Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 1344/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 678/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 25. Juli 2007 der Widerspruchsbescheid der Rechtsbehelfsstelle der Beklagten vom 15. November 2006 aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Berufung gegen den oben genannten Gerichtsbescheid zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind der Klägerin nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Prozessbevollmächtigten ist ein Anspruch auf höhere Rentenleistungen.
Die im Juli 1946 geborene Klägerin, eine kroatische Staatsangehörige mit einem seit Juni 2004 wieder in ihrem Heimatland begründeten Wohnsitz, hat in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) zwischen April 1969 und September 1996 rentenrechtliche Zeiten wegen versicherungspflichtiger Beschäftigungen, Kindererziehung, Krankheit und Arbeitslosigkeit zurückgelegt. Sie wurde auf Grund eines beim Sozialgericht Koblenz (S 6 I 504/96) abgeschlossenen Vergleichs wegen Erwerbsunfähigkeit - nicht von der Klägerin mit eigener Kraft überwindbare Persönlichkeitsstörung mit exzentrischen, narzisstischen und histrionischen Komponenten laut Gutachten des Psychiaters und Neurologen Dr.B. vom 25.02.1998 - ab 01.03.1998 berentet (Bescheid der Beklagten vom 26.06.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.1998). Die Rente betrug damals 462,70 DM. Als Auslandsrente (ohne Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung) wurde im Jahre 2005 ein Beitrag von 283,03 EUR angewiesen. Die Höhe der Bezüge des Ehemanns selbst ist unbekannt.
Bereits im Juni 1999 hatte die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung und Neufeststellung des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 26.06.1998 hinsichtlich der Rentenhöhe wegen weiterer Versicherungszeiten gestellt, den die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.1999 ablehnte, weil die Überprüfung des Versicherungsverlaufs ergeben habe, dass mehr als die festgestellten anrechenbaren Versicherungszeiten nicht vorlägen, und weil die Rentenberechnung zutreffend gewesen sei.
Im November 2002 übermittelte die Beklagte der Klägerin ein Antragsformular und ein Informationsblatt für Leistungen der Grundsicherung (ab 01.01.2003 neu eingeführte bedarfsorientierte Grundsicherung) und wies darauf hin, dass der Gesetzgeber die Rentenversicherungsträger zur Übersendung des Formblatts verpflichtet habe, wenn die voraussichtlichen Einkünfte eines Rentners 844,00 EUR nicht überstiegen. Grundsicherungsleistungen würden nur bei Bedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe gezahlt und wären ggf. bei den Grundsicherungsämtern der Kreis-, Stadt- und Gemeindeverwaltungen zu beantragen.
Mit Schreiben vom 29.09.2004 wandte sich die Stadt K. - Versicherungsamt - an die Beklagte und übersandte ein nicht datiertes Schreiben der Klägerin mit dem Begehren, dass ihre Versicherung und ihre Rente zu klären sei. Das Versicherungsamt interpretierte dies als Behauptung der Klägerin, dass ihre Rente nicht richtig berechnet sei, und wies die Beklagte darauf hin, dass mehrmalige Anträge auf Grundsicherungsleistungen bereits abgelehnt worden seien, weil das Gesamteinkommen der Eheleute über der Bedarfsgrenze gelegen habe. Eine Reaktion der Beklagten auf dieses weitergeleitete Schreiben der Klägerin ist anhand des zwischenzeitlich ausgedünnten Inhalts der Versicherungsakte nicht ersichtlich.
Mit Schreiben vom 29.08.2006 wandte sich die Klägerin an die Beklagte wegen Zahlung höherer Leistungen, wobei sie sich durch Beifügung von Unterlagen darauf bezog, dass das Städtische Versicherungsamt der Stadt K. mit Bescheid vom 15.06.2004 Leistungen wegen Grundsicherung abgelehnt und der Stadtrechtsausschuss den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005 zurückgewiesen hatte sowie mit Schreiben vom 19.10.2005 mitteilte, dass über ein weiteres Schreiben der Klägerin vom 18.10.2005 in ihrer Widerspruchssache nicht mehr entschieden werde, weil die Angelegenheit bezüglich der Grundsicherung bereits erledigt sei und hinsichtlich der "BfA-Rente und der KV" keine Zuständigkeit der Stadt bestehe; die Klägerin möge sich an die hierfür zuständigen Stellen wenden. Dies befolgte die Klägerin mit dem oben genannten Schreiben vom 29.08.2006 unter dem Betreff "Mein Widerspruch! ... (erklärt im Text des Schreibens mit Widerspruch gegen den Bescheid des Städtischen Versicherungsamts) ... Grundsicherung ... Erwerbsrente" und begehrte von der Beklagten 840,00 "DM"(?) wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs, weil ihre Erwerbsunfähigkeitsrente für 35 Jahre Arbeit in der BRD und bei Schwerbehinderung von 100 % (80 v.H. bisher anerkannt) und Folgen von Arbeitsunfällen mit 283 EUR zu gering berechnet sei. Die Beklagte möge "entscheiden bezüglich der BfA-Rente".
