Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 1016/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 927/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.01.2008 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen nach § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) im Streit.
Der 1954 geborene Kläger hat eine Lehre als Schreiner und anschließend ein Studium der Innenarchitektur mit dem Abschluss als Diplom-Designer (FH) absolviert. Zuletzt hat er 1987 bis 1993 als Verkaufsleiter im Objektvertrieb der Firma F. gearbeitet. Seither ist er arbeitslos und hat zuletzt Arbeitslosengeld bis zum 29.06.1996 sowie anschließend bis zum 05.10.1999 Arbeitslosenhilfe bezogen.
Der Kläger erhielt am 18.01. und 10.11.2000 von der Beklagten jeweils drei Vordrucke für die Geltendmachung von Reisekostenanträgen.
Unter dem Datum des "27.12.2000/2004" beantragte er die Übernahme von Reisekosten zur Vorstellung zu folgenden Anlässen:
1. am 16.03.2000 bei der Firma "T." in M. (vgl. S. 6 der SG-Akte) 2. am 08.06.2000 bei der Firma A. GmbH & Co in L. 3. am 05.08.2000 bei der Firma T. mbH in H. 4. am 10.11.2000 bei der Firma H. in S. 5. am 13.11.2000 bei der Firma E. in D. 6. am 15.11.2000 bei der Firma J. in H.
Alle Antragsvordrucke gingen erst am 30.12.2004 bei der Beklagten ein.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17.01.2005 die Bewilligung von Reisekosten ab, da die Reisekostenänträge seinerzeit ohne Kostenzusage mit dem Hinweis ausgehändigt worden seien, dass der zuständige Vermittler vor der Vorstellung eine Kostenzusage erteilen müsse. Diese Kostenzusage sei vor keinem der Vorstellungsgespräche eingeholt und somit auch nicht erteilt worden. Im übrigen sei bei verspäteter Antragsrückgabe grundsätzlich von Eigenleistungsfähigkeit auszugehen.
Der Kläger trug mit seinem Widerspruch vor, dass bei der Beklagten üblicherweise und auch in der Vergangenheit so verfahren worden sei, dass Reisekostenanträge erst nachträglich auf einem zuvor ausgehändigten Formular eingereicht und bewilligt würden. Er habe bereits damals erhebliche Schwierigkeiten mit seiner damals zuständigen Sachbearbeiterin H. gehabt, welche ihm Termine, Gespräche und sogar jeglichen Gruß verweigert habe (unter Hinweis auf den dem Parallelverfahren L 12 AL 926/08 zugrunde liegenden Sachverhalt über eine freie Förderung nach § 10 SGB III für eine Flugreise und ein Projekt in L.). Die Reisen seien vom Grundsatz her sowohl durch den Bescheid vom 20.04.1999 als auch durch den Bescheid vom 05.10.2004 als Projekt bekannt und genehmigt gewesen. Von einer verspäteten Antragsrückgabe könne keine Rede sein.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2005 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zu den Ermessenskriterien im Rahmen des § 45 SGB III gehöre auch, dass die zuständige Sachbearbeitung vorher den jeweiligen Reisen zugestimmt habe. Zu keinem Zeitpunkt seien jedoch nachvollziehbare Argumente aufgeführt worden, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Eigenleistungsfähigkeit vorgelegen habe. Da die Anträge auf Reisekostenerstattung auch erst am 31.12.2004 vorgelegt worden seien, sei davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt der Kläger die Kosten für die Reisetätigkeit selber habe tragen können. Die Kosten seien daher auch bei rückwirkender Betragung nicht notwendigerweise vom Arbeitsamt zu erstatten gewesen.
