Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 5690/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5963/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.11.2007 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.
Der 1944 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Beklagten. In seinem ersten Antrag von September 2004 gab er an, in einer Wohnung mit einer Grundfläche von 45 Quadratmetern zu wohnen. Gegen ein Entgelt von 40 bis 100 EUR monatlich leiste er für seine Vermieterin, die Zeugin K., Hausmeisterdienste. Der Kläger legte einen Mietvertrag vom 01.01.1996 vor, nach dem eine monatliche Miete in Höhe von 405 DM zuzüglich 70 DM Heizungskosten und 70 DM weiterer Nebenkosten einschließlich Warmwasser (insgesamt 545 DM) geschuldet war.
Die Beklagte bewilligte ab dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II einschließlich einer Grundmiete von 242,86 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe einer Pauschale und Heizkosten in Höhe von 26,79 EUR monatlich (hierbei abzüglich eines Warmwasseranteils von 9 EUR).
Als der Verdacht aufkam, dass der Kläger mit der Zeugin K. einen nichteheliche Lebensgemeinschaft unterhalte, wehrte sich der Kläger hiergegen vehement. Er teilte mit, dass er eine eigene Wohnung im Dachgeschoss habe und nicht in der Wohnung der Zeugin K. lebe.
Mit Bescheid vom 03.01.2006 erhielt der Kläger von der Beklagten für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 31.07.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 614,27 EUR.
Am 22.06.2006 stellte der Kläger einen Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 01.08.2006. Aus der geänderten Betriebskostenabrechnung ging hervor, dass die Grundmiete sich nunmehr monatlich auf 300 EUR zuzüglich Nebenkosten von 140,52 EUR belaufe.
Mit Bescheid vom 13.07.2006 (vgl. hinsichtlich des Datums Bl. 32 der SG-Akte) bewilligte die Beklagte Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende in der vorigen Höhe von 614,27 EUR monatlich für die Zeit von August 2006 bis Januar 2007, worin Kosten der Unterkunft in Höhe von 269,27 EUR enthalten waren. Die Anerkennung höherer Mietkosten lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass diese nicht angemessen seien.
Auf den Widerspruch des Klägers teilte die Beklagte mit, dass sie die mit der Betriebskostenabrechnung geltend gemachten höheren Kosten nicht anerkennen könne. Schönheitsreparaturen seien keine Nebenkosten, und außerdem sei auch die doppelte Berücksichtigung von Kosten der Gartenpflege nicht anzuerkennen. Die Mieterhöhung von 242 auf 300 EUR monatlich sei offensichtlich unzulässig und werde deshalb nicht getragen.
Der Kläger teilte darauf hin mit, dass er im Oktober 2002 in das dritte Obergeschoss in eine Einraumwohnung mit Küche und Waschmaschine gezogen sei. Der Kläger legte insoweit eine geänderte Abrechnung vor, nach der die Grundmiete weiterhin 300 EUR, die Nebenkosten nunmehr nur noch 107,56 EUR betrugen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2006 wies die Beklagte den Widerspruch teilweise zurück, wobei sie ab dem 01.07.2006 eine Kaltmiete von 207 EUR, Nebenkosten von 55,57 EUR zuzüglich Heizkosten in Höhe von 22,60 EUR anerkannte.
Mit weiteren Bescheiden vom 08.11.2006 bewilligte die Beklagte dann für die Zeit von Juli 2006 bis Januar 2007 monatliche Leistungen in Höhe von 630,17 EUR unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 285,17 EUR. Die Miete wurde direkt an die Vermieterin ausgezahlt.
Die Beklagte verlangte von dem Kläger daraufhin die Vorlage aller Mietverträge sowie Mietvertragsänderungen. Der Kläger meldete sich telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, dass er die Anfrage nicht verstehe. Er wohne seit fünf Jahren in ein und derselben Kellerwohnung. Er legte indes erneut zwei Nebenkostenabrechnungen vom 20.08.2006 für eine Wohnung im dritten OG (Gesamtmiete 420,99 EUR monatlich) und für das Untergeschoß (Gesamtmiete 328,77 EUR monatlich) vor. Der Kläger legte dann einen älteren Mietvertrag aus dem Jahr 1994 für ein Zimmer im gleichen Haus vor, für welches die Miete 595 DM betrug. Ausweislich der Nebenkostenabrechnung betrug die Grundmiete ab 2006 für dieses Zimmer 215 EUR, wobei sich auf den Mietvertrag der handschriftliche Hinweis des Klägers befindet, "hier wohne ich seit dem".