Die Beklagte bestätigte den Eingang eines Widerspruchs und fragte mit Schreiben vom 07.09.2006 bei der Klägerin an, gegen welchen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung sich der Widerspruch richte. Fragen zur Rentenhöhe seien bereits mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 19.07.1999 abschließend behandelt worden, und ein weiterer Rechtsbehelf (hier das Schreiben "Widerspruch") sei nicht mehr zulässig. Es bestehe kein offener Verwaltungsakt, über den noch zu entscheiden wäre, nachdem über Leistungen der Deutschen Rentenversicherung sowie Leistungen zur Krankenversicherung der Rentner (hier zuletzt mit Bescheid vom 05.04.2005 nach Verzug der Klägerin in ihr Heimatland) bereits entschieden worden sei. Die Angelegenheit werde als erledigt betrachtet.
Die Klägerin forderte hierauf die Beklagte mit Schreiben vom 15.09.2006 unter dem Betreff "Widerspruch auf Grundsicherungsleistungen" auf, "eure Grundsicherungsleistungen erneut zu rechnen"; eine Deutsche habe 844,00 EUR monatlich und sie nicht, obwohl sie 60 Jahre alt sei und 35 Jahre in Arbeit gestanden habe. Ihr stünden mehr als 283,00 EUR zu. Zur Begründung höherer Leistungen verwies die Klägerin auf ihre bis zum Jahr 2012 geltende Aufenthaltsberechtigung, ihre unbefristete Arbeitserlaubnis und zugleich auf die bestehende Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit.
Die Rechtsbehelfsstelle der Beklagten erteilte hierauf den Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006, mit dem ein Widerspruch vom 29.08.2006 gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Niederbayern-Oberpfalz vom 07.07.1999 wegen fehlender Beschwer als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Am Schluss der Begründung des Widerspruchsbescheids erging noch der Hinweis, dass eine Entscheidung über Grundsicherungsleistungen nicht in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung falle.
Im Dezember 2006 erhob die Klägerin Klage ("Widerspruch") und begehrte eine höhere "Rente von 01.03.1998 wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit". Sie wies auf ihre Gesundheitsstörungen und eine Erwerbsminderung zu 100 % - sie bedürfe bereits einer Pflegeperson - hin und forderte wiederholt die Klärung ihres Versicherungsverlaufs. Sie habe in der BRD 35 Jahre in Arbeit gestanden und "Leistungen in Arbeit und Krankheit" genug verdient. Sie wies ein Schreiben der Stadtverwaltung K. vom 23.06.2005 vor, in dem Unterlagen der Klägerin mit dem Hinweis zurückgegeben wurden, dass dort die Klärung von Versicherungsverläufen nicht vorgenommen werde. Sie legte der Beklagten weiterhin umfangreiche Unterlagen zur Prüfung der rentenrechtlichen Zeiten vor (unter anderem über Zeiträume des Krankengeldbezugs in den Jahren 1983 bis 1986), über eine Klage beim Sozialgericht Koblenz im Jahre 2001 wegen Leistungen der Arbeitslosenversicherung, über eine im Jahre 1992 versuchte Umschulung, über verschiedene Kontakte mit dem Arbeitsamt von 1992 bis 1999 und über ihre Arbeitsverhältnisse von April 1969 bis Dezember 1976). Behauptet wurden teilweise auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Beschäftigung, die im Versicherungsverlauf nicht enthalten waren, offenbar - so jedenfalls die Beklagte in einem späteren Schriftsatz vom 15.03.2007 - weil die AOK eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht bescheinigt hatte und die Klägerin von Oktober 1992 bis August 1995 als Reinemachefrau nicht versicherungspflichtig tätig gewesen sei.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.07.2007 ohne die von der Klägerin gewünschte Überprüfung der rentenrechtlichen Zeiten wegen Unbegründetheit der Klage ab. Es ging von einem Antrag der Klägerin auf höhere Rentenleistungen aus, ohne einen Bescheid oder/und Widerspruchsbescheid zu benennen, gegen den sich die Klage (§ 54 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) richten könnte. Es führte aus, dass über höhere Rentenleistungen bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 07.07.1999 entschieden worden sei und eine weitere Verschlechterung in den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin nicht zu höheren Rentenleistungen führe. Für einen Anspruch auf Grundsicherung bzw. Leistungen nach dem SGB XII ab 01.01.2005 sei die Beklagte nicht der zuständige Leistungsträger. Ein derartiger Anspruch bestehe für die Klägerin mangels Aufenthalts in der BRD nicht; im Übrigen müsse hier das Familieneinkommen, damit auch die Einkünfte des Ehemanns, berücksichtigt werden. "Der Bescheid der Beklagten" (welcher?) "sei deshalb nicht zu beanstanden".
Gegen den Gerichtsbescheid legt die Klägerin "Widerspruch und Berufung" ein. Sie übersendet zahlreiche Unterlagen zu ihren rentenrechtlichen Zeiten und zu früheren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und bittet um Klärung der Lücken in ihren rentenrechtlichen Zeiten und um Überprüfung der Höhe der Rente, die mehr als nur 283,00 EUR ausmachen müsse. Auf Nachfrage des Senats in kroatischer Sprache bestätigte sie ausdrücklich, dass sie nicht nur einen Überprüfungsantrag bei der Beklagten stellen, sondern auch Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts einlegen wollte.
