Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 34 AS 345/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Berechnung des Zuschlages nach § 24 SGB II
Bemerkung
Wenn der Arbeitslosengeld II – Bezug höher ist als das zuvor bezogene
Arbeitslosengeld und das Wohngeld zusammen, besteht kein Bedürfnis, den
Übergang vom Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II durch einen Zuschlag
finanziell abzufedern.
Arbeitslosengeld und das Wohngeld zusammen, besteht kein Bedürfnis, den
Übergang vom Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II durch einen Zuschlag
finanziell abzufedern.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines befristeten Zuschlags.
Die am ...1970 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld II für die Bedarfsgemeinschaft, die aus ihr, ihrer Tochter J. und Herrn A. M. besteht. Für ihre Wohnung zahlen sie 261,76 EUR Grundmiete, 65,37 EUR Betriebskosten und 41,76 EUR Heizkosten. Die Klägerin erhält für ihre Tochter J. Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR.
Herr M. bezog vom 01.12.2003 bis 15.12.2003 Arbeitslosengeld von 178,99 EUR wöchentlich. Im Dezember 2003 erhielt Herr M. 63,70 EUR Wohngeld.
Mit Bescheid vom 16.11.2004 wurden der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 994,55 EUR monatlich zustehende Leistungen zur Grundsicherung bewilligt. Durch Änderungsbescheid vom 06.12.2004 wurde die Krankenkasse korrigiert.
Die Klägerin regte die Prüfung der Bewilligung hinsichtlich des befristeten Zuschlags an, woraufhin ihr die Beklagte mit Schreiben vom 02.03.2005 erklärte, dass der Zuschlag nicht gezahlt werden könne, weil das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld (795,00 EUR) und das Wohngeld (41,06 EUR) zusammengerechnet (816,68 EUR) weniger ergäbe als das gezahlte Arbeitslosengeld II (1148,55 EUR).
Gegen diesen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Das Arbeitslosengeld habe vorher allein ihrem Partner zugestanden, während bei der Berechnung für den Zuschlag von der ganzen Bedarfsgemeinschaft ausgegangen würde. Damals hätten sie mehr Geld zur Verfügung gehabt.
Mit Widerspruchbescheid vom 20.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Der Bedarfsgemeinschaft stünden monatliche Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von insgesamt 994,55 EUR zu. Dem stehe für den Dezember 2003 ein auf den Monat gerechnetes Arbeitslosengeld des Herrn M. in Höhe von 775,62 EUR nebst Wohngeld in Höhe von 63,70 gegenüber (gesamt 839,32 EUR). Da die monatlichen Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II höher seien als das Arbeitslosengeld und das Wohngeld zusammen, könne kein befristeter Zuschlag gewährt werden.
Mit Schreiben vom 19.05.2005 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben. Der Zuschlag sei nicht richtig berechnet worden. Bei der Berechnung der Differenz seien nicht die gesamten Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, sondern nur die auf Herr M. entfallenden Leistungen in Höhe von 415,85 EUR. 2/3 von der so berechneten Differenz ergäben 282,81 EUR.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihr unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 16.11.2004 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 06.12.2004 in Gestalt des Bescheids vom 02.03.2005 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20.04.2005 für die Zeit ab dem 01.01.2005 bis 31.05.2005 monatliche Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II einschließlich eines befristeten Zuschlags in Höhe von 282,81 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
In ihrer Klageerwiderung führt die Beklagte aus, dass der befristete Zuschlag nur gewährt werden könne, wenn das gewährte Arbeitslosengeld II niedriger sei als Arbeitslosengeld und Wohngeld am letzten Tag des Bezugs des Arbeitslosengeldes zusammen. Daran fehle es hier. Für die Berechnung sei auf das Arbeitslosengeld II für die gesamte Bedarfsgemeinschaft abzustellen, wie sich eindeutig aus § 24 Abs. 2 SGB II ergebe.
