L 12 AS 3621/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 189/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3621/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 10.05.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 07.01.2005 sowie der Bescheid vom 18.10.2005 werden abgeändert.

2. Die Beigeladene wird verurteilt, den Klägern für die Zeiträume vom 08.11.2005 bis zum 13.12.2005, vom 01.01.2006 bis zum 12.02.2006 und vom 29.08.2006 bis zum 03.12.2006 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der Differenz ihres monatlichen Bedarfs von 1.114,62 EUR und ihres aufgrund des Bezugs von Krankengeld und Übergangsgeld verminderten Einkommens im gesetzlichen Umfang zu gewähren.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen zu 1/5 zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld II im Streit.

Die 1961 geborene erwerbsfähige Klägerin bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von zuletzt 71,68 EUR wöchentlich. Zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger, der bei der Firma E. in U. beschäftigt ist, bewohnt sie ein dem Kläger gehörendes Haus mit einer Grundstücksgröße von 560 qm und einer Wohnfläche von 85 qm. Der Kläger zahlt an drei minderjährige Kinder aus einer früheren Ehe aufgrund vollstreckbarer Urkunden regelmäßigen Unterhalt, der sich zum 01.01.2005 auf 765,00 EUR monatlich belief. Der Arbeitgeber des Klägers bestätigte diesem gegenüber im September 2004 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 3.368,39 EUR und ein Nettoarbeitsentgelt von 2.266,15 EUR, wofür er täglich 18 km zu seinem Arbeitsort in N./F. zurücklegen muss.

Die Klägerin beantragte am 26.10.2004 die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Hierbei gab sie weiter an, dass der Kläger eine nicht als Riester-Rente geförderte Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 6.592,47 EUR sowie einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von 1.236,28 EUR habe.

Mit Bescheid vom 18.12.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld II mit der Begründung ab, dass das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft im Januar 2005 den Bedarf übersteige. Die Beklagte legte beim Bedarf Regelleistungen in Höhe von 622,00 EUR monatlich sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 492,62 EUR monatlich zugrunde. Ausgehend von einem Nettoerwerbseinkommen in Höhe von 2.250,82 EUR und abzüglich eines Freibetrags von 117,34 EUR liege ein anzusetzendes Erwerbseinkommen in Höhe von 2.133,48 EUR vor. Hiervon sei im Wege der Einkommensbereinigung ein weiterer Betrag von 933,36 EUR abzuziehen, sodass ein anrechenbares monatliches Gesamteinkommen von 1.200,12 EUR vorliege, welches den Bedarf übersteige.

Die Klägerin begründete ihren Widerspruch damit, dass sie zuvor Arbeitslosenhilfe bezogen und sich an den Einkommensverhältnissen seitdem nichts verändert habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2005 wurde der Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Selbst unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen des Klägers liege noch ein anrechenbares Erwerbseinkommen in Höhe von 1.121,82 EUR vor, welches über dem Bedarf liege.

Am 17.01.2005 hat die Klägerin gegenüber der Beigeladenen angegeben, dass Ihr Widerspruch bei der Beklagten sich nicht gegen die Annahme richte, in ihrem Fall sei von Kosten der Unterkunft in Höhe von 492,62 EUR auszugehen; dieser Betrag sei zutreffend ermittelt worden. Zwischen der Beigeladenen und der Beklagten besteht keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II.

Die Klägerin hat am 21.01.2005 beim Sozialgericht U. (SG) Klage erhoben. Nach Abzug der Unterhaltsverpflichtungen, der Kosten für Lebensversicherungen, berufsbedingter Fahrtkosten, des Darlehens für das Eigenheim (welches der Kaltmiete entspreche) in Höhe von monatlich 607,00 EUR sowie der Heizungskosten und übrigen Nebenkosten verbliebe der Bedarfsgemeinschaft monatlich nur noch ein Betrag von 124,00 EUR. Der Kläger legte im Klageverfahren die vollstreckbaren Urkunden über Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen drei Kindern in Höhe von 765,00 EUR vor. Außerdem stellte der Kläger erneut klar, dass sich sein Widerspruch nicht gegen den für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 492,62 EUR angenommenen Betrag richte, weil dieser zutreffend angesetzt worden sei.

Die Beklagte trat vor dem Sozialgericht der Berechnung des Klägerbevollmächtigten entgegen und wies darauf hin, dass von dem anzurechnenden Einkommen allenfalls noch die Fahrtkosten des Klägers zur Arbeit zu berücksichtigen seien; insofern seien jedoch bisher keine konkreten Angaben gemacht worden.