Sie beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 25.07.2007 und den Widerspruchsbescheid der Rechtsbehelfsstelle der Beklagten vom 15.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, höhere Rentenleistungen - unter anderem unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlichen Zeiten - zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge und die Versichertenakte der Beklagten vor, weiterhin die beigezogenen Streitakten und Restunterlagen des Sozialgerichts Koblenz zu Prozessen der Klägerin aus dem Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie des Schwerbehindertenrechts (S 11 Ar 555/95, S 11 Ar 272/95, S 6 I 504/96, S 6 RI 18/03, S 9 AL 377/00 und S 7 SB 220/00).
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung ist insoweit begründet, als der Widerspruchsbescheid der Rechtsmittelstelle der Beklagten vom 15.11.2006 aufzuheben und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 25.07.2007 abzuändern war. Im Übrigen war die Berufung unbegründet, weil die Klägerin in zweiter Instanz ihr Rentenbegehren nicht verfolgen konnte bzw. durfte. Die Klage hätte insoweit (das heißt abgesehen von ihrem Bezug zum Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006) bereits in erster Instanz wegen Unzulässigkeit und nicht - wie geschehen - wegen Unbegründetheit abgewiesen werden müssen.
Der Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006 war rechtswidrig. Insoweit kam es nicht darauf an, wie das Sozialgericht offenbar meinte, dass die Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheides zutreffend gewesen seien. Von wesentlicher Bedeutung war vielmehr, dass ein Widerspruch der Klägerin nicht vorlag und daher ein Widerspruchsbescheid nicht ergehen durfte, und bei dennoch erfolgtem Erlass einer Widerspruchsentscheidung eine rechtswidrige Beschwer vorlag.
Das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 29.08.2006 (Betreff: Mein Widerspruch) ist aus dem Gesamtzusammenhang auszulegen, wobei nur nebenbei zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin das Wort Widerspruch in untechnischem Sinne verwendet. Es bedeutet bei ihr ... Einwendungen jeder Art, wobei es sich um Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (Widerspruch, Klage, Berufung) handeln kann wie auch um sonstige "Einwände" gegen Rechtshinweise und sonstige Schreiben, die keinen Verwaltungsakt darstellen. Wenn die Klägerin das Wort Widerspruch verwendete, war nicht zwangsläufig ein Widerspruch im Sinne von §§ 83, 84 SGG anzunehmen.
Vorliegend kommt eine weitere Alternative hinzu, von der der Senat in Bezug auf die Schreiben der Klägerin vom 29.08.2006 und 15.09.2006 ausgeht. Unter Berücksichtigung der sprachlichen Unvollkommenheiten der Klägerin stellt die Erwähnung eines "Widerspruchs" lediglich eine Bezugnahme auf das Widerspruchsverfahren bei der Stadt K. dar, wobei der Klägerin durchaus präsent sein musste, dass über den dort gegen den Bescheid des Versicherungsamts vom 15.06.2004 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 10.05.2005 entschieden worden ist und sie hinsichtlich ihres anlässlich des Widerspruchsverfahrens geäußerten Begehrens wegen höherer Rente an die Beklagte verwiesen worden ist (hierzu hat die Klägerin auch zwei Schreiben der Stadt K. vorgelegt, die in die Würdigung/Wertung ihres Begehrens einzubeziehen sind.). Bei unbefangener Betrachtung stellen sich die im Jahre 2006 an die Beklagte gerichteten Schreiben dar als a) Antrag auf Überprüfung bzw. Neufeststellung des Rentenbescheids vom 26.06.1998 unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten (rechtstechnisch: Antrag auf teilweise Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und ggf. sogar rückwirkende Zahlung der bisher zu Unrecht nicht erbrachten Sozialleistungen gemäß § 44 Abs.1 und Abs.4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Teil X - SBG X -),
b) Antrag auf Änderung des Bescheids vom 26.06.1998 wegen geänderter tatsächlicher und/oder rechtlicher Verhältnisse und Zahlung höherer Leistungen. Insoweit hat die Klägerin eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands bis hin zur Pflegebedürftigkeit geltend gemacht. Den Grad der Behinderung von 80 (er soll nach Ansicht der Klägerin jetzt 100 betragen) bezog sie wie schon im Klageverfahren S 7 SB 220/00 auf die Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung, wobei zum Verständnis der Sichtweise der Klägerin beiträgt, dass es in ihrer Heimat die Invalidität ersten, zweiten und dritten Grades gab. Unter Beibehaltung des damaligen Irrtums hat die Klägerin ja auch jetzt moniert, dass die Beklagte ehemals hinsichtlich der Versichertenrente keinen Grad der Erwerbsminderung festgesetzt hatte und dieser Grad der Erwerbsminderung jetzt sehr hoch liege. Zur Änderung der Verhältnisse hat die Klägerin ferner noch die jetzige Vollendung des 60. Lebensjahres im Jahre 2006 eingebracht. Mithin muss ihr Antrag auf höhere Leistungen rechtstechnisch auch als Antrag auf teilweise oder vollständige Aufhebung des Bescheids vom 26.06.1999 und Gewährung höherer Rentenleistungen wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 48 SGB X gewertet werden. Zu denken ist insoweit auch an einen Antrag auf höhere Rentenleistungen durch Bewilligung einer "vorgezogenen" Altersrente an Stelle der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, zumal die Klägerin als nähere Umstände das 60. Lebensjahr, 35 Arbeitsjahre in der BRD (und 41 in der BRD und in Kroatien) und die Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit bzw. ihre Schwerbehinderung ins Feld führte.