Den Beteiligten wurde mit richterlicher Verfügung vom 13.09.2005 (Bl. 48f. der Gerichtsakte) Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Einwände hiergegen wurden nicht erhoben.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten mit der Nummer 07402BG. beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte, die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.
Die Klage war abzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.
Die angegriffenen Bescheide sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 24 SGB II.
Herr A. M. hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zuschlag gemäß § 24 SGB II hat. Dieser Zuschlag beläuft sich jedoch auf 0,00 EUR.
Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige, soweit er innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II bezieht, in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag.
Im vorliegenden Fall hat Herr M. zuletzt am 15.12.2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 178,99 EUR/Woche erhalten. Da Herr M. seit dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld II erhält, steht ihm dem Grunde nach bis zum 15.12.2005 ein monatlicher Zuschlag gemäß § 24 SGB II zu. Die zwei Jahre laufen am 15.12.2005 ab.
Die Höhe des monatlichen Zuschlags regelt § 24 Abs. 2 SGB II. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB II beträgt der Zuschlag zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 so-wie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28.
Herr M. hat am 15.12.2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 178,99 EUR/Woche (entspricht 775,62 EUR/Monat) und Wohngeld in Höhe von 63,70 EUR erhalten. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 839, 32 EUR.
Der dem gegenüber zu stellende Betrag ergibt sich aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Es ist der Gesamtbetrag an Unterstützung nach dem SGB II, den die Bedarfsgemeinschaft zusammen erhält: 994,55 EUR. Ein Abstellen auf die allein auf Herrn M. entfallenden Leistungen widerspricht dem insofern eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, dass es sich dabei um eine sachgerechte Regelung handelt, liegen nicht vor. Hintergrund dieser Regelung ist, dass davon ausgegangen wird, dass die Bedarfsgemeinschaft aus einem Topf wirtschaftet. Das zuvor erhaltene Arbeitslosengeld und Wohngeld kam auch der ganzen Bedarfsgemeinschaft zugute und nicht nur Herrn M ...
Da der Arbeitslosengeld II – Bezug also höher ist als das Arbeitslosengeld und das Wohngeld zusammen, besteht kein Bedürfnis, den Übergang vom Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II finanziell abzufedern, was Zweck dieses Zuschlags ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines befristeten Zuschlags.
Die am ...1970 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld II für die Bedarfsgemeinschaft, die aus ihr, ihrer Tochter J. und Herrn A. M. besteht. Für ihre Wohnung zahlen sie 261,76 EUR Grundmiete, 65,37 EUR Betriebskosten und 41,76 EUR Heizkosten. Die Klägerin erhält für ihre Tochter J. Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR.
Herr M. bezog vom 01.12.2003 bis 15.12.2003 Arbeitslosengeld von 178,99 EUR wöchentlich. Im Dezember 2003 erhielt Herr M. 63,70 EUR Wohngeld.
Mit Bescheid vom 16.11.2004 wurden der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 994,55 EUR monatlich zustehende Leistungen zur Grundsicherung bewilligt. Durch Änderungsbescheid vom 06.12.2004 wurde die Krankenkasse korrigiert.
Die Klägerin regte die Prüfung der Bewilligung hinsichtlich des befristeten Zuschlags an, woraufhin ihr die Beklagte mit Schreiben vom 02.03.2005 erklärte, dass der Zuschlag nicht gezahlt werden könne, weil das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld (795,00 EUR) und das Wohngeld (41,06 EUR) zusammengerechnet (816,68 EUR) weniger ergäbe als das gezahlte Arbeitslosengeld II (1148,55 EUR).
Gegen diesen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Das Arbeitslosengeld habe vorher allein ihrem Partner zugestanden, während bei der Berechnung für den Zuschlag von der ganzen Bedarfsgemeinschaft ausgegangen würde. Damals hätten sie mehr Geld zur Verfügung gehabt.