Die Klägerbevollmächtigten trugen darauf vor, dass inzwischen Kreditkosten in Höhe von 606,15 EUR monatlich zu entrichten seien und dies der Kaltmiete entspreche. Hinzu kämen Nebenkosten der Unterkunft in Höhe von 237,38 EUR (127,00 EUR Heizungskosten, 7,60 EUR Grundsteuer, 23,49 EUR Wasser/Abwasser, 4,27 EUR Gebäudeversicherung, 11,05 EUR Müllabfuhr, 4,00 EUR Kaminkehrer, 43,17 EUR Kabel/Telefon sowie 16,80 EUR Rundfunkgebühren). Sofern keine bedarfsdeckenden Kosten der Unterkunft gewährt würden, sei die Erklärung der Klägerin vom 18.01.2005 irrelevant, weil sie in Unkenntnis der Rechtslage unterschrieben worden sei. Der Kläger wohne 18 km vom Firmenort entfernt und lege monatlich 780 km Wegstrecke auf dem Weg zur Arbeit zurück. Damit seien berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von 211,00 EUR monatlich bei einem Kilometersatz von 0,27 EUR anzuerkennen. Seit dem 01.07.2005 seien 234,00 EUR monatlich anzuerkennen (Kilometersatz von 0,30 EUR).

Die Beklagte berechnete daraufhin das Einkommen des Klägers neu, indem sie eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von monatlich 20,52 EUR (19 Tage x 18 km x 0,06 EUR) anerkannte. Danach sei weiterhin ein Erwerbseinkommen in Höhe von 1.982,14 EUR – bzw. nach Abzug des Unterhalts in Höhe von 765,00 EUR – von 1.217,14 EUR zu berücksichtigen, welches nach wie vor den Bedarf übersteige. Höhere Unterkunftskosten könnten nicht gewährt werden, da bei der Kredittilgung ein Vermögensaufbau erfolge und dies nicht Zweck der steuerfinanzierten Leistungen zur Grundsicherung sei. Die reine monatliche Zinsbelastung liege lediglich bei 380,02 EUR. Aufwendungen für Kabel-, Telefon- und Rundfunkgebühren könnten ebenfalls nicht im Rahmen der Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Von den Heizungskosten seien außerdem die bereits in den Regelleistungen enthaltenen Anteile für die Warmwasseraufbereitung abzusetzen. Kosten der Unterkunft seien überdies nicht Gegenstand des Widerspruchsbescheides und damit auch nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Insofern werde auf die noch ausstehende Stellungnahme des von dem SG beigeladenen Landratsamtes A.-D.-K. verwiesen. Das beigeladene Landratsamt schloss sich daraufhin mit Schriftsatz vom 14.03.2006 den Ausführungen der Beklagten zur Höhe der Kosten der Unterkunft und zur Nichtberücksichtigung von Kredittilgungsraten an. Zu berücksichtigen seien lediglich 380,02 EUR reine Kreditzinsen monatlich zzgl. Nebenkosten in Höhe von 143,41 EUR (97,00 EUR Heizkosten, 7,60 EUR Grundsteuer, 23,49 EUR Wasser/Abwasser, 4,27 EUR Gebäudeversicherung sowie 11,05 EUR Abfallgebühren).

Mit Beschluss vom 20.10.2005 erfolgte die Beiladung des kommunalen Trägers für die Kosten der Unterkunft.

Das SG wies die Beigeladene darauf hin, dass die Klägerin lediglich die Höhe der angesetzten Kosten der Unterkunft nicht beanstande, was nicht beinhalte, dass diese Kosten nicht geltend gemacht würden. Im Hinblick auf die vorrangige Leistung von Kosten der Unterkunft nach § 19 Satz 2 SGB II forderte das SG die Beigeladene auf, über die zu gewährenden Kosten der Unterkunft zu entscheiden.

Mit Schriftsatz vom 18.10.2005 teilte die Beigeladene mit, dass Kosten der Unterkunft nicht übernommen werden könnten, da die monatlichen Schuldzinsen aus den vier von der Klägerin nachgewiesenen Krediten von 349,02 EUR sowie Nebenkosten von 143,41 EUR (97 EUR Heizkosten, 7,60 EUR Grundsteuer, 23,49 EUR Wasser/Abwasser, 4,27 EUR Gebäudeversicherung und 11,05 EUR Abfallgebühren) ein Einkommensüberhang von 578,12 EUR gegenüberstehe.

In der mündlichen Verhandlung des SG vom 10.05.2006 erklärte die Klägerin, dass die Lebensversicherung ihres Mannes nicht als Riesterrente gefördert werde und eine normale Kapitallebensversicherung sei. Die monatlichen Abschlagszahlungen für Strom in Höhe von 127,00 EUR umfassten den Strom und die Heizkosten für die vorhandene Nachtspeicherheizung. Weiter wurde erklärt, dass der Kläger im Schichtdienst arbeite und öffentliche Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit wegen fehlender Verfügbarkeit zu den erforderlichen Uhrzeiten ausschieden.