Der Kläger hat am 04.04.2005 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben, mit der er sich auf sein bisheriges Vorbringen berief.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.01.2008 als unbegründet abgewiesen. Nach § 45 SGB III in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung stehe die begehrte Leistung im Ermessen der Beklagten. Nach § 54 Abs. 2 Satz 2 sowie § 181 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei daher die Überprüfung durch das SG auf die richtige Ausübung des Ermessens beschränkt. Ermessenfehler seien jedoch nicht erkennbar. Zum Zeitpunkt der Aushändigung der Reisekostenerstattungsformulare sei noch nicht klar gewesen, zu welchen Arbeitgebern der Kläger eingeladen worden sei. Deswegen habe ihm bei Ausgabe der Anträge auch keine Reisekostenzusage erteilt werden können. Desgleichen sei auch noch nicht bekannt gewesen, ob die Arbeitgeber gleichartige Leistungen erbringen würden oder voraussichtlich nicht. Entscheidend komme im vorliegenden Rechtsstreit hinzu, dass zwischen den Reisen im Laufe des Jahres 2000 und der Abgabe der Anträge mehrere Jahre vergangen seien. Offenbar habe der Kläger die Anträge erst eingereicht, nachdem ihm die Problematik der anstehenden Verjährung aufgefallen sei. Eine zeitnahe Ermittlung bezüglich der Reisen und ihrer Notwendigkeit sei daher jedoch nicht mehr möglich. Hinzukomme, dass der Kläger aufgrund der sehr viel späteren Abgabe der Reisekostenanträge offensichtlich nicht auf die Erstattung der Reisekosten durch die Beklagte angewiesen gewesen sei. Es sei daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte davon ausgehe, dass der Kläger die Mittel selbst habe aufbringen können. Aus den gleichen Gründen sei auch eine Erstattung der Reisekosten nach § 10 SGB III nicht möglich.
Das Urteil des SG wurde dem Kläger am 02.02.2008 zugestellt.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 26.02.2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.01.2008 und den Bescheid vom 17.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die beantragten Reisekosten zu seinen Vorstellungen am 16.03.2000, am 08.06.2000, am 05.08.2000, am 10.11.2000, am 13.11.2000 und am 15.11.2000 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den § 143 f. und 151 SGG statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt. Das SG hat zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger die konkreten Anträge erst nach dem Ablauf von rund vier Jahren bei der Beklagten eingereicht hat, was für die Eigenleistungsfähigkeit des Klägers zum damaligen entscheidenden Zeitpunkt der entsprechenden Reisetätigkeiten spricht. Der Kläger hat auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, die Anträge bereits zu einem früheren Zeitpunkt an die Beklagte versandt zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen nach § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) im Streit.
Der 1954 geborene Kläger hat eine Lehre als Schreiner und anschließend ein Studium der Innenarchitektur mit dem Abschluss als Diplom-Designer (FH) absolviert. Zuletzt hat er 1987 bis 1993 als Verkaufsleiter im Objektvertrieb der Firma F. gearbeitet. Seither ist er arbeitslos und hat zuletzt Arbeitslosengeld bis zum 29.06.1996 sowie anschließend bis zum 05.10.1999 Arbeitslosenhilfe bezogen.
Der Kläger erhielt am 18.01. und 10.11.2000 von der Beklagten jeweils drei Vordrucke für die Geltendmachung von Reisekostenanträgen.
Unter dem Datum des "27.12.2000/2004" beantragte er die Übernahme von Reisekosten zur Vorstellung zu folgenden Anlässen:
1. am 16.03.2000 bei der Firma "T." in M. (vgl. S. 6 der SG-Akte) 2. am 08.06.2000 bei der Firma A. GmbH & Co in L. 3. am 05.08.2000 bei der Firma T. mbH in H. 4. am 10.11.2000 bei der Firma H. in S. 5. am 13.11.2000 bei der Firma E. in D. 6. am 15.11.2000 bei der Firma J. in H.
Alle Antragsvordrucke gingen erst am 30.12.2004 bei der Beklagten ein.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17.01.2005 die Bewilligung von Reisekosten ab, da die Reisekostenänträge seinerzeit ohne Kostenzusage mit dem Hinweis ausgehändigt worden seien, dass der zuständige Vermittler vor der Vorstellung eine Kostenzusage erteilen müsse. Diese Kostenzusage sei vor keinem der Vorstellungsgespräche eingeholt und somit auch nicht erteilt worden. Im übrigen sei bei verspäteter Antragsrückgabe grundsätzlich von Eigenleistungsfähigkeit auszugehen.