Mit Widerspruchbescheid vom 20.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Der Bedarfsgemeinschaft stünden monatliche Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von insgesamt 994,55 EUR zu. Dem stehe für den Dezember 2003 ein auf den Monat gerechnetes Arbeitslosengeld des Herrn M. in Höhe von 775,62 EUR nebst Wohngeld in Höhe von 63,70 gegenüber (gesamt 839,32 EUR). Da die monatlichen Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II höher seien als das Arbeitslosengeld und das Wohngeld zusammen, könne kein befristeter Zuschlag gewährt werden.
Mit Schreiben vom 19.05.2005 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben. Der Zuschlag sei nicht richtig berechnet worden. Bei der Berechnung der Differenz seien nicht die gesamten Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, sondern nur die auf Herr M. entfallenden Leistungen in Höhe von 415,85 EUR. 2/3 von der so berechneten Differenz ergäben 282,81 EUR.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihr unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 16.11.2004 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 06.12.2004 in Gestalt des Bescheids vom 02.03.2005 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20.04.2005 für die Zeit ab dem 01.01.2005 bis 31.05.2005 monatliche Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II einschließlich eines befristeten Zuschlags in Höhe von 282,81 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
In ihrer Klageerwiderung führt die Beklagte aus, dass der befristete Zuschlag nur gewährt werden könne, wenn das gewährte Arbeitslosengeld II niedriger sei als Arbeitslosengeld und Wohngeld am letzten Tag des Bezugs des Arbeitslosengeldes zusammen. Daran fehle es hier. Für die Berechnung sei auf das Arbeitslosengeld II für die gesamte Bedarfsgemeinschaft abzustellen, wie sich eindeutig aus § 24 Abs. 2 SGB II ergebe.
Den Beteiligten wurde mit richterlicher Verfügung vom 13.09.2005 (Bl. 48f. der Gerichtsakte) Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Einwände hiergegen wurden nicht erhoben.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten mit der Nummer 07402BG. beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte, die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.
Die Klage war abzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.
Die angegriffenen Bescheide sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 24 SGB II.
Herr A. M. hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zuschlag gemäß § 24 SGB II hat. Dieser Zuschlag beläuft sich jedoch auf 0,00 EUR.
Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige, soweit er innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II bezieht, in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag.
Im vorliegenden Fall hat Herr M. zuletzt am 15.12.2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 178,99 EUR/Woche erhalten. Da Herr M. seit dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld II erhält, steht ihm dem Grunde nach bis zum 15.12.2005 ein monatlicher Zuschlag gemäß § 24 SGB II zu. Die zwei Jahre laufen am 15.12.2005 ab.
Die Höhe des monatlichen Zuschlags regelt § 24 Abs. 2 SGB II. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB II beträgt der Zuschlag zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 so-wie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28.
Herr M. hat am 15.12.2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 178,99 EUR/Woche (entspricht 775,62 EUR/Monat) und Wohngeld in Höhe von 63,70 EUR erhalten. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 839, 32 EUR.
Der dem gegenüber zu stellende Betrag ergibt sich aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Es ist der Gesamtbetrag an Unterstützung nach dem SGB II, den die Bedarfsgemeinschaft zusammen erhält: 994,55 EUR. Ein Abstellen auf die allein auf Herrn M. entfallenden Leistungen widerspricht dem insofern eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, dass es sich dabei um eine sachgerechte Regelung handelt, liegen nicht vor. Hintergrund dieser Regelung ist, dass davon ausgegangen wird, dass die Bedarfsgemeinschaft aus einem Topf wirtschaftet. Das zuvor erhaltene Arbeitslosengeld und Wohngeld kam auch der ganzen Bedarfsgemeinschaft zugute und nicht nur Herrn M ...
Da der Arbeitslosengeld II – Bezug also höher ist als das Arbeitslosengeld und das Wohngeld zusammen, besteht kein Bedürfnis, den Übergang vom Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II finanziell abzufedern, was Zweck dieses Zuschlags ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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