Jedenfalls liegt in erster Linie ein Antrag auf höhere Rentenleistungen gemäß §§ 44, 48 SGB X auf der Hand und ist so offensichtlich, dass es nicht einer Umdeutung dieses Antrags in einen Widerspruch bedarf. Es spricht weder vom Sachvortrag der Klägerin im Jahre 2006 noch von den gesamten Umständen her etwas dafür, einen Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 26.06.1998 oder - so die Beklagte - gegen den die Neufeststellung ablehnenden Bescheid vom 07.07.1999 anzunehmen und abzulehnen, zumal beide Bescheide lange zurück lagen und über ehemals gegen beide Bescheide rechtzeitig eingelegte Widersprüche jeweils mit Widerspruchsbescheid schon entschieden worden ist. Ebenso wenig ist die Klägerin in der Zeit ab September 2006 an die Beklagte herangetreten, damit diese über ihren Widerspruch gegen den Bescheid der Stadt K. vom 15.06.2004, über den der Stadtrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005 entschieden hat, oder über ein gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005 gerichtetes Schreiben entscheidet. Widersprüche gegen die Bescheide vom 26.06.1998, 07.07.1999 und 15.06.2004 (ggf. auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005) wären im Übrigen unzulässig gewesen. Eine Auslegung von bei der Verwaltung gestellten Leistungsanträgen, die dort auch bearbeitet und verbeschieden werden können, im Sinne unzulässiger Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, die (ohne die von der Versicherten beabsichtige Sachprüfung) abgelehnt, zurückgewiesen bzw. verworfen werden müssen, würde eine sinnwidrige Umdeutung darstellen, die der auf einen möglichen Erfolg in der Sache und auf eine effektive geeignete Verfahrensweise gerichteten mutmaßlichen Absicht des Bürgers widerspricht und zu unterbleiben hat. Demzufolge darf nicht - wie von der Widerspruchsstelle der Beklagten angenommen - von einem Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.06.1998 ausgegangen werden. Ebenso wenig kann die Einlegung eines (unzulässigen) Widerspruchs im Sinne von §§ 83, 84 SGG ohne vorausgehenden Verwaltungsakt der Beklagten angenommen werden, wie als weitere Alternative in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2006 angesprochen wurde. Neben der Sache liegt es auch, erst das Antwortschreiben der Klägerin vom 15.09.2006 auf die Anfrage der Beklagten vom 07.09.2006, die selbst keinen Verwaltungsakt darstellte, als Widerspruch zu interpretieren, wie es das Sozialgericht getan hat.
Mithin hatte das Sozialgericht den untunlichen Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006 aufzuheben und im Übrigen die Klage abzuweisen, weil eine auf höhere Rentenleistungen gerichtete allgemeine Leistungsklage unzulässig war und für die an sich zutreffende Anfechtungsklage es bereits an einer Prozessvoraussetzung, der Verbescheidung der gemäß §§ 44, 48 SGB X gestellten Anträge der Klägerin auf höhere Rentenleistungen (und der nachfolgenden Durchführung eines Widerspruchsverfahrens), fehlte, so dass auch insoweit eine Klage unzulässig gewesen ist.
Bei Abänderung bzw. Ergänzung des Entscheidungstenors (hier lediglich: "Die Klage wird abgewiesen") musste der Senat wegen der unterschiedlich weitgehenden Rechtskraftwirkung bei Unzulässigkeit und bei Unbegründetheit einer Klage darauf hinweisen, dass die Ausführungen im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zur Unbegründetheit der Klage unzutreffend waren. Der Gerichtsbescheid lässt im Übrigen nicht erkennen, ob das Sozialgericht von einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage ausging und ggf. worin der ablehnende streitgegenständliche Beschied der Beklagten liegen soll. Offen blieb zuletzt auch, welchen "Bescheid der Beklagten" (Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle der Beklagten oder ein vorausgehender Bescheid der Beklagten?) das Sozialgericht als nicht zu beanstanden ansah.
Nachdem eine Klage nicht nur wegen Unbegründetheit, sondern auch wegen Unzulässigkeit "abgewiesen" wird, weist der Senat beide Prozessbeteiligten auf die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage hinsichtlich des rechtswidrigen Widerspruchsbescheids vom 15.11.2006 und auf die Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich der Anträge auf höhere Rentenleistungen hin sowie darauf, dass die Begründung des Gerichtsbescheids unzutreffend gewesen ist und nicht in Rechtskraft erwächst.
Die Beklagte wird noch in einem Verwaltungsverfahren die von der Klägerin eingereichten Unterlagen zu prüfen und rechtsbehelfsfähige Bescheide zu den von der Klägerin in den Jahren 2004 und 2006 gestellten Anträgen zu erteilen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf Ermessensabwägungen im Rahmen des § 193 SGG. Der Senat hat hierbei trotz Teilerfolgs der Berufung davon abgesehen, die Beklagte zur Erstattung eines Teils der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge an die Klägerin zu verpflichten. Die Klägerin hat bisher nur einen formalen Teilerfolg ohne materiell-rechtliche Vorteile erzielt und war durch die unpräzise und streckenweise schwer verständliche Formulierung ihrer Anträge auch mitursächlich dafür, dass es auf Seiten der Beklagten zu einem Missverständnis gekommen ist und ihre Anträge nicht in der richtigen Form behandelt worden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Im Übrigen wird die Berufung gegen den oben genannten Gerichtsbescheid zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind der Klägerin nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Prozessbevollmächtigten ist ein Anspruch auf höhere Rentenleistungen.