Mit Urteil vom 10.05.2006 hat das SG die Klage als teils unzulässig und im Übrigen unbegründet abgewiesen. Die Klägerin sei alleinige Prozessführerin, da sie die Klage nicht auch im Namen ihres Mannes erhoben habe. In zeitlicher Hinsicht sei Streitgegenstand lediglich der Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 (unter Hinweis LSG Baden-Württemberg vom 02.09.2005 – L 8 AS 1995/05 – sowie auf § 41 Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II). Einem Anspruch auf Arbeitslosengeld II stehe entgegen, dass der für die Klägerin anzuerkennende Bedarf durch das Einkommen des Ehemannes, welches nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sei, gedeckt werde. Im streitgegenständlichen Zeitraum liege ein Bedarf der aus der Klägerin und ihrem Ehemann bestehenden Bedarfsgemeinschaft vor, welcher 1.110,42 EUR nicht übersteige. Dieser Betrag setze sich aus der Regelleistung in Höhe von 622,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung von höchstens 488,42 EUR zusammen (monatliche Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 341,01 EUR, Grundsteuer 7,60 EUR, Wasser/Abwasser 23,49 EUR, Gebäudeversicherung 4,27 EUR, Abfallentsorgung 11,05 EUR). Bei den Kosten der Unterkunft könnten lediglich die Schuldzinsen, nicht aber die Tilgungslasten übernommen werden, da der Vermögensaufbau nicht Aufgabe der Sozialhilfe bzw. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sei (unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.09.1992 – 5 C 25/88 –). Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass bei einer Verweigerung der Tilgungsraten der Verlust der Wohnung drohe und die sich daraus ergebenden Folgekosten größer seien als die Kosten bei einer Übernahme der Tilgungsraten (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.2005 – L 8 AS 1995/05 –). Von den nachgewiesenen monatlichen Schuldzinsen in Höhe von 380,02 EUR sei jedoch ein weiterer Abschlag vorzunehmen, da übernahmefähig nur die Kosten für den Erwerb des Eigenheims und nicht die Kosten für sonstige Kredite, etwa für die Übernahme allgemeiner Lebenshaltungskosten, seien. Anderenfalls könnte der Leistungsempfänger nämlich als Kosten der Unterkunft unzulässigerweise geltend machen, was der Sache nach zu seinen allgemeinen Lebenshaltungskosten zu rechnen sei. Insofern ergebe sich aus der Aufnahme eines Zusatzkredits in Höhe von 8.000,00 EUR im Februar 2004 eine Erhöhung der Kreditzinsbelastung um 39,01 EUR monatlich, die nicht als Kosten der Unterkunft anzuerkennen sei. Die Heizungskosten seien im Übrigen auf 101,00 EUR zu reduzieren, weil allgemeine Stromkosten von der Regelleistung abgedeckt seien und nicht unter § 22 SGB II fielen; gleiches gelte für die Kosten der Warmwasseraufbereitung (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2005 – L 12 AS 2023/05 –). Nach Abzug der nach den Richtlinien des Landkreistages Baden-Württemberg zur Umsetzung des SGB II vorgesehenen pauschalen Beträge ergäben sich Heizkosten von 94,36 EUR, zu denen noch die Kaminkehrerkosten in Höhe von monatlich 4,00 EUR zu rechnen seien. Zutreffend habe die Beklagte es abgelehnt, überhaupt die Kosten für den Kabelanschluss, die Telefonkosten und die Rundfunkgebühren zu übernehmen, da auch diese von der Regelleistung umfasst seien. Insgesamt sei danach für Unterkunft und Heizung ein Betrag in Höhe von 488,42 EUR zu berücksichtigen. Die ausnahmsweise mögliche Anerkennung höherer Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II komme nicht in Betracht, da die insoweit vorgenommenen Kürzungen nicht auf einer unangemessenen Höhe der Kosten, sondern darauf beruhten, dass bestimmte geltend gemachte Kostenanteile überhaupt nicht berücksichtigungsfähig seien. Damit ergebe sich insgesamt ein Bedarf in Höhe von 1.110,42 EUR.

Dem stehe ein einzusetzendes Einkommen des Ehemannes der Klägerin von mindestens 1.144,26 EUR monatlich gegenüber. Von dem Bruttoeinkommen in Höhe von 3.368,39 EUR seien maximal 2.224,13 EUR abzusetzen. Das SG nannte hierzu zunächst als unstreitige Beträge Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.102,24 EUR, die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 24,36 EUR, eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR, eine Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR sowie Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 25,00 EUR. Unter Zugrundelegung einer Pauschale von 0,20 EUR je Entfernungskilometer gem. § 3 Satz 1 Nr. 3 b Alg II-Verordnung in der ab dem 10.10.2005 geltenden Fassung könnten Fahrtkosten maximal bis zu einem Betrag von 68,40 EUR monatlich berücksichtigt werden. Insbesondere sei hierbei davon auszugehen, dass in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorschriften lediglich die Entfernungskilometer und daher nicht die Strecke der Rückfahrt von der Arbeit berücksichtigt werden könnten. Außerdem sei ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit in Höhe von 193,80 EUR anzusetzen. Nicht anzusetzen seien die Monatsbeiträge für Lebensversicherungen in Höhe von 137,00 EUR, weil es sich nicht um eine besonders geförderte Riester-Rente handele. Nach Abzug der Unterhaltsleistungen an die Kinder des Ehemannes der Klägerin aus erster Ehe in Höhe von 765,00 EUR ergebe sich damit ein einzusetzendes Einkommen von mindestens 1.144,26 EUR, welches die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ausschließe. Soweit die Klage gegen den Beigeladenen gerichtet sei, sei sie unzulässig. Das Urteil des SG wurde den Bevollmächtigten der Kläger am 26.06.2006 zugestellt.