Mit Bescheid vom 20.11.2006 änderte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 ab und bewilligte nunmehr Leistungen in Höhe von 623,29 EUR monatlich unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 287,29 EUR.
Der Kläger hat am 04.12.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die Beklagte weigere sich, seine Einliegerwohnung im Untergeschoß zu begutachten, welche ihm nicht zumutbar sei. Der Berechnung der Kosten der Unterkunft müsse der Mietvertrag vom 01.08.2006 zugrunde gelegt werden. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz, wenn für ihn andere Maßstäbe der Angemessenheit angelegt würden als für alle anderen Hilfsbedürftigen. Schließlich habe die Beklagte auch schriftlich bestätigt, dass sie insgesamt 420 EUR Miete trage. Mögliche Verwechslungen hätten sich dadurch ergeben können, dass sein Sohn den gleichen Vor- und Nachnamen wie er habe.
Bei der Beklagten ging im Mai 2007 eine anonyme Anzeige ein, wonach der Kläger mit der Zeugin K. zusammen lebe und nur zum Schein in der Wohnung im Dachgeschoß wohne. Das Einwohnermeldeamt bestätigte der Beklagten jedoch, dass der Kläger mit der Zeugin nicht verheiratet und auch nicht bei dieser mit seinem Wohnsitz gemeldet sei. Im Verfahren vor dem SG hat der Kläger eine Abrechnung für eine Wohnung im Untergeschoß vorgelegt, nach der er Miete in Höhe von 323,98 EUR inklusive Nebenkosten für diese Wohnung zahle, was die Zeugin K. schriftlich bestätigte.
Am 01.06.2007 teilte der Kläger dem SG mit, dass die Zeugin ihm fristlos gekündigt habe. Mit Fax vom gleichen Tage beantragte er beim SG einstweiligen Rechtsschutz ( S 7 AS 2732/07 ER). Nach einer vom Kläger vorgelegten weiteren Nebenkostenabrechnung vom 03.06.2007 über die Wohnung im dritten Obergeschoß betrug die Grundmiete 315 EUR sowie die Gesamtmiete 423,71 EUR.
Das SG hat am 29.06.2007 die Zeugin K. vernommen (im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 7 AS 2732/07 ER). Der Kläger erklärte hierbei, bereits seit 1996 in der Dachgeschoßwohnung zu wohnen. Später habe er zusätzlich im Untergeschoß ein Büro angemietet. Auf die Frage der Vorsitzenden, warum es zwei Mietverträge über die gleiche Wohnung ab dem 01.01.1996 gebe, in denen verschieden hohe Mieten angegeben seien, teilte der Kläger seine Auffassung mit, dass dann einer der beiden Mietverträge wohl falsch sein müsse. Es gebe auch noch einen dritten Mietvertrag über 48 qm, der sei jedoch "erledigt". Auf die Frage der Vorsitzenden, weswegen die Briefe des Klägers genauso wie diejenigen der Zeugin K. aussähen, teilte der Kläger mit, dass er seine Briefe auf dem Computer der Zeugin K. in ihrem Büro im ersten Obergeschoß anfertige. Die Zeugin K. gab an, dass der Kläger die 45 qm große Wohnung im vierten Obergeschoß bewohne, wobei die Miete sich auf 420 EUR belaufe. Im Anschluss an den Erörterungstermin nahm der Kläger seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück; für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins Bezug genommen.