Die im Juli 1946 geborene Klägerin, eine kroatische Staatsangehörige mit einem seit Juni 2004 wieder in ihrem Heimatland begründeten Wohnsitz, hat in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) zwischen April 1969 und September 1996 rentenrechtliche Zeiten wegen versicherungspflichtiger Beschäftigungen, Kindererziehung, Krankheit und Arbeitslosigkeit zurückgelegt. Sie wurde auf Grund eines beim Sozialgericht Koblenz (S 6 I 504/96) abgeschlossenen Vergleichs wegen Erwerbsunfähigkeit - nicht von der Klägerin mit eigener Kraft überwindbare Persönlichkeitsstörung mit exzentrischen, narzisstischen und histrionischen Komponenten laut Gutachten des Psychiaters und Neurologen Dr.B. vom 25.02.1998 - ab 01.03.1998 berentet (Bescheid der Beklagten vom 26.06.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.1998). Die Rente betrug damals 462,70 DM. Als Auslandsrente (ohne Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung) wurde im Jahre 2005 ein Beitrag von 283,03 EUR angewiesen. Die Höhe der Bezüge des Ehemanns selbst ist unbekannt.
Bereits im Juni 1999 hatte die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung und Neufeststellung des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 26.06.1998 hinsichtlich der Rentenhöhe wegen weiterer Versicherungszeiten gestellt, den die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.1999 ablehnte, weil die Überprüfung des Versicherungsverlaufs ergeben habe, dass mehr als die festgestellten anrechenbaren Versicherungszeiten nicht vorlägen, und weil die Rentenberechnung zutreffend gewesen sei.
Im November 2002 übermittelte die Beklagte der Klägerin ein Antragsformular und ein Informationsblatt für Leistungen der Grundsicherung (ab 01.01.2003 neu eingeführte bedarfsorientierte Grundsicherung) und wies darauf hin, dass der Gesetzgeber die Rentenversicherungsträger zur Übersendung des Formblatts verpflichtet habe, wenn die voraussichtlichen Einkünfte eines Rentners 844,00 EUR nicht überstiegen. Grundsicherungsleistungen würden nur bei Bedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe gezahlt und wären ggf. bei den Grundsicherungsämtern der Kreis-, Stadt- und Gemeindeverwaltungen zu beantragen.
Mit Schreiben vom 29.09.2004 wandte sich die Stadt K. - Versicherungsamt - an die Beklagte und übersandte ein nicht datiertes Schreiben der Klägerin mit dem Begehren, dass ihre Versicherung und ihre Rente zu klären sei. Das Versicherungsamt interpretierte dies als Behauptung der Klägerin, dass ihre Rente nicht richtig berechnet sei, und wies die Beklagte darauf hin, dass mehrmalige Anträge auf Grundsicherungsleistungen bereits abgelehnt worden seien, weil das Gesamteinkommen der Eheleute über der Bedarfsgrenze gelegen habe. Eine Reaktion der Beklagten auf dieses weitergeleitete Schreiben der Klägerin ist anhand des zwischenzeitlich ausgedünnten Inhalts der Versicherungsakte nicht ersichtlich.
Mit Schreiben vom 29.08.2006 wandte sich die Klägerin an die Beklagte wegen Zahlung höherer Leistungen, wobei sie sich durch Beifügung von Unterlagen darauf bezog, dass das Städtische Versicherungsamt der Stadt K. mit Bescheid vom 15.06.2004 Leistungen wegen Grundsicherung abgelehnt und der Stadtrechtsausschuss den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005 zurückgewiesen hatte sowie mit Schreiben vom 19.10.2005 mitteilte, dass über ein weiteres Schreiben der Klägerin vom 18.10.2005 in ihrer Widerspruchssache nicht mehr entschieden werde, weil die Angelegenheit bezüglich der Grundsicherung bereits erledigt sei und hinsichtlich der "BfA-Rente und der KV" keine Zuständigkeit der Stadt bestehe; die Klägerin möge sich an die hierfür zuständigen Stellen wenden. Dies befolgte die Klägerin mit dem oben genannten Schreiben vom 29.08.2006 unter dem Betreff "Mein Widerspruch! ... (erklärt im Text des Schreibens mit Widerspruch gegen den Bescheid des Städtischen Versicherungsamts) ... Grundsicherung ... Erwerbsrente" und begehrte von der Beklagten 840,00 "DM"(?) wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs, weil ihre Erwerbsunfähigkeitsrente für 35 Jahre Arbeit in der BRD und bei Schwerbehinderung von 100 % (80 v.H. bisher anerkannt) und Folgen von Arbeitsunfällen mit 283 EUR zu gering berechnet sei. Die Beklagte möge "entscheiden bezüglich der BfA-Rente".
