Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 210/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 594/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 5. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente nach erfolgter Beitragserstattung streitig.
Der 1942 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Tunesien. Er arbeitete nach seinen Angaben in Deutschland von 1966 bis 1974.
Mit formlosem Schreiben vom 21.12.2006 beantragte der Kläger die Gewährung einer Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 25.01.2007 mit dem Hinweis ab, dass die für die beantragte Rente erforderliche Wartezeit nicht erfüllt sei, da auf dem Versicherungskonto des Klägers nach der Erstattung seiner Pflichtbeiträge durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland keine Beiträge mehr zur Deutschen Rentenversicherung gespeichert seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 07.02.2007 Widerspruch mit der Begründung, dass er Deutschland wegen seiner Arbeitslosigkeit freiwillig verlassen habe und man ihm versprochen habe, dass die Tunesier eine Prämie bekämen mit "seinen" Anteilen aus der Rentenversicherung.
Die am 06.04.2007 beim Sozialgericht Augsburg erhobene Klage begründete der Kläger mit dem Vortrag, die von der Beklagten aufgeführte Beitragserstattung sei zwar erfolgt, man habe ihm aber beim Verlassen Deutschlands versprochen, dass die Arbeitgeberanteile für den späteren Rentenbezug verbleiben würde. Er sei im Übrigen krank und brauche die finanzielle Unterstützung.
Die Beklagte wies, in Nachholung des Widerspruchsverfahrens, am 08.05.2007 den Widerspruch zurück und führte aus, dass der Kläger eine Rente aus Deutschland wegen der Beitragserstattung nicht mehr erhalten könne.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.07.2007 wies das Sozialgericht Augsburg die Klage ab, da der Kläger wegen der von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland durchgeführten Beitragserstattung im Jahr 1981 keinen Anspruch auf eine Rentenleistung aus Deutschland habe. Eine Beitragserstattung bewirke, dass das Versicherungsverhältnis aufgelöst werde. Damit seien die versicherungsrechtlichen Beziehungen des Klägers zur Deutschen Rentenversicherung erloschen und er habe keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Am 27.07.2007, beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen am 01.08.2007, hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass er bei seiner Rückkehr in seine Heimat gezwungen worden sei, die Erstattung der Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. Er habe damals keine Erfahrung mit den deutschen Gesetzen gehabt, er habe Deutschland wegen der zu großen Arbeitslosigkeit verlassen müssen und es sei ihm versprochen worden, dass er aus den Arbeitgeberanteilen eine Altersrente erhalten könne. Im Übrigen könne er auch wieder die Beiträge einzahlen.
Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 23.11.2007 sind mit Bescheid vom 17.01.1981 auf Grund eines Antrags vom 11.11.1980 die vom Kläger vom 21.11.1966 bis zum 16.01.1975 entrichteten Pflichtbeiträge erstattet worden. Die Erstattungssumme habe insgesamt 7.488,90 DM betragen. Der Erstattungsvorgang selbst sei im November 1996 ohne vorherige Verfilmung vernichtet worden, so dass nur noch EDV-Aufzeichnungen vorlägen. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Kontospiegel.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 05.07.2007 und den Bescheid vom 25.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Augsburg beigezogen. Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist gemäß der §§ 105 Abs.2 Satz 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente nach § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), da er die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat.
Nach § 35 SGB VI hat ein Versicherter Anspruch auf Altersrente, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl. § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI) werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs.1 SGB VI). Beim Kläger liegen wegen der durchgeführten Beitragserstattung keine anrechenbaren Beitragszeiten vor.
Der Kläger hat vom 21.11.1966 bis zum 16.01.1975 Beitragszeiten zur Deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Ihm wurden die Arbeitsnehmeranteile der für diese Zeiten entrichteten Pflichtbeiträge mit Bescheid vom 17.01.1981, auf seinen Antrag vom 11.11.1980 hin, erstattet. Mit dieser Erstattung ist das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Denn sowohl § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO), der zur Zeit der Beitragserstattung gegolten hat, als auch die Nachfolgeregel des § 210 SGB VI bestimmen, dass die Beiträge auf Antrag erstattet werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Als Folge der Beitragserstattung wird das Versicherungsverhältnis aufgelöst, so dass aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche auf Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr bestehen (§ 210 Abs.6 Satz 3 SGB VI). Weitere Beitragszeiten hat der Kläger in der Deutschen Rentenversicherung nicht zurückgelegt.
Dies Angaben ergibt sich aus den bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vorliegenden EDV-Aufzeichnungen. Diese sind ein ausreichendes Mittel des Nachweises, da der Kläger nicht bestreitet, dass er die Arbeitnehmeranteile aus der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet bekommen hat. Er führt aus, dass ihm die Rente aus den in der gesetzlichen Rentenversicherung verbliebenen Arbeitgeberanteilen zustehen würde.
Eine Rechtsgrundlage, aus der sich ein solcher Rentenanspruch, beruhend nur auf den Arbeitgeberanteilen zur gesetzlichen Rentenversicherung, ableiten lässt, gibt es nicht. Vielmehr ist mit der Beitragserstattung das Sozialversicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen und der Kläger kann keine Ansprüche mehr herleiten. Es verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht, wie das Bundesverfassungsgericht ausführt, dass die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge zwar bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, aber nicht erstattet werden (vgl. BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr.34). Rentengewährung und Beitragserstattung haben unterschiedliche Ziele und sind daher nicht vergleichbar. Die Rentengewährung hat Lohnersatzfunktion, während die Beitragserstattung dem Zweck dient, Beiträge nicht völlig verfallen zu lassen oder heimkehrenden Ausländern die Möglichkeit einer Existenzgründung zu schaffen (so BVerfG a.a.O.). Eine Rentenzahlung allein aus den nicht ausgezahlten Arbeitgeberanteilen zur gesetzlichen Rentenversicherung würde beiden Zielen widersprechen und ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Soweit der Kläger anbietet, heute die Beiträge wieder nachzuzahlen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Beitragsnachzahlung nicht zulässig ist. Auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann der Kläger nicht geltend machen, dass er so zu stellen sei, als habe er keine Beitragserstattung erhalten. Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch begründen. Durch die Aktenvernichtung bei der Beklagten ist ein solcher auch für das Gericht nicht mehr nachvollziehbar.
Da kein Zweifel an der Beitragserstattung besteht, wurde das Versicherungsverhältnis aufgelöst. Aus den bisherigen rentenrechtlichen Zeiten kann der Kläger keine Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen. Daher ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente nach erfolgter Beitragserstattung streitig.
Der 1942 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Tunesien. Er arbeitete nach seinen Angaben in Deutschland von 1966 bis 1974.
Mit formlosem Schreiben vom 21.12.2006 beantragte der Kläger die Gewährung einer Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 25.01.2007 mit dem Hinweis ab, dass die für die beantragte Rente erforderliche Wartezeit nicht erfüllt sei, da auf dem Versicherungskonto des Klägers nach der Erstattung seiner Pflichtbeiträge durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland keine Beiträge mehr zur Deutschen Rentenversicherung gespeichert seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 07.02.2007 Widerspruch mit der Begründung, dass er Deutschland wegen seiner Arbeitslosigkeit freiwillig verlassen habe und man ihm versprochen habe, dass die Tunesier eine Prämie bekämen mit "seinen" Anteilen aus der Rentenversicherung.
Die am 06.04.2007 beim Sozialgericht Augsburg erhobene Klage begründete der Kläger mit dem Vortrag, die von der Beklagten aufgeführte Beitragserstattung sei zwar erfolgt, man habe ihm aber beim Verlassen Deutschlands versprochen, dass die Arbeitgeberanteile für den späteren Rentenbezug verbleiben würde. Er sei im Übrigen krank und brauche die finanzielle Unterstützung.
Die Beklagte wies, in Nachholung des Widerspruchsverfahrens, am 08.05.2007 den Widerspruch zurück und führte aus, dass der Kläger eine Rente aus Deutschland wegen der Beitragserstattung nicht mehr erhalten könne.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.07.2007 wies das Sozialgericht Augsburg die Klage ab, da der Kläger wegen der von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland durchgeführten Beitragserstattung im Jahr 1981 keinen Anspruch auf eine Rentenleistung aus Deutschland habe. Eine Beitragserstattung bewirke, dass das Versicherungsverhältnis aufgelöst werde. Damit seien die versicherungsrechtlichen Beziehungen des Klägers zur Deutschen Rentenversicherung erloschen und er habe keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Am 27.07.2007, beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen am 01.08.2007, hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass er bei seiner Rückkehr in seine Heimat gezwungen worden sei, die Erstattung der Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. Er habe damals keine Erfahrung mit den deutschen Gesetzen gehabt, er habe Deutschland wegen der zu großen Arbeitslosigkeit verlassen müssen und es sei ihm versprochen worden, dass er aus den Arbeitgeberanteilen eine Altersrente erhalten könne. Im Übrigen könne er auch wieder die Beiträge einzahlen.
Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 23.11.2007 sind mit Bescheid vom 17.01.1981 auf Grund eines Antrags vom 11.11.1980 die vom Kläger vom 21.11.1966 bis zum 16.01.1975 entrichteten Pflichtbeiträge erstattet worden. Die Erstattungssumme habe insgesamt 7.488,90 DM betragen. Der Erstattungsvorgang selbst sei im November 1996 ohne vorherige Verfilmung vernichtet worden, so dass nur noch EDV-Aufzeichnungen vorlägen. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Kontospiegel.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 05.07.2007 und den Bescheid vom 25.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Augsburg beigezogen. Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist gemäß der §§ 105 Abs.2 Satz 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente nach § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), da er die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat.
Nach § 35 SGB VI hat ein Versicherter Anspruch auf Altersrente, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl. § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI) werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs.1 SGB VI). Beim Kläger liegen wegen der durchgeführten Beitragserstattung keine anrechenbaren Beitragszeiten vor.
Der Kläger hat vom 21.11.1966 bis zum 16.01.1975 Beitragszeiten zur Deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Ihm wurden die Arbeitsnehmeranteile der für diese Zeiten entrichteten Pflichtbeiträge mit Bescheid vom 17.01.1981, auf seinen Antrag vom 11.11.1980 hin, erstattet. Mit dieser Erstattung ist das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Denn sowohl § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO), der zur Zeit der Beitragserstattung gegolten hat, als auch die Nachfolgeregel des § 210 SGB VI bestimmen, dass die Beiträge auf Antrag erstattet werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Als Folge der Beitragserstattung wird das Versicherungsverhältnis aufgelöst, so dass aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche auf Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr bestehen (§ 210 Abs.6 Satz 3 SGB VI). Weitere Beitragszeiten hat der Kläger in der Deutschen Rentenversicherung nicht zurückgelegt.
Dies Angaben ergibt sich aus den bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vorliegenden EDV-Aufzeichnungen. Diese sind ein ausreichendes Mittel des Nachweises, da der Kläger nicht bestreitet, dass er die Arbeitnehmeranteile aus der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet bekommen hat. Er führt aus, dass ihm die Rente aus den in der gesetzlichen Rentenversicherung verbliebenen Arbeitgeberanteilen zustehen würde.
Eine Rechtsgrundlage, aus der sich ein solcher Rentenanspruch, beruhend nur auf den Arbeitgeberanteilen zur gesetzlichen Rentenversicherung, ableiten lässt, gibt es nicht. Vielmehr ist mit der Beitragserstattung das Sozialversicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen und der Kläger kann keine Ansprüche mehr herleiten. Es verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht, wie das Bundesverfassungsgericht ausführt, dass die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge zwar bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, aber nicht erstattet werden (vgl. BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr.34). Rentengewährung und Beitragserstattung haben unterschiedliche Ziele und sind daher nicht vergleichbar. Die Rentengewährung hat Lohnersatzfunktion, während die Beitragserstattung dem Zweck dient, Beiträge nicht völlig verfallen zu lassen oder heimkehrenden Ausländern die Möglichkeit einer Existenzgründung zu schaffen (so BVerfG a.a.O.). Eine Rentenzahlung allein aus den nicht ausgezahlten Arbeitgeberanteilen zur gesetzlichen Rentenversicherung würde beiden Zielen widersprechen und ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Soweit der Kläger anbietet, heute die Beiträge wieder nachzuzahlen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Beitragsnachzahlung nicht zulässig ist. Auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann der Kläger nicht geltend machen, dass er so zu stellen sei, als habe er keine Beitragserstattung erhalten. Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch begründen. Durch die Aktenvernichtung bei der Beklagten ist ein solcher auch für das Gericht nicht mehr nachvollziehbar.
Da kein Zweifel an der Beitragserstattung besteht, wurde das Versicherungsverhältnis aufgelöst. Aus den bisherigen rentenrechtlichen Zeiten kann der Kläger keine Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen. Daher ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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