L 10 R 5890/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3302/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5890/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 20.11.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 1950 geborene Kläger hat von 1965 bis 1968 den Beruf eines Metzgers erlernt und im Oktober 1972 die Meisterprüfung im Fleischerhandwerk bestanden. Er war bis März 1974 als Metzger tätig, von April 1976 bis Oktober 1978 erlernte er im Rahmen einer Umschulung den Beruf eines Masseurs und medizinischen Bademeisters und war als solcher anschließend bis 31.10.1997, teilweise selbstständig, tätig. Seit November 1997 ist der Kläger arbeitslos bzw. arbeitsunfähig.

Der Kläger leidet vorwiegend an Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet (Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere LWS-Beschwerden bei degenerativen Veränderungen in den unteren drei lumbalen Etagen und schmerzhafte Bewegungsstörung der Halswirbelsäule nach Entfernung der Bandscheiben C5/6 und C6/7 bei Bandscheibenvorfällen und Einengung des knöchernen Wirbelkanals ohne sichere Nervenwurzelschäden oder relevante Rückenmarksschäden, schmerzhafte Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke bei Schultereckgelenksarthrose und Rotatorenmanschettenruptur, funktionelle Knieschmerzen beidseits bei geringen degenerativen Veränderungen, Z. n. operativer Versorgung einer Sprunggelenkskfraktur rechts, Epicondylitis humeri radialis links ohne Funktionsbehinderung des Ellenbogengelenks, endgradige Funktionseinschränkung des linken Handgelenks bei initialer Handwurzelarthrose, Arthralgie beider Hüftgelenke ohne Funktionsbehinderung und Senk- Spreizfuß-Deformität beidseits mit geringem Hallux-Valgus ohne Funktionsbehinderung). Des Weiteren liegen auf internistischem Fachgebiet ein behandelter Bluthochdruck, Übergewicht, Krampfadern beider Beine, eine Hypercholesterinämie, Hypertriglizeridämie und Hyperurikämie vor.

Einen erstmaligen Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit vom 01.09.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.01.2000 und Widerspruchsbescheid vom 06.09.2000 ab. Auf die hiergegen erhobene Klage verurteilte das Sozialgericht Konstanz (Urteil vom 13.02.2003, S 5 RA 2126/00) die Beklagte, dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren. Im anschließenden Berufungsverfahren änderte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 12.11.2004, L 4 RA 3309/03) das Urteil des Sozialgerichts ab und wies die Klage in vollem Umfang ab. Der Kläger sei noch in der Lage, im Empfangsbereich von Reha- und Kureinrichtungen, Krankenhäusern und Privatpraxen vollschichtig zu arbeiten und daher weder erwerbs- noch berufsunfähig. Die dagegen beim BSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 4 RA 3/05B) nahm der Kläger zurück.

Den streitgegenständlichen Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 13.10.2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.04.2006 und Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und in der ihm zumutbaren Verweisungstätigkeit als Empfangskraft in einem Massage- bzw Badebetrieb oder einer ähnlichen Einrichtung mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Der Entscheidung der Beklagten lag ein Gutachten des Orthopäden Dr. F. (ergänzend zu den o.a. Gesundheitsstörungen persistierender Alkoholmissbrauch; die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Masseur sei nur noch unter drei Stunden täglich zumutbar, eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 5 kg, überwiegend im Sitzen, zeitweise stehend oder gehend, ohne längere Körper- oder Kopfzwangshaltungen, ohne Arbeiten über Schulterhöhe, ohne häufiges Bücken bzw. Arbeiten in vorn übergebeugter Körperhaltung, nicht in kalten, zugigen, nassfeuchten Arbeitsbereichen sei noch mindestens sechs Stunden täglich möglich) und ein Gutachten des Internisten Dr. Kl. (ergänzend zu den o.a. Gesundheitsstörungen Verdacht auf koronare Herzerkrankung mit Belastungsischämie bei 100 Watt, Alkoholabhängigkeit; vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten ohne Arbeiten unter Hitze und Kälteexposition und unter Berücksichtigung der von Dr. F. genannten qualitativen Einschränkungen) zu Grunde.

Der Kläger hat am 24.11.2006 zum Sozialgericht Konstanz Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe die Leistungseinschränkungen auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet nicht hinreichend gewürdigt, er sehe sich auf Grund seiner Beschwerden nicht mehr in der Lage, die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten sowie Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von wenigstens sechs Stunden zu verrichten.

Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte Dr. Br., Facharzt für Allgemeinmedizin und Dr. T., Orthopäde schriftlich als sachverständige Zeugen befragt und Gutachten von dem Orthopäden Dr. H. sowie auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von dem Orthopäden Dr. B. eingeholt.