Die Beklagte bestätigte den Eingang eines Widerspruchs und fragte mit Schreiben vom 07.09.2006 bei der Klägerin an, gegen welchen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung sich der Widerspruch richte. Fragen zur Rentenhöhe seien bereits mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 19.07.1999 abschließend behandelt worden, und ein weiterer Rechtsbehelf (hier das Schreiben "Widerspruch") sei nicht mehr zulässig. Es bestehe kein offener Verwaltungsakt, über den noch zu entscheiden wäre, nachdem über Leistungen der Deutschen Rentenversicherung sowie Leistungen zur Krankenversicherung der Rentner (hier zuletzt mit Bescheid vom 05.04.2005 nach Verzug der Klägerin in ihr Heimatland) bereits entschieden worden sei. Die Angelegenheit werde als erledigt betrachtet.
Die Klägerin forderte hierauf die Beklagte mit Schreiben vom 15.09.2006 unter dem Betreff "Widerspruch auf Grundsicherungsleistungen" auf, "eure Grundsicherungsleistungen erneut zu rechnen"; eine Deutsche habe 844,00 EUR monatlich und sie nicht, obwohl sie 60 Jahre alt sei und 35 Jahre in Arbeit gestanden habe. Ihr stünden mehr als 283,00 EUR zu. Zur Begründung höherer Leistungen verwies die Klägerin auf ihre bis zum Jahr 2012 geltende Aufenthaltsberechtigung, ihre unbefristete Arbeitserlaubnis und zugleich auf die bestehende Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit.
Die Rechtsbehelfsstelle der Beklagten erteilte hierauf den Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006, mit dem ein Widerspruch vom 29.08.2006 gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Niederbayern-Oberpfalz vom 07.07.1999 wegen fehlender Beschwer als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Am Schluss der Begründung des Widerspruchsbescheids erging noch der Hinweis, dass eine Entscheidung über Grundsicherungsleistungen nicht in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung falle.
Im Dezember 2006 erhob die Klägerin Klage ("Widerspruch") und begehrte eine höhere "Rente von 01.03.1998 wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit". Sie wies auf ihre Gesundheitsstörungen und eine Erwerbsminderung zu 100 % - sie bedürfe bereits einer Pflegeperson - hin und forderte wiederholt die Klärung ihres Versicherungsverlaufs. Sie habe in der BRD 35 Jahre in Arbeit gestanden und "Leistungen in Arbeit und Krankheit" genug verdient. Sie wies ein Schreiben der Stadtverwaltung K. vom 23.06.2005 vor, in dem Unterlagen der Klägerin mit dem Hinweis zurückgegeben wurden, dass dort die Klärung von Versicherungsverläufen nicht vorgenommen werde. Sie legte der Beklagten weiterhin umfangreiche Unterlagen zur Prüfung der rentenrechtlichen Zeiten vor (unter anderem über Zeiträume des Krankengeldbezugs in den Jahren 1983 bis 1986), über eine Klage beim Sozialgericht Koblenz im Jahre 2001 wegen Leistungen der Arbeitslosenversicherung, über eine im Jahre 1992 versuchte Umschulung, über verschiedene Kontakte mit dem Arbeitsamt von 1992 bis 1999 und über ihre Arbeitsverhältnisse von April 1969 bis Dezember 1976). Behauptet wurden teilweise auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Beschäftigung, die im Versicherungsverlauf nicht enthalten waren, offenbar - so jedenfalls die Beklagte in einem späteren Schriftsatz vom 15.03.2007 - weil die AOK eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht bescheinigt hatte und die Klägerin von Oktober 1992 bis August 1995 als Reinemachefrau nicht versicherungspflichtig tätig gewesen sei.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.07.2007 ohne die von der Klägerin gewünschte Überprüfung der rentenrechtlichen Zeiten wegen Unbegründetheit der Klage ab. Es ging von einem Antrag der Klägerin auf höhere Rentenleistungen aus, ohne einen Bescheid oder/und Widerspruchsbescheid zu benennen, gegen den sich die Klage (§ 54 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) richten könnte. Es führte aus, dass über höhere Rentenleistungen bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 07.07.1999 entschieden worden sei und eine weitere Verschlechterung in den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin nicht zu höheren Rentenleistungen führe. Für einen Anspruch auf Grundsicherung bzw. Leistungen nach dem SGB XII ab 01.01.2005 sei die Beklagte nicht der zuständige Leistungsträger. Ein derartiger Anspruch bestehe für die Klägerin mangels Aufenthalts in der BRD nicht; im Übrigen müsse hier das Familieneinkommen, damit auch die Einkünfte des Ehemanns, berücksichtigt werden. "Der Bescheid der Beklagten" (welcher?) "sei deshalb nicht zu beanstanden".
Gegen den Gerichtsbescheid legt die Klägerin "Widerspruch und Berufung" ein. Sie übersendet zahlreiche Unterlagen zu ihren rentenrechtlichen Zeiten und zu früheren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und bittet um Klärung der Lücken in ihren rentenrechtlichen Zeiten und um Überprüfung der Höhe der Rente, die mehr als nur 283,00 EUR ausmachen müsse. Auf Nachfrage des Senats in kroatischer Sprache bestätigte sie ausdrücklich, dass sie nicht nur einen Überprüfungsantrag bei der Beklagten stellen, sondern auch Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts einlegen wollte.