Am 19.07.2006 haben die Bevollmächtigten der Kläger beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 25.08.2006 wurde vorgetragen, dass für die monatliche Lebenshaltung nunmehr nur noch ein Betrag von 68,47 EUR bleibe. Das von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte Haus sei schon Eigentum des Klägers gewesen, bevor er die Ehe mit der Klägerin geschlossen habe. Von dem möglicherweise geltenden Grundsatz, dass nur Schuldzinsen, nicht aber Tilgungslasten im Rahmen der Kosten für die Unterkunft übernommen werden könnten, müssten jedenfalls Ausnahmen möglich sein. Der Träger der Grundsicherung könne nicht davon profitieren, dass im letzten Monat vor der Rückführung eines Annuitätendarlehens nur Tilgungszahlungen anfielen, welche häufig lediglich unter 100,00 EUR lägen. Sofern die Kosten die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überstiegen, seien daher auch Kredittilgungslasten zu berücksichtigen. Schließlich habe das SG auch den Sonderbedarf aufgrund der Behandlung des Klägers in der Reha-Klinik G. in Höhe von 2.016,40 EUR nicht berücksichtigt, welcher mit monatlichen Zahlungen in Höhe von 168,03 EUR getilgt werde. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass das Sozialgericht möglicherweise nur ein Teilurteil erlassen habe, da die Klägerin Leistungen ab dem 01.01.2005 ohne jede zeitliche Begrenzung beantragt habe.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 10.05.2006 aufzuheben und die Beklagte sowie die Beigeladene unter Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2005 sowie des Bescheides vom 18.10.2005 zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von mindestens 310,00 EUR monatlich für die Zeit ab dem 01.01.2005 bis zum 31.01.2008 zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt sinngemäß ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte und die Beigeladene halten das angefochtene Urteil für rechtmäßig.

Am 06.02.2007 wurde im Landessozialgericht ein Erörterungstermin durchgeführt. Hierbei wurden aktuelle Unterlagen über den Vermögensstand der Bedarfsgemeinschaft vorgelegt. Die Beigeladene teilte mit, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für zwei Personen bei ca. 345,00 EUR (kalt) liege, wozu ca. 100,00 EUR Nebenkosten hinzuzurechnen seien. Die Klägerin teilte mit, dass das Haus der Bedarfsgemeinschaft vor ca. 11 oder 12 Jahren im Wege der Auszahlung der beiden Brüder des Klägers erworben worden sei, wozu ein Kredit in Höhe von 45.000.00 EUR aufgenommen worden sei.

Hierzu vertrat die Beigeladene die Auffassung, dass Schuldzinsen lediglich betreffend den Kreditbetrag in Höhe von 45.000,00 EUR anerkannt werden könnten, weil die darüber hinausgehenden Kredite für den Lebensunterhalt der Kläger verwendet worden seien.

Aufgrund der Ergebnisse des Erörterungstermins legte die Beigeladene anschließend eine erneute Berechnung der Unterkunftskosten vor; auf diese wird Bezug genommen.

Der Kläger war vom 08.11.2005 bis zum 13.12.2005, vom 14.01.2006 bis zum 12.02.2006 und vom 29.08.2006 bis zum 03.12.2006 arbeitsunfähig, weswegen er in diesen Zeiträumen ein kalendertägliches Krankengeld von netto 62,32 EUR bezogen hat. Außerdem hat der Kläger für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 13.01.2006 Übergangsgeld in Höhe von 904,20 EUR erhalten.

Am 01.03.2007 entfiel die Unterhaltsverpflichtung des Klägers für sein Kind C., gleiches geschah am 01.08.2007 für das Kind A.-K ... Deswegen hat sich der dem Kind M. geschuldete Unterhalt am 01.03.2007 auf 273,00 EUR und am 01.08.2007 auf 288,00 EUR erhöht.

Am 17.03.2008 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Anschluss hieran wurden erneute Unterlagen der Kläger und Berechnungen der Beklagten und der Beigeladenen vorgelegt.

Die Klägerin hat seit dem 01.02.2008 eine Arbeitsstelle, bei der sie ein Arbeitseinkommen von 430 EUR brutto erzielt. Im Hinblick hierauf hat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 13.05.2008 die Geltendmachung von Leistungen auf die Zeit bis zum 31.01.2008 begrenzt.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zunächst ist davon auszugehen, dass sowohl die Klägerin zu Ziff. 1. als auch der Kläger zu Ziff. 2 als gemeinsame Kläger gegen die streitgegenständlichen Bescheide anzusehen sind. Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, für welche die Klägerin zu 1. nach § 38 SGB II die Berechtigung besaß, Leistungen zu verlangen. Im Hinblick auf die besonderen Probleme, die mit der Bedarfsgemeinschaft des SGB II verbunden sind, ist zudem hinsichtlich der subjektiven Klagehäufung eine großzügige Auslegung für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 erforderlich. Für eine gesetzliche Prozessstandschaft ist kein Raum und bei den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft handelt es sich auch nicht um Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB, weil sie nicht berechtigt sind, als Gläubiger aller Forderungen die gesamten Leistungen an sich zu verlangen; vielmehr ist jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Inhaber eigener Ansprüche. Unhaltbar ist auch die Annahme einer Prozessstandschaft in Verbindung mit einer Gesamtgläubigerschaft (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 sind daher Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie Urteile, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen; im Zweifel ist von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, vertreten durch eines der Mitglieder, und von Entscheidungen über die Ansprüche aller Mitglieder auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -). Das vorliegend streitbefangene Urteil ist noch in diesem Übergangszeitraum verkündet worden und unterliegt daher noch den oben für die Übergangszeit genannten Grundsätzen.

Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 18.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2005, mit dem Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II ab dem 01.01.2005 ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt werden. Zwar sollen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II die Leistungen monatlich im Voraus für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten erbracht werden. Das Bundessozialgericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe (BSG, Urteil vom 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R -) eine Anwendung der Regelfrist für die Leistungsgewährung (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) auf die Leistungsversagung abgelehnt (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -), was vorliegend auch dem Verständnis des Ablehnungsbescheid nach dem Empfängerhorizont entspricht. Sofern das SG dem entgegenstehend ausdrücklich nur über den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 entschieden hat, liegt wegen der zu engen Auslegung des Klageantrags ein Teilurteil vor, was dazu führt, dass im Berufungsverfahren entsprechend der oben genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts über das vollständige Begehren der Kläger zu entscheiden ist (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 03.01.2008 - L 8 AS 5486/07 ER-B m.w.N.).

Aufgrund der Erklärung des Klägerbevollmächtigten vom 13.05.2008, wonach die Klägerin seit dem 01.02.2008 ein Arbeitseinkommen von 430 EUR brutto erzielt, weswegen die Geltendmachung von Leistungen auf die Zeit bis zum 31.01.2008 begrenzt werde, ist der streitgegenständliche Zeitraum die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.01.2008.

Zum Streitgegenstand gehört schließlich auch der Schriftsatz der Beigeladenen vom 18.10.2005, der als Ablehnungsbescheid hinsichtlich der Kosten der Unterkunft anzusehen ist, welcher nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist.

Schließlich ist auch Streitgegenstand weiterhin die Frage, ob die Leistungen zur Höhe der Kosten der Unterkunft in zutreffender Höhe berücksichtigt worden sind. Da ein Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen nach dem SGB II besteht, ist der vorübergehend insoweit erklärte Anspruchsverzicht, mit dem die Berechnung als zutreffend anerkannt worden war, lediglich als Aussage zu einem einzelnen Berechnungselement zu werten, die den Streitgegenstand jedoch nicht weiter eingeengt hat. Insofern liegt nämlich ein "Höhenstreit" vor, bei dem nach der ständigen Rechtsprechung des 7. und 11. Senats des BSG grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind (BSG, Urteile vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R und B 11a/11 AL 47/04 R). Hinzu kommt, dass im sozialgerichtlichen Verfahren für die Auslegung eines Klageantrags der so genannte "Meistbegünstigungsgrundsatz" entwickelt wurde (BSG SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 11 S. 57; SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S. 47), nach dem im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Kläger mit seiner Klage ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Antrags das begehrt, was ihm den größten Nutzen bringen kann (§ 123 SGG). Ausnahmen hiervon sind bei für den Empfänger optisch erkennbaren Einzelverfügungen oder selbständigen Berechnungselementen zwar möglich (vgl. BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R - m.w.N.), diese liegen hier jedoch nicht vor. Die Beklagte hat ohne Differenzierung nach dem Grund die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II insgesamt abgelehnt, wobei es den Klägern erkennbar nie darauf ankam, aufgrund welchen Berechnungselements ihre Klage Erfolg hat, sofern sie Erfolg haben kann.

Die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid und das SG im angefochtenen Urteil haben die hier anzuwendenden Rechtsnormen des SGB II zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

I. Berechnung ab dem 01.01.2005

Die Bedarfslage der Bedarfsgemeinschaft zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrags zum 01.01.2005 wird in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend mit 622 EUR der Regelleistung sowie in dem angegriffenen Urteil mit den Kosten für Unterkunft und Heizung zutreffend dargestellt (monatliche Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 341,01 EUR, Grundsteuer 7,60 EUR, Wasser/Abwasser 23,49 EUR, Gebäudeversicherung 4,27 EUR, Abfallentsorgung 11,05 EUR). Jedenfalls aufgrund der Erklärung vom 17.01.2005 der Klägerin gegenüber der Beigeladenen, dass Ihr Widerspruch sich nicht gegen die Annahme von Kosten der Unterkunft in Höhe von 492,62 EUR richte, ist im Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass ab Januar 2005 zunächst nur maximale Aufwendungen für Unterkunftskosten von 492,62 EUR anfielen. Damit ergibt sich im Januar 2005 ein zugrundeliegender Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.114,62 EUR.

Diesem Bedarf stand im Januar 2005 ein anrechenbares Einkommen von 1.214,20 EUR gegenüber, das sich wie folgt errechnet, wozu auch auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen wird:

Bruttoeinkommen des Klägers 3.368,39 EUR - abzüglich (vgl. §§ 11 Abs. 2, 13 SGB II in Verbindung mit der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-VO vom 20.10.2004): Sozialversicherungsbeiträge 1.102,24 EUR Pauschbetrag für Versicherungen 30,00 EUR Kfz-Haftpflicht 24,36 EUR Gewerkschaftsbeitrag 25,46 EUR Fahrkosten zur Arbeitsstelle (18 km, einfache Strecke) 21,60 EUR Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II 192,81 EUR Titulierte Unterhaltsleistungen 765,00 EUR 1.206,92 EUR

Das verbleibende anzurechnende Einkommen überstieg den Bedarf von 1.114,62 EUR um 92,30 EUR, weswegen die Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2005 zu Recht erfolgt ist.