Dr. Br. hat ausgeführt, dem Kläger sei auch eine leichte Tätigkeit selbst unter drei Stunden nicht zumutbar, weil er an Handicaps des Bewegungsapparates leide, die ein Verharren in gleichen Positionen nicht zuließen. Dr. T. hat angegeben, dem Kläger sei ein längeres Stehen und längeres Sitzen nicht möglich, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er sicher zwischen drei bis unter sechs Stunden ausüben. Der Sachverständige Dr. H. hat ausgeführt, eine Tätigkeit als Masseur sei dem Kläger nur noch unter drei Stunden täglich zumutbar, eine leichte körperliche Tätigkeit unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (Vermeidung anhaltender Zwangshaltungen [Akkord- und Fließbandarbeiten, Kontrollaufgaben, anspruchsvolle feinmechanische Arbeiten etc.], keine langen Arbeiten an Computerbildschirmen, kein Heben und Tragen von mittelschweren oder schweren Lasten auf der Schulter, keine Arbeiten, die die volle Beweglichkeit der Halswirbelsäule voraussetzen, Vermeidung von Überkopfarbeiten, Vermeidung anhaltender Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule [z.B. in gebückter Körperhaltung], kein häufiges mittelschweres oder schweres Heben und Tragen [nicht über 10 bzw. 15 kg, je nach Körperhaltung], keine länger anhaltenden Arbeiten im Knien oder in der Hockstellung, Vermeiden von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten) sei dem Kläger weiterhin in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Dr. B. hat über die o.a. Gesundheitsstörungen hinaus noch einen Verdacht auf Polyneuropathie der Beine geäußert und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und ausgeführt, die bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen führten zu einer graduellen Limitierung der körperlichen Belastbarkeit dahingehend, dass der Kläger eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (keine Arbeiten in häufiger oder ständiger Überkopfhaltung, keine Arbeiten mit Heben/Tragen/Bewegen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel, keine Arbeiten mit Anheben von Lasten über 5 kg in Seitwärtshebung der Arme, keine Arbeiten in gebückter oder vorn übergebeugter Haltung oder sonstigen Zwangshaltungen des Achsorgans sowie keine Arbeiten mit häufiger oder ständiger Exposition von Nässe/Kälte/Zugluft, keine ausschließlich sitzenden Tätigkeiten) noch vollschichtig ausüben könne, dies gelte auch für eine Tätigkeit als Empfangskraft in einem Badebetrieb, einer Reha-Einrichtung oder einem Krankenhaus; die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Masseur und medizinischer Bademeister sei hingegen nur noch unter drei Stunden täglich zumutbar.

Mit Gerichtsbescheid vom 20.11.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Gutachten von Dr. H. und Dr. B. weiterhin in der Lage, zumindest noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Er sei damit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestehe nicht, weil der Kläger zumutbar auf den Beruf eines Registrators verwiesen werden könne.

Gegen den am 26.11.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.12.2007 Berufung eingelegt. Er macht weiterhin geltend, er könne weder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in der benannten Verweisungstätigkeit eines Registrators vollschichtig erwerbstätig sein. Dies werde durch die sachverständigen Zeugenaussagen seiner behandelnden Ärzte Dr. Br. und Dr. T. bestätigt. Ergänzend hat er Befundberichte des Orthopäden Dr. J. (Akromio-Klavicular-Gelenksarthrose und Rotatorenmanschettenruptur rechts und links) vorgelegt.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 20.11.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 25.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass auch eine Verweisung auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter in Betracht kommt. Hierzu hat der Kläger geltend gemacht, eine solche sei ihm nicht möglich, weil er täglich Schmerzen im Schulter-, Rücken- und Beinbereich habe.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist.

Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, liegt der Schwerpunkt der relevanten Gesundheitsstörungen auf fachorthopädischem Gebiet. Insoweit hat der Sachverständige Dr. H. eine schmerzhafte Bewegungsstörung der Halswirbelsäule nach Entfernung der Bandscheiben C5/6 und C6/7 bei Bandscheibenvorfällen und Einengung des knöchernen Wirbelkanals ohne sichere Nervenwurzelschäden oder relevante Rückenmarksschäden, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke bei radiologisch nachweisbaren Anzeichen einer chronischen Sehnenreizung, funktionelle Schmerzen in der Lendenregion bei diskreten degenerativen Veränderungen in den unteren drei lumbalen Etagen ohne sichere neurologische Ausfälle und funktionelle Knieschmerzen beidseits ohne Nachweis einer relevanten strukturellen Schädigung festgestellt. Wie der Sachverständige Dr. H. schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, bedingen die bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen zwar gewisse qualitative Einschränkungen (Vermeidung anhaltender Zwangshaltungen [Akkord- und Fließbandarbeiten, Kontrollaufgaben, anspruchsvolle feinmechanische Arbeiten etc.], keine langen Arbeiten an Computerbildschirmen, kein Heben und Tragen von mittelschweren oder schweren Lasten auf der Schulter, keine Arbeiten, die die volle Beweglichkeit der Halswirbelsäule voraussetzen, Vermeidung von Überkopfarbeiten, Vermeidung anhaltender Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule [z.B. in gebückter Körperhaltung], kein häufiges mittelschweres oder schweres Heben und Tragen, keine länger anhaltenden Arbeiten im Knien oder in der Hockstellung, Vermeiden von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten), rechtfertigen jedoch keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in quantitativer Hinsicht. Der Senat sieht keinen Anlass, an den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. zu zweifeln. So ist der Kläger nach seinen eigenen Angaben durchaus noch in der Lage, etwa eine Stunde zu Sitzen, kleinere Spaziergänge zu unternehmen, kurze Strecken mit den Fahrrad zu fahren, ein Stockwerk Treppen ohne Pause zu bewältigen; er bereitet das Mittagessen für sich und seine Ehefrau zu und verrichtet jedenfalls kleinere Gartenarbeiten. Eine so wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit, dass es ihm unmöglich wäre, eine leichte körperliche Arbeit unter Berücksichtigung der o.a. qualitativen Einschränkungen zu verrichten, ergibt sich somit aus den vom dem Kläger selbst geschilderten, weiterhin erhaltenen Aktivitäten nicht. Darüber hinaus hat der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. B. selbst unter Berücksichtigung weiterer Gesundheitsstörungen bzw. Beschwerden (Epicondylitis humeri radialis links, endgradige Funktionseinschränkung des linken Handgelenks bei initialer Handwurzelarthrose, Arthralgie beider Hüftgelenke, endgradige Funktionsbehinderung des rechten oberen Sprunggelenks bei posttraumatischer Arthrose, Senk- Spreizfuß-Deformität beidseits mit geringem Hallux-Valgus, Adipositas permagna, arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzkrankheit, Belastungsdyspnoe, Lebervergrößerung und Fettleber, Hyperlipiproteinämie, pathologische Glukosetoleranz, geringe Rezidivvarikose rechts, Verdacht auf Polyneuropathie der Beine und somatoforme Schmerzstörung) die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. hinsichtlich der Leistungsbeurteilung voll umfänglich bestätigt.

Die sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte Dr. Br. und Dr. T. sind nicht geeignet, die Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Wesentliche, von Dr. H. abweichende Befunde haben Dr. Br. und Dr. T. nicht erhoben. Eine nachvollziehbare Begründung für die von ihnen angegebene Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf unter drei Stunden (Dr. Br.) bzw. drei bis unter sechs Stunden (Dr. T.) haben Dr. Br. und Dr. T. nicht angegeben. Soweit Dr. Br. ausgeführt hat, der Kläger könne wegen der Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates nicht in gleichen Positionen (z.B. Stehen, Sitzen) verharren, so kann dies durch qualitative Einschränkungen (nämlich Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen) berücksichtigt werden. Im Übrigen ist der Kläger - wie bereits oben dargelegt - nach eigenen Angaben durchaus in der Lage, über einen längeren Zeitraum zu sitzen. Darüber hinaus hat Dr. T. angegeben, dass leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwischen drei bis unter sechs Stunden sicher möglich sind. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass Dr. T. die Ausübung leichter körperlicher Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden täglich generell für ausgeschlossen erachtet. Des Weiteren hat auch Dr. T. lediglich eine Beeinträchtigung für längeres Stehen und längeres Sitzen angegeben. Dem kann - wie bereits dargelegt - durch qualitative Einschränkungen Rechnung getragen werden.

Die Gesundheitsstörungen auf internistischem Fachgebiet bedingen keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in quantitativer Hinsicht. Zwar hat der im Verwaltungsverfahren gehörte Gutachter Dr. Kl. einen Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung mit Belastungsischämie - dies aber erst bei einer Belastung bei 100 Watt - sowie einen Bluthochdruck, eine Hypercholesterinämie, eine Hypertriglizeridämie, eine Hyperurikämie und eine Varikosis beider Beine festgestellt, er hat jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen sowie zusätzlich einer (fraglichen) Alkoholabhängigkeit und der Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der aus orthopädischem Gebiet begründeten qualitativen Einschränkungen sowie dem Ausschluss von Arbeiten unter Hitze und Kälteexposition festgestellt. Darüber hinaus hat der behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Br. als leistungsbeeinträchtigend lediglich die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet genannt und zudem ausgeführt, dass die für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit maßgeblichen Leiden auf orthopädischem Fachgebiet liegen. Ergänzend ist anzumerken, dass auch der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige unter Einbeziehung der Gesundheitsstörungen auf internistischem Fachgebiet ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich bestätigt hat.

Aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Befundberichten des Dr. J. ergeben sich ebenfalls keine Hinweise für eine weitergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Befundberichte beziehen sich auf die bereits von Dr. H. berücksichtigten Beschwerden von Seiten der Schultergelenke. Aus dem von Dr. J. wiedergegebenen Befund (linke Schulter Flexion und Abduktion bis 150 °, Außenrotation 50 °, Kraftminderung der Abduktion und Außenrotation; schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mit passiver Bewegungsfähigkeit von bis zu 140 °) ergeben sich keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Funktion der Schultergelenke gegenüber der Untersuchung durch Dr. H ... Vielmehr sind die im Gutachten von Dr. H. (passiv) festgehaltenen Bewegungsmaße sogar schlechter (beide Schultern: Beugung/Streckung 90-0-30 °, Abspreizen/Heranführen: 90-0-30 ° Auswärts/Einwärtsdrehen, Oberarm anliegend 40-0-70 °, Auswärts/Einwärtsdrehen, Oberarm seitlich 60-0-60 °). Im Übrigen ergibt sich aus dem Befundbericht des Dr. J. vom 14.04.2008, dass der Kläger mit der linken Schulter zurecht kommt.

Der Kläger kann daher zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der von Dr. H. genannten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich ausüben. Er ist somit nicht erwerbsgemindert. Dabei ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie der Kläger mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 240 SGB VI, weil er nicht berufsunfähig im Sinne dieser Regelung ist.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zusammenfassend Urteil vom 29.07.2004, B 4 RA 5/04 R, veröffentlicht in juris, Rdnr. 33) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt: Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6).

Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Die Gruppe der Angelernten (Stufe 2) zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG a.a.O. und BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 zum vergleichbaren Schema im Arbeiterbereich). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der Ungelernten oder zum unteren Bereich der Angelernten gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).

Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Ein Arbeitsverdienst kann nur Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-)Berufs haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant (BSG, Urteil vom 29.07.2004, a.a.O.).

Der Kläger war zuletzt als Masseur und Bademeister tätig. Den Anforderungen dieser Tätigkeit kann er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gerecht werden. Er kann jedoch mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch eine ihm sozial zumutbare Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter ausüben.

Bei der von dem Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit handelt es sich um eine solche, die der dritten Stufe nach dem Mehrstufenschema zuzuordnen ist (Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren). Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Versicherter, der in die dritte Stufe nach dem Mehrstufenschema des BSG einzuordnen ist, sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle verweisbar ist (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 m.w.N.). Der Mitarbeiter in der Poststelle wird im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt. Es handelt sich damit nach dem Tarifvertrag jeweils um Tätigkeiten für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2006, a.a.O. m.w.N.). Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden. Die Tätigkeit umfasst das Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost. Es handelt sich hierbei regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über 10 kg gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst vom und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort noch von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2006, a.a.O.). Im Übrigen hält Dr. H., dem der Senat folgt, auch das Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg bei stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung für zumutbar.

Dass dem Kläger damit gegebenenfalls nicht jeder Arbeitsplatz auf einer Poststelle zuzumuten ist, ändert nichts. Denn für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar wäre. Vielmehr genügt die prinzipielle Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Daran hat der Senat keine Zweifel.

Die Arbeit als Mitarbeiter in der Poststelle entspricht damit auch dem gesundheitlichen Restleistungsvermögen des Klägers, wie es insbesondere der Sachverständige Dr. H. nachvollziehbar dargelegt hat. Die von dem Kläger im Hinblick auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter geltend gemachten Schmerzen im Schulter-, Rücken- und Beinbereich hat der gerichtliche Sachverständige Dr. H. bei seiner Beurteilung bereits berücksichtigt.

Einer Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle ist der Kläger auch nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Der Kläger hat als ausgebildeter Metzgermeister, Masseur und Bademeister durchaus gewisse, verwaltende Grundtätigkeiten erlernt, sodass der Senat keine Zweifel hat, dass sich der Kläger nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten die für die Ausübung der Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters erforderlichen Kenntnisse verschaffen kann (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG, Urteil vom 08.09.1982, B 5 RJ 36/82). Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist eine längere Einarbeitungszeit als drei Monate in der Regel nicht notwendig (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2006, a.a.O.).

Unerheblich ist, ob dem Kläger überhaupt ein freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, denn dieses Risiko trägt die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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