Sie beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 25.07.2007 und den Widerspruchsbescheid der Rechtsbehelfsstelle der Beklagten vom 15.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, höhere Rentenleistungen - unter anderem unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlichen Zeiten - zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge und die Versichertenakte der Beklagten vor, weiterhin die beigezogenen Streitakten und Restunterlagen des Sozialgerichts Koblenz zu Prozessen der Klägerin aus dem Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie des Schwerbehindertenrechts (S 11 Ar 555/95, S 11 Ar 272/95, S 6 I 504/96, S 6 RI 18/03, S 9 AL 377/00 und S 7 SB 220/00).
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung ist insoweit begründet, als der Widerspruchsbescheid der Rechtsmittelstelle der Beklagten vom 15.11.2006 aufzuheben und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 25.07.2007 abzuändern war. Im Übrigen war die Berufung unbegründet, weil die Klägerin in zweiter Instanz ihr Rentenbegehren nicht verfolgen konnte bzw. durfte. Die Klage hätte insoweit (das heißt abgesehen von ihrem Bezug zum Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006) bereits in erster Instanz wegen Unzulässigkeit und nicht - wie geschehen - wegen Unbegründetheit abgewiesen werden müssen.
Der Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006 war rechtswidrig. Insoweit kam es nicht darauf an, wie das Sozialgericht offenbar meinte, dass die Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheides zutreffend gewesen seien. Von wesentlicher Bedeutung war vielmehr, dass ein Widerspruch der Klägerin nicht vorlag und daher ein Widerspruchsbescheid nicht ergehen durfte, und bei dennoch erfolgtem Erlass einer Widerspruchsentscheidung eine rechtswidrige Beschwer vorlag.
Das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 29.08.2006 (Betreff: Mein Widerspruch) ist aus dem Gesamtzusammenhang auszulegen, wobei nur nebenbei zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin das Wort Widerspruch in untechnischem Sinne verwendet. Es bedeutet bei ihr ... Einwendungen jeder Art, wobei es sich um Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (Widerspruch, Klage, Berufung) handeln kann wie auch um sonstige "Einwände" gegen Rechtshinweise und sonstige Schreiben, die keinen Verwaltungsakt darstellen. Wenn die Klägerin das Wort Widerspruch verwendete, war nicht zwangsläufig ein Widerspruch im Sinne von §§ 83, 84 SGG anzunehmen.
Vorliegend kommt eine weitere Alternative hinzu, von der der Senat in Bezug auf die Schreiben der Klägerin vom 29.08.2006 und 15.09.2006 ausgeht. Unter Berücksichtigung der sprachlichen Unvollkommenheiten der Klägerin stellt die Erwähnung eines "Widerspruchs" lediglich eine Bezugnahme auf das Widerspruchsverfahren bei der Stadt K. dar, wobei der Klägerin durchaus präsent sein musste, dass über den dort gegen den Bescheid des Versicherungsamts vom 15.06.2004 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 10.05.2005 entschieden worden ist und sie hinsichtlich ihres anlässlich des Widerspruchsverfahrens geäußerten Begehrens wegen höherer Rente an die Beklagte verwiesen worden ist (hierzu hat die Klägerin auch zwei Schreiben der Stadt K. vorgelegt, die in die Würdigung/Wertung ihres Begehrens einzubeziehen sind.). Bei unbefangener Betrachtung stellen sich die im Jahre 2006 an die Beklagte gerichteten Schreiben dar als a) Antrag auf Überprüfung bzw. Neufeststellung des Rentenbescheids vom 26.06.1998 unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten (rechtstechnisch: Antrag auf teilweise Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und ggf. sogar rückwirkende Zahlung der bisher zu Unrecht nicht erbrachten Sozialleistungen gemäß § 44 Abs.1 und Abs.4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Teil X - SBG X -),
b) Antrag auf Änderung des Bescheids vom 26.06.1998 wegen geänderter tatsächlicher und/oder rechtlicher Verhältnisse und Zahlung höherer Leistungen. Insoweit hat die Klägerin eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands bis hin zur Pflegebedürftigkeit geltend gemacht. Den Grad der Behinderung von 80 (er soll nach Ansicht der Klägerin jetzt 100 betragen) bezog sie wie schon im Klageverfahren S 7 SB 220/00 auf die Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung, wobei zum Verständnis der Sichtweise der Klägerin beiträgt, dass es in ihrer Heimat die Invalidität ersten, zweiten und dritten Grades gab. Unter Beibehaltung des damaligen Irrtums hat die Klägerin ja auch jetzt moniert, dass die Beklagte ehemals hinsichtlich der Versichertenrente keinen Grad der Erwerbsminderung festgesetzt hatte und dieser Grad der Erwerbsminderung jetzt sehr hoch liege. Zur Änderung der Verhältnisse hat die Klägerin ferner noch die jetzige Vollendung des 60. Lebensjahres im Jahre 2006 eingebracht. Mithin muss ihr Antrag auf höhere Leistungen rechtstechnisch auch als Antrag auf teilweise oder vollständige Aufhebung des Bescheids vom 26.06.1999 und Gewährung höherer Rentenleistungen wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 48 SGB X gewertet werden. Zu denken ist insoweit auch an einen Antrag auf höhere Rentenleistungen durch Bewilligung einer "vorgezogenen" Altersrente an Stelle der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, zumal die Klägerin als nähere Umstände das 60. Lebensjahr, 35 Arbeitsjahre in der BRD (und 41 in der BRD und in Kroatien) und die Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit bzw. ihre Schwerbehinderung ins Feld führte.
Jedenfalls liegt in erster Linie ein Antrag auf höhere Rentenleistungen gemäß §§ 44, 48 SGB X auf der Hand und ist so offensichtlich, dass es nicht einer Umdeutung dieses Antrags in einen Widerspruch bedarf. Es spricht weder vom Sachvortrag der Klägerin im Jahre 2006 noch von den gesamten Umständen her etwas dafür, einen Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 26.06.1998 oder - so die Beklagte - gegen den die Neufeststellung ablehnenden Bescheid vom 07.07.1999 anzunehmen und abzulehnen, zumal beide Bescheide lange zurück lagen und über ehemals gegen beide Bescheide rechtzeitig eingelegte Widersprüche jeweils mit Widerspruchsbescheid schon entschieden worden ist. Ebenso wenig ist die Klägerin in der Zeit ab September 2006 an die Beklagte herangetreten, damit diese über ihren Widerspruch gegen den Bescheid der Stadt K. vom 15.06.2004, über den der Stadtrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005 entschieden hat, oder über ein gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005 gerichtetes Schreiben entscheidet. Widersprüche gegen die Bescheide vom 26.06.1998, 07.07.1999 und 15.06.2004 (ggf. auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005) wären im Übrigen unzulässig gewesen. Eine Auslegung von bei der Verwaltung gestellten Leistungsanträgen, die dort auch bearbeitet und verbeschieden werden können, im Sinne unzulässiger Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, die (ohne die von der Versicherten beabsichtige Sachprüfung) abgelehnt, zurückgewiesen bzw. verworfen werden müssen, würde eine sinnwidrige Umdeutung darstellen, die der auf einen möglichen Erfolg in der Sache und auf eine effektive geeignete Verfahrensweise gerichteten mutmaßlichen Absicht des Bürgers widerspricht und zu unterbleiben hat. Demzufolge darf nicht - wie von der Widerspruchsstelle der Beklagten angenommen - von einem Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.06.1998 ausgegangen werden. Ebenso wenig kann die Einlegung eines (unzulässigen) Widerspruchs im Sinne von §§ 83, 84 SGG ohne vorausgehenden Verwaltungsakt der Beklagten angenommen werden, wie als weitere Alternative in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2006 angesprochen wurde. Neben der Sache liegt es auch, erst das Antwortschreiben der Klägerin vom 15.09.2006 auf die Anfrage der Beklagten vom 07.09.2006, die selbst keinen Verwaltungsakt darstellte, als Widerspruch zu interpretieren, wie es das Sozialgericht getan hat.
Mithin hatte das Sozialgericht den untunlichen Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006 aufzuheben und im Übrigen die Klage abzuweisen, weil eine auf höhere Rentenleistungen gerichtete allgemeine Leistungsklage unzulässig war und für die an sich zutreffende Anfechtungsklage es bereits an einer Prozessvoraussetzung, der Verbescheidung der gemäß §§ 44, 48 SGB X gestellten Anträge der Klägerin auf höhere Rentenleistungen (und der nachfolgenden Durchführung eines Widerspruchsverfahrens), fehlte, so dass auch insoweit eine Klage unzulässig gewesen ist.
Bei Abänderung bzw. Ergänzung des Entscheidungstenors (hier lediglich: "Die Klage wird abgewiesen") musste der Senat wegen der unterschiedlich weitgehenden Rechtskraftwirkung bei Unzulässigkeit und bei Unbegründetheit einer Klage darauf hinweisen, dass die Ausführungen im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zur Unbegründetheit der Klage unzutreffend waren. Der Gerichtsbescheid lässt im Übrigen nicht erkennen, ob das Sozialgericht von einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage ausging und ggf. worin der ablehnende streitgegenständliche Beschied der Beklagten liegen soll. Offen blieb zuletzt auch, welchen "Bescheid der Beklagten" (Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle der Beklagten oder ein vorausgehender Bescheid der Beklagten?) das Sozialgericht als nicht zu beanstanden ansah.
Nachdem eine Klage nicht nur wegen Unbegründetheit, sondern auch wegen Unzulässigkeit "abgewiesen" wird, weist der Senat beide Prozessbeteiligten auf die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage hinsichtlich des rechtswidrigen Widerspruchsbescheids vom 15.11.2006 und auf die Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich der Anträge auf höhere Rentenleistungen hin sowie darauf, dass die Begründung des Gerichtsbescheids unzutreffend gewesen ist und nicht in Rechtskraft erwächst.
Die Beklagte wird noch in einem Verwaltungsverfahren die von der Klägerin eingereichten Unterlagen zu prüfen und rechtsbehelfsfähige Bescheide zu den von der Klägerin in den Jahren 2004 und 2006 gestellten Anträgen zu erteilen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf Ermessensabwägungen im Rahmen des § 193 SGG. Der Senat hat hierbei trotz Teilerfolgs der Berufung davon abgesehen, die Beklagte zur Erstattung eines Teils der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge an die Klägerin zu verpflichten. Die Klägerin hat bisher nur einen formalen Teilerfolg ohne materiell-rechtliche Vorteile erzielt und war durch die unpräzise und streckenweise schwer verständliche Formulierung ihrer Anträge auch mitursächlich dafür, dass es auf Seiten der Beklagten zu einem Missverständnis gekommen ist und ihre Anträge nicht in der richtigen Form behandelt worden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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