Höhere Fahrkosten, etwa nach dem JVEG oder nach anderen reisekostenrechtlichen oder steuerrechtlichen Vorschriften, können nach der klaren Regel in § 3 Nr. 3 a Alg II-VO nicht anerkannt werden, welcher eine Pauschale von 0,06 EUR je Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung festschreibt. Dies ist aber letztlich nicht streitentscheidend, weil auch bei Zugrundelegung der Neuregelung von 0,20 EUR je Entfernungskilometer lediglich monatliche Fahrkosten von 72,00 EUR erreicht werden. Bei den Fahrkosten wurde im Übrigen ein Monatsdurchschnitt von 20 Arbeitstagen zugrunde gelegt. Ebenso kann nach der Gesetzeslage nicht ein höherer Freibetrag für Versicherungen anerkannt werden; dies gilt insbesondere für die der Vermögensbildung des Klägers bestimmte Kapitallebensversicherung.

Zutreffend hat das SG auch darauf hingewiesen, dass die von den Klägern geltend gemachten Kosten für das Telefon, den Kabelanschluss und die Rundfunkgebühren nicht (erneut) zu berücksichtigen sind, da sie bereits von den Regelsätzen nach § 20 SGB II umfasst sind.

Eine Werbekostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR wurde nicht als Pauschale anerkannt, da insofern von der Beklagten im Interesse der Kläger die höheren tatsächlichen Gewerkschaftsbeiträge von 25,46 EUR berücksichtigt wurden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 15.05.2008).

II. Kosten der Unterkunft / Belastung durch die Immobilienfinanzierung

Schließlich haben auch nicht die im Verlauf des Rechtsstreits mehrfach erhöhten Darlehensverbindlichkeiten wegen der Immobilienfinanzierung der Kläger zu einer Anspruchsberechtigung nach dem SGB II geführt. Für die Darlehensverbindlichkeiten zur Abzahlung des Eigenheims des Klägers ist darauf hinzuweisen, dass Tilgungszahlungen zur Finanzierung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung nicht als Unterkunftskosten bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II in Form von Zuschüssen übernommen werden können. Insoweit gilt der Grundsatz, dass die Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. BVerwGE 48, 182, 185).

Demnach hat die Beigeladene auch zu Recht nur Schuldzinsen zuzüglich Nebenkosten des Hausgrundstücks in Höhe von 492,62 EUR monatlich und keine Tilgungszinsen anerkannt (vgl. den Schriftsatz der Beigeladenen an das SG vom 18.10.2005, in dem die Kosten erstmalig aufgegliedert worden sind).

Allenfalls wäre eine darlehensweise Gewährung in Anwendung des § 34 SGB XII (vgl hierzu § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der ursprünglichen Normfassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) denkbar, nach dessen Absatz 1 Schulden auch übernommen werden können, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. § 23 Abs 1 SGB II kann demgegenüber hier keine Anwendung finden, weil die Darlehensgewährung nach dieser Vorschrift einen unabweisbaren Bedarf im Einzelfall voraussetzt, der üblicherweise von den Regelleistungen umfasst ist, was aber für die Übernahme der bezeichneten Tilgungsleistungen gerade nicht zutrifft (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - m.w.N.).

Auch die entsprechende Anwendung von § 34 Abs. 1 SGB XII ist indes abzulehnen, weil es sich nicht um einmalige Schulden handelt, sondern um einen Dauerzustand der Kläger, die nicht die notwendigen Einkünfte bzw. Vermögensgegenstände haben, um ihr Hausgrundstück sicher abzufinanzieren. Ein Zuschuss der Beigeladenen im Sinne einer teilweisen Schuldübernahme würde die finanziell angespannte Situation im Sinne der Vorschrift nämlich nicht lösen, sondern für die Zukunft die Abhängigkeit der Kläger von dieser Zusatzleistung festschreiben, was nicht Sinn der Vorschrift ist.

Sofern im Verfahren vor dem SG vorgetragen wurde, auch die Schuld- und nicht nur die Kreditzinsen seien höher geworden, ist festzustellen, dass die Kreditschuld der Kläger sich durch die Nachfinanzierungen erhöht hat, ohne dass hierfür die Tilgung der Immobilie verbessert worden ist. Nach dem Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 24.02.2006 ist durch bzw. trotz der mehrfachen Nachfinanzierungen eine kontinuierliche Verschlechterung des Kontostandes eingetreten. Im Erörterungstermin am 06.02.2007 wurden Übersichten vorgelegt, wonach - bei einem vermuteten Wert der Immobilie von 140.000 EUR - der Schuldenstand von 81.412 EUR im Dezember 2004 auf 119.478 EUR im September 2006 angestiegen ist. Die Nachfinanzierungen haben daher offensichtlich, da das nachfinanzierte Kapital verbraucht, aber nicht für die Tilgung verwendet worden ist, dem Lebensunterhalt der Kläger gedient; insoweit können die Kläger allerdings bereits dem Grunde nach keine Übernahme durch die Beigeladene nach § 22 SGB II verlangen.

Allenfalls wäre es, worauf der Klägerbevollmächtigte zu Recht hinweist, aufgrund einer vergleichenden Betrachtung zulässig, den Klägern jedenfalls im Rahmen der Leistungsbewilligung nach § 22 SGB II den Wert der ortsüblichen Vergleichsmiete zu bewilligen, weil sie nicht schlechter als Mieter gestellt sein sollten. Auch dieses Argument hilft aber im Ergebnis nicht weiter, da die ortsübliche Vergleichsmiete nach den unwidersprochenen Ausführungen des Vertreters der Beigeladenen mit 345 EUR zuzüglich ca. 100 EUR Nebenkosten deutlich unter den zugrunde gelegten Kosten der Unterkunft und Heizung von 492,62 EUR monatlich liegt.

Aus diesem Grund können auch nicht ausnahmsweise wegen einer drohenden Verschlechterung (Verlust des Eigenheims und Eintritt der Notwendigkeit der Übernahme von Mietkosten) ausnahmsweise die Tilgungsraten für die Immobilienfinanzierung oberhalb eines Betrages von 492,62 EUR für die Kosten der Unterkunft übernommen werden, weil für die Beklagte eine drohende Verschlechterung ihrer Zahlungssituation nicht mehr möglich ist, nachdem sie bereits den Betrag von 492,62 EUR monatlich bei ihrer Berechnung berücksichtigt.

Der Senat bezieht sich insoweit auf die aktualisierte Berechnung der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 08.05.2008, nach der die durch die Zinsbelastung des Eigenheims verursachten Belastungen nach der Aufnahme des Darlehens von 80.000 DM im Jahr streng genommen sogar nur eine Zinsbelastung von 170,42 EUR monatlich angenommen werden kann, welche durch die Wohnkosten der Kläger verursacht ist. Hinzuzurechnen sind Nebenkosten von 138,51 EUR monatlich. Sofern darüber hinausgehende Bankverbindlichkeiten bestehen, die mit der Immobilie verbunden sind, ist davon auszugehen, dass diese weder für Schuldzins noch für die Tilgung von Immobilienverbindlichkeiten, sondern für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten verwendet worden ist. Diese Verbindlichkeiten können jedoch nicht im Rahmen der aktuellen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II anerkannt werden.

Die von dem Klägerbevollmächtigten gerügten Verletzungen von Art. 6 und Art. 14 GG vermag der Senat nicht zu erkennen. Zunächst ist der Staat nach Art. 14 GG kein Garant dafür, dass seine Bürger von ihnen erworbene Immobilien finanzieren können. Insofern fehlt es bereits an einem Eingriff in eine Eigentumsposition nach Art. 14 GG, der ein Abwehrrecht darstellt. Auch Art. 6 GG ist nicht verletzt, weil die Vergleichsgruppe ein Paar ohne Trauschein in ansonsten gleicher Situation wie die Kläger darstellen würde, welches keinesfalls höhere Sozialleistungen erhielte.

III. Berechnung ab dem 01.10.2005

Auch aufgrund der nach Januar 2005 eingetretenen Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Art bestand in der Anschlusszeit kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die seit dem 01.10.2005 nach der neuen Fassung des § 3 Nr. 3 a Alg II-VO geltenden höheren Fahrkosten von 0,20 Cent je Entfernungskilometer führen zu Fahrkosten von 72,00 EUR, die weiterhin nicht zu einem Bedarf über dem verfügbaren Einkommen führen. Allerdings verkürzt sich die Differenz zwischen dem Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen hierdurch, was im Nachfolgenden für die Zeiten Bedeutung erlangt, in denen der Kläger arbeitsunfähig geworden ist (unten Ziffer V.).

Die zum 01.10.2005 geänderte Berechnung des Erwerbstätigen-Freibetrages in § 30 SGB II führt zu einem insgesamt anrechnungsfähigen Einkommen von 1139,33 EUR, welches weiterhin den Bedarf von 1.114,62 EUR überstieg (vgl. die Berechnung auf der Anlage 2 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 15.05.2008).

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der geringfügigen monatlichen Gehaltsschwankungen des Klägers sowie der ansteigenden Bezüge die vorliegenden Berechnungen zugrunde legen, dass der Kläger jedenfalls mindestens das zum 01.01.2005 aktuelle Bruttoeinkommen von 3.368,39 EUR erzielt hat. Diese überschlägige Berechnung ist zulässig, weil der Kläger abgesehen von den Phasen seiner Erkrankung (hierzu unten Ziffer IV. und V.) jedenfalls dieses Einkommen erzielt hat und Abweichungen hiervon nach oben nichts daran ändern, dass bereits aufgrund dieses Einkommens mit Ausnahme der unter Ziff. V. genannten Zeiträume das verfügbare Einkommen den Bedarf überstieg.

IV. Einmalige Belastung durch die Kosten des Kuraufenthalts 2005

Bei den Kosten der Reha-Klinik, die im Jahr 2005 einmalig in der Höhe von 2016,40 EUR angefallen sind (vgl. SG-Akte S. 69), handelt es sich nicht um einen nach § 21 SGB II berücksichtigungsfähigen Mehrbedarf. Der Bedarf gilt daher als von der Regelleistung umfasst. Hinzukommt, dass die Kläger diesen Betrag offensichtlich ohne Schwierigkeiten begleichen konnten, da sie einen Antrag auf Übernahme durch die Beklagte erstmalig im Verfahren vor dem SG beantragt haben. Die nach § 23 Abs. 1 SGB II grundsätzlich mögliche Übernahme als Darlehen würde vorliegend wenig nutzen, weil dies nach dieser Vorschrift zwingend zu einer Anrechnung auf die Regelleistung des § 20 SGB II führt; da der einmalige Bedarf indes bereits von den Klägern beglichen worden ist, würde eine rückwährende Übernahme im Darlehenswege des § 23 Abs. 1 SGB II auch die rückwirkende Anrechnung auf die Regelleistung beinhalten und sich daher wirtschaftlich gegenseitig aufheben.

Es kann daher offen bleiben, ob die Gewährung als Darlehen nicht bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil sie trotz entsprechenden Hinweises der Beklagten bisher weder ausdrücklich von den Klägern beantragt worden ist noch eine diesbezügliche Verwaltungsentscheidung der Beklagten vorliegt.

V. Berechnung während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit

Vom 08.11.2005 bis zum 13.12.2005, vom 14.01.2006 bis zum 12.02.2006 und vom 29.08.2006 bis zum 03.12.2006 war der Kläger arbeitsunfähig und hat in diesen Zeiträumen ein kalendertägliches Krankengeld von netto 62,32 EUR bezogen. Außerdem hat der Kläger für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 13.01.2006 Übergangsgeld in Höhe von 904,20 EUR erhalten.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB II steht das Arbeitslosengeld II kalendertäglich zu, wobei der Monat mit 30 Tagen zu rechnen ist. Durch die Mindereinnahmen des Klägers in diesen Zeiträumen von 62,32 EUR täglich bzw. anstelle des zuvor berücksichtigungsfähigen täglichen Nettoentgeltes von 69,55 EUR täglich (beim Übergangsgeld) ist insoweit eine fiktive monatlich Einnahme (hochgerechnet auf 30 Tage) von 1869,60 EUR bzw. von 2086,50 EUR (beim Übergangsgeld) an die Stelle des Arbeitseinkommens des Klägers getreten. Abzüglich der unter oben Ziffer I. aufgeführten einschlägigen Beträge (des Pauschbetrages für Versicherungen von 30,00 EUR, der Kfz-Haftpflicht von 24,36 EUR, des Gewerkschaftsbeitrages von 25,46 EUR, des Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II von 192,81 EUR sowie der titulierten Unterhaltsleistungen von 765,00 EUR) von 1037,63 EUR ergeben sich Monatseinnahmen von 831,97 EUR bzw. 1048,87 EUR (Übergangsgeld), welche kalendertägliche Einnahmen im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II unterhalb des unter oben Ziffer I festgestellten monatlichen Bedarfes der Kläger von 1.114,62 EUR liegen.

Der Senat vertritt hierbei die Auffassung, dass der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II dem Kläger auch während des Bezugs von Krankengeld und Übergangsgeld zustand. Der Freibetrag nach § 30 SGB II hat das Ziel, Anreize zur Aufnahme bzw. Beibehaltung auch einer nicht bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit zu geben (BT-Drucks. 15/1516 S. 59), was auch während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen seine Berechtigung hat. Zwar ist weiteres Ziel des Freibetrages ein Ausgleich erwerbsbedingter Mehraufwendungen, welche beim Bezug von Krankengeld jedenfalls zum Teil nicht anfallen (vgl. Mecke in Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 30 Rdnr. 5). Da es sich indes um eine Pauschale handelt und erwerbsbedingte Mehraufwendungen zum Teil auch während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen anfallen (etwa anteilige Monatskarten des Nahverkehrs etc.), hält es der Senat für zutreffend, den Freibetrag insoweit beim Bezug von Krankengeld und Übergangsgeld vollständig zu berücksichtigen.

Die Beigeladene (und wegen des Nachrangs in § 19 Satz 2 SGB II nicht die Beklagte) war daher zu verurteilen, den Klägern in den genannten Zeiträumen die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und Bedarf als Arbeitslosengeld II zu gewähren.

VI. Berechnung nach den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit

Nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit überstieg das anrechenbare Einkommen des Klägers wieder den Bedarf, wozu auf die Berechnungen zu oben Ziffer I. bis III. Bezug genommen wird. Dies gilt erst recht für die Zeit ab dem 01.03.2007 (Wegfall des Unterhalts für das Kind C. bei geringfügiger Erhöhung des Unterhalts für das Kind M. auf 273,00 EUR) sowie für die Zeit ab dem 01.08.2007 (Wegfall des Unterhalts für das Kind A.-K. bei gleichzeitiger Erhöhung des Unterhalts für Kind M. auf 288,00 EUR).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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