Der Kläger trug mit seinem Widerspruch vor, dass bei der Beklagten üblicherweise und auch in der Vergangenheit so verfahren worden sei, dass Reisekostenanträge erst nachträglich auf einem zuvor ausgehändigten Formular eingereicht und bewilligt würden. Er habe bereits damals erhebliche Schwierigkeiten mit seiner damals zuständigen Sachbearbeiterin H. gehabt, welche ihm Termine, Gespräche und sogar jeglichen Gruß verweigert habe (unter Hinweis auf den dem Parallelverfahren L 12 AL 926/08 zugrunde liegenden Sachverhalt über eine freie Förderung nach § 10 SGB III für eine Flugreise und ein Projekt in L.). Die Reisen seien vom Grundsatz her sowohl durch den Bescheid vom 20.04.1999 als auch durch den Bescheid vom 05.10.2004 als Projekt bekannt und genehmigt gewesen. Von einer verspäteten Antragsrückgabe könne keine Rede sein.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2005 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zu den Ermessenskriterien im Rahmen des § 45 SGB III gehöre auch, dass die zuständige Sachbearbeitung vorher den jeweiligen Reisen zugestimmt habe. Zu keinem Zeitpunkt seien jedoch nachvollziehbare Argumente aufgeführt worden, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Eigenleistungsfähigkeit vorgelegen habe. Da die Anträge auf Reisekostenerstattung auch erst am 31.12.2004 vorgelegt worden seien, sei davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt der Kläger die Kosten für die Reisetätigkeit selber habe tragen können. Die Kosten seien daher auch bei rückwirkender Betragung nicht notwendigerweise vom Arbeitsamt zu erstatten gewesen.
Der Kläger hat am 04.04.2005 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben, mit der er sich auf sein bisheriges Vorbringen berief.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.01.2008 als unbegründet abgewiesen. Nach § 45 SGB III in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung stehe die begehrte Leistung im Ermessen der Beklagten. Nach § 54 Abs. 2 Satz 2 sowie § 181 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei daher die Überprüfung durch das SG auf die richtige Ausübung des Ermessens beschränkt. Ermessenfehler seien jedoch nicht erkennbar. Zum Zeitpunkt der Aushändigung der Reisekostenerstattungsformulare sei noch nicht klar gewesen, zu welchen Arbeitgebern der Kläger eingeladen worden sei. Deswegen habe ihm bei Ausgabe der Anträge auch keine Reisekostenzusage erteilt werden können. Desgleichen sei auch noch nicht bekannt gewesen, ob die Arbeitgeber gleichartige Leistungen erbringen würden oder voraussichtlich nicht. Entscheidend komme im vorliegenden Rechtsstreit hinzu, dass zwischen den Reisen im Laufe des Jahres 2000 und der Abgabe der Anträge mehrere Jahre vergangen seien. Offenbar habe der Kläger die Anträge erst eingereicht, nachdem ihm die Problematik der anstehenden Verjährung aufgefallen sei. Eine zeitnahe Ermittlung bezüglich der Reisen und ihrer Notwendigkeit sei daher jedoch nicht mehr möglich. Hinzukomme, dass der Kläger aufgrund der sehr viel späteren Abgabe der Reisekostenanträge offensichtlich nicht auf die Erstattung der Reisekosten durch die Beklagte angewiesen gewesen sei. Es sei daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte davon ausgehe, dass der Kläger die Mittel selbst habe aufbringen können. Aus den gleichen Gründen sei auch eine Erstattung der Reisekosten nach § 10 SGB III nicht möglich.
Das Urteil des SG wurde dem Kläger am 02.02.2008 zugestellt.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 26.02.2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.01.2008 und den Bescheid vom 17.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die beantragten Reisekosten zu seinen Vorstellungen am 16.03.2000, am 08.06.2000, am 05.08.2000, am 10.11.2000, am 13.11.2000 und am 15.11.2000 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den § 143 f. und 151 SGG statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt. Das SG hat zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger die konkreten Anträge erst nach dem Ablauf von rund vier Jahren bei der Beklagten eingereicht hat, was für die Eigenleistungsfähigkeit des Klägers zum damaligen entscheidenden Zeitpunkt der entsprechenden Reisetätigkeiten spricht. Der Kläger hat auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, die Anträge bereits zu einem früheren Zeitpunkt an die Beklagte versandt zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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