L 25 AS 1079/08 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 25 AS 822/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 1079/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Antragstellerin, den Beschluss des Senats vom 23. April 2008 aufzuheben oder zu ändern, wird abgelehnt.

Gründe:

Nachdem die Antragstellerin den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 09. April 2008 aufgrund des Senatsbeschlusses vom 23. April 2008 teilweise ausgeführt hat (Bewilligung und Zahlung an die Antragsgegnerin zu 1) von 137,20 EUR für den Monat April 2008, von jeweils 164,68 EUR für die Monate Mai und Juni 2008 und von 192,09 EUR für den Monat Juli 2008), ist Gegenstand des nunmehrigen Änderungs- und Aussetzungsantrags die weitere Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts, und zwar betreffend die Differenzbeträge zu dem jeweiligen vollen Monatsbetrag von 319, 40 EUR (anteilig für den Monat April 2008, im Übrigen in voller Höhe).

Insoweit war der Aussetzungsantrag indessen erneut abzulehnen, denn die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Potsdam vom 09. April 2008 unterliegt auch weiterhin keinen ernstlichen Zweifeln, die zu einer vorläufigen Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Sozialgerichtsgesetz (SGG) führen könnten. Auch unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch erscheint es nach Aktenlage als zutreffend, dass das Sozialgericht den titulierten Monatsbetrag jeweils ausschließlich der Antragsgegnerin zu 1) zugesprochen hat, denn insoweit besteht allein eine Bedürftigkeit der Antragsgegnerin zu 1), die Ansprüche sind ihr allein rechtlich zuzuordnen.

Soweit nunmehr die Antragstellerin möglicherweise irrtümlich weitere Leistungen an andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheiden bewilligt und auf das Girokonto der Antragsgegnerin zu 1) ausgezahlt hat, wirkt sich dies nach summarischer Prüfung weder auf den Anordnungsanspruch der Antragsgegnerin zu 1) noch auf den Anordnungsgrund aus, denn diese Geldleistungsbeträge stehen rechtlich nicht der Antragsgegnerin zu 1) zu, sondern den jeweils anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft. Eine – etwaige – Rückforderung dieser Beträge wäre nicht gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) geltend zu machen und berührt das gegenwärtig streitbefangene Vollstreckungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) weder rechtlich noch tatsächlich.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar, er kann auf Antrag oder von Amts wegen jederzeit geändert werden.
Rechtskraft
Aus
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