L 13 R 760/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 661/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 760/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 105/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14. September 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente nach erfolgter Beitragserstattung.

Der 1940 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Marokko. Er hat in Deutschland zwischen März 1964 und August 1983 in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Die Arbeitnehmeranteile in Höhe von 28.988,- DM an den für diese Zeiten geleisteten Pflichtbeiträgen wurden dem Kläger auf dessen Antrag vom 14. September 1983 im Jahr 1983 erstattet (Bescheid vom 13. Dezember 1983).

Am 23. Oktober 2000 (Eingang bei der Beklagten) beantragte der Kläger formlos eine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf die 1983 erfolgte Beitragserstattung ab (Bescheid vom 3. November 2000).

Am 17. März 2006 (Eingang bei der Beklagten) beantragte der Kläger nochmals formlos, ihm eine Altersrente zu zahlen. Beigefügt waren eine Lebensbescheinigung vom 6. März 2006 sowie drei Bescheide, mit denen die damalige Bundesanstalt für Arbeit dem Kläger für Zeiten ab 1. Januar 1973 eine Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung bei der Stadt F ... erteilt hatte. Die Beklagte lehnte auch diesen Antrag mit dem Hinweis ab, wegen der 1983 erfolgten Beitragserstattung bestünden aus den vom Kläger zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche mehr. Nach der Beitragserstattung seien keine Beiträge mehr zur deutschen Rentenversicherung entrichtet worden (Bescheid vom 11. April 2006).

Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, er habe während seiner Tätigkeit in Deutschland einen Arbeitsunfall erlitten. Er bitte um Bewilligung einer Rente oder einer finanziellen Unterstützung für sich und seine Familie. Er sei krank und könne weder seinen Unterhalt bestreiten noch Medikamente kaufen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, mit der 1983 erfolgten Beitragserstattung sei das Versicherungsverhältnis gemäß § 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 210 Abs. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) aufgelöst worden. Daher bestünden aus den erstatteten Zeiten keine Ansprüche mehr (Widerspruchsbescheid vom 16. August 2006).

Dagegen hat der Kläger am 2. November 2006 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, er habe zwar eine Beitragserstattung erhalten, doch sei der ausgezahlte Betrag für 15 Jahre Arbeit zu gering gewesen. Er fühle sich dadurch belogen und "abgezockt". Das SG hat den Kläger in einem Schreiben vom 23. November 2006 ausführlich über die Folgen der 1983 durchgeführten Beitragserstattung informiert und die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 14. September 2007). Nachdem das Versicherungsverhältnis des Klägers infolge der Erstattung der von ihm bis 1983 geleisteten Arbeitnehmeranteile erloschen sei, habe er gegen die Beklagte als Rentenversicherungsträger keinerlei Ansprüche mehr.

Am 12. Oktober 2007 (Eingang bei Gericht) hat der Kläger dagegen beim Bayerischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Weil er in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, bitte er um eine Rente oder eine finanzielle Unterstützung.

Er beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14. September 2007 und den Bescheid vom 11. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente oder eine andere finanzielle Leistung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 11. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2006, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger auf seinen Antrag vom 17. März 2006 Altersrente zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. September 2007 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente oder andere Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Gemäß § 35 SGB VI hat ein Versicherter Anspruch auf Altersrente, wenn er die Regelaltersgrenze (bis 31. Dezember 2007: das 65. Lebensjahr) erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) werden (nur) Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 SGB VI). Beim Kläger liegen jedoch keine anrechenbaren Beitragszeiten mehr vor.

Zwar hat er zwischen März 1964 und August 1983 Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt, doch wurden ihm die Arbeitnehmeranteile der für diese Zeiten entrichteten Pflichtbeiträge im Jahr 1983 auf seinen Antrag hin erstattet. Mit dieser Erstattung ist das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche auf Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr bestehen (§ 1303 Abs. 7 RVO, seit 1. Januar 1992 § 210 Abs. 6 S. 3 SGB VI). Nach der Beitragserstattung hat der Kläger keine Beitragszeiten mehr in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt, durch die ein neues Versicherungsverhältnis hätte begründet werden können. Besteht kein Versicherungsverhältnis (mehr), kommt ein Anspruch des Klägers auf eine Rente oder sonstige Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved