlust der Endglieder und nur eines Teils der Mittelglieder am Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand eine MdE um 15 v.H., was mit den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen der unfallmedizinischen Literatur (vgl. Schönberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., S. 642, Abbild 2.21 und Abbild 2.22) zu vereinbaren ist. Funktionell ist damit für die Halte- und Greiffunktionen der rechten Hand ein besserer Zustand gegeben, als der mit einer MdE um 20 v.H. bewertete Teilverlust der Zeige- und Mittelfinger bis zum Grundglied.
Weitere Unfallfolgen sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegt. In den zeitnah zum Unfall bis 1999 eingeholten Arztunterlagen sind keine psychischen Beschwerden der Klägerin dokumentiert. Nach eigenen Angaben der Klägerin vor dem Sozialgericht (Vordruck der Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, ausgefüllt von der Klägerin unter dem 03.04.2007) wurde eine psychiatrische Behandlung bei der Ärztin H. erst ab September 2005 aufgenommen. Dies hat die Nervenärztin H. in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 23.07.2007 auch bestätigt. Der Hausarzt der Klägerin, Allgemeinmediziner Dr. U., hatte im Schwerbehindertenverfahren vor dem Sozialgericht (S 18 SB 3335/03) die im Behandlungszeitraum von 1991 bis Mai 2003 erhobenen Diagnosen angegeben (sachverständige Zeugenaussage vom 08.10.2003). Psychische Gesundheitsstörungen hat er hierbei nicht aufgeführt. Zwar hatte die Klägerin 2001 im Verfahren S 1 U 184/01 vor dem Sozialgericht Stuttgart geltend gemacht, sie empfinde ihre deformierte Hand als Makel und schäme sich, die Hand zu zeigen. Darüber hinausgehende, behandlungsbedürftige Beschwerden hatten zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht vorgelegen, weshalb im Urteil des Sozialgerichts vom 15.11.2002 die unfallbedingte MdE mit 15 v.H. nach der Rentenliteratur bestätigt worden ist, denn die mit einer Amputation einhergehenden üblichen seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen seien in den unfallmedizinischen Bewertungstabellen berücksichtigt.
Dagegen werden von der Ärztin H. die jetzt bestehenden psychischen Beschwerden auf die anhaltende Arbeitslosigkeit der Klägerin bezogen. Eine - mittelbare - Unfallfolge ist damit zur Überzeugung des Senats nicht begründbar. Die Klägerin war trotz der Verletzungsfolgen an der rechten Hand bis 2002 erwerbstätig. In der vorgelegten Stellungnahme von Dipl. Sozialpädagoge D. vom 30.10.2002 an das Sozialgericht ist weder ausgeführt, dass die Klägerin den Arbeitsplatz auf Grund der Folgen des Arbeitsunfall verloren hat, noch, dass allein oder überwiegend wegen der Unfallfolgen die eingetretene Arbeitslosigkeit andauert. Es wird der anhaltend angespannte Arbeitsmarkt und der Umstand, dass Arbeitgeber unter vielen Bewerbern eher nicht gehandicapten Personen den Vorzug geben, als Grund für die Arbeitslosigkeit der Klägerin angegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Vermittlung der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt durch ihren in den Gutachten beschriebenen Kleinwuchs von 140 cm sowie auch durch andere Gesundheitsstörungen erschwert ist, nämlich eine von der Hautärztin Dr. K. beschriebene Hautunverträglichkeit mit Exsiccationsekzematoid, die bei Putzarbeiten bzw. Umgang mit Feuchtigkeit und Arbeiten in Kälte auftritt (sachverständige Zeugenaussage vom 10.09.2002 im Schwerbehindertenverfahren S 18 SB 3335/03), und die von der Ärztin Dr. Z.-W. diagnostizierte rezidivierende Epicondylitis radialis humeri, die vom September 2005 bis April 2006 behandlungsbedürftig war, aber nicht in Zusammenhang mit der Amputationsverletzung steht (Bericht der chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. Z.-W. und Kollege vom 11.07.2006 an die Beklagte). Eine mit dem anerkannten Arbeitsunfall kausal verknüpfte Arbeitslosigkeit und hierauf beruhende weitere psychische Unfallfolgen sind daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen. Einen solchen Zusammenhang konnte selbst die behandelnde Nervenärztin Heger ausweislich ihrer schriftlichen Aussage vom 23.07.2007 vor dem Sozialgericht nicht herstellen.
Zu einer weiteren Beweisaufnahme sah sich der Senat nicht veranlasst. Entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung des wesentlichen Zusammenhangs führen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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