Der Kläger ist bis zur mündlichen Verhandlung des SG am 15.11.2007 nicht aus seiner Wohnung ausgezogen. Das SG hat die Originalmietunterlagen der Vermieterin beigezogen, wonach der Kläger seit 1994 im Untergeschoß und ab 1996 im Obergeschoss des Hauses wohnt. Das SG hat weiterhin schriftlich die ebenfalls im Wohnhaus wohnende Zeugin H. vernommen, welche mitgeteilt hat, dass der Kläger seit ihrem Einzug im Jahre 2002 im vierten Obergeschoß wohne. In der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2007 machte der Kläger dann weitere Angaben, wozu auf die Niederschrift Bezug genommen wird.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15.11.2007 als unbegründet abgewiesen. Unbeachtlich sei, dass der Kläger die Kammervorsitzende des SG nach Verkündigung der Entscheidung als befangen abgelehnt habe. Die den streitgegenständlichen Zeitraum von August 2006 bis Januar 2007 betreffende Klage sei unbegründet, da die von dem Kläger bewohnte Wohnung angemessen sei und die Beklagte insoweit angemessene Kosten der Unterkunft in Höhe von 420 EUR monatlich (gerundet) übernehme. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht nachgewiesen, dass den Kläger insoweit tatsächlich höhere Kosten der Unterkunft träfen. Für die Wohnung gebe es zwischenzeitlich drei Versionen eines Mietvertrages aus den Jahren 1996, 2000 und 2006. Die höchste Miete weise die Version aus dem Jahre 2006 (415 EUR monatlich zuzüglich Nebenkosten) auf, wobei jedoch völlig unklar sei, ob der Mietvertrag den wirklichen Willen der Mietvertragsparteien widerspiegele oder ob es sich hierbei um Scheinerklärungen zur Vorlage bei der Beklagten handele. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des Klägers. Gegen eine solche Scheinerklärung spreche nur, dass der Mietvertrag anders als vorhergehende Änderungen im alten Mietvertrag nicht in der Schrift des Klägers, sondern in einer Handschrift ausgeführt sei, die sich auch auf dem Mietvertrag der Zeugin H. befinde und bei der es sich um die Handschrift der Zeugin K. handeln könne. Für eine Scheinerklärung spreche, dass der Mietvertrag aus dem Jahre 2006 sich unmittelbar unterhalb der von der Beklagten angegebenen Höchstgrenze für eventuelle Nachmieter bewege und die Grundmiete genau dieser Angabe entspreche. Die Zeugin K. selber habe keinerlei Vorstellungen darüber gehabt, in welcher Höhe der Kläger ihr Miete schulde. Sie habe im Erörterungstermin einen Betrag von 100 EUR für ausstehende Mietschulden angegeben, wobei jedoch bei einer angeblich geschuldeten Gesamtmiete von 415 EUR im streitgegenständlichen Zeitraum mehr als 1000 EUR Schulden aufgelaufen sein müssten. Für eine Scheinerklärung spreche weiterhin, dass der Kläger selbst sich nach den Angaben der Zeugin K. um die Mietangelegenheiten der Zeugin kümmere und die gesamten Nebenkostenabrechnungen erstelle. Die Zeugin K. und der Kläger schrieben mit einem identischen und sehr charakteristischen Schriftbild an die Beklagte, wobei der Kläger offensichtlich genauer als die Zeugin K. über Mieten und Nebenkosten informiert sei. Für eine Scheinerklärung zur Vorlage bei der Beklagten spreche auch, dass der Kläger verschiedene Varianten von Nebenkostenabrechnungen für die Zeit ab August 2006 vorgelegt habe, ohne das klar geworden wäre, welche die richtige sei.
Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Kläger nicht die vollständigen für die Kosten der Unterkunft bewilligten 278,29 EUR an die Zeugin weitergeleitet habe, nach dem er selber angebe, 415 EUR monatliche Miete geschuldet zu haben, und lediglich 60 EUR für seine Hausmeisterdienste monatlich verrechnet worden seien. Selbst wenn die im Mietvertrag aus dem Jahre 2006 festgelegte Miete als die geschuldete Miete zugrunde zu legen wäre, wäre die Beklagte nicht verpflichtete, dem Kläger Kosten der Unterkunft in dieser Höhe zu gewähren. Denn nach § 22 Abs. 2 SGB II solle der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Diese Regelung gelte erst Recht, wenn kein Umzug erfolge, sondern lediglich die Aufwendungen für die Kosten einer bereits bestehenden Unterkunft sich änderten. Wenn die strengen Voraussetzungen durch den Neuabschluss eines Mietvertrags zu Lasten des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende umgangenen würden, könne dies nicht zu einer höheren Leistung für Kosten von Unterkunft und Heizung führen. Jedenfalls sei in diesem Falle eine vorherige Zusicherung der Beklagten zu verlangen, welche nicht vorliege. Es sei übrigens auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zum Abschluss eines neuen Mietvertrages für seine bereits bewohnte Wohnung gezwungen gewesen sei. Das Urteil des SG wurde dem Klägerbevollmächtigten am 05.12.2007 zugestellt.
Der Kläger hat am 10.12.2007 beim SG Berufung eingelegt. Er bemühe sich seit Jahren um eine angemessene Wohnung, doch die Beklagte weigere sich weiterhin, die tatsächlich entstehende Miete, welche zwischenzeitlich 425 EUR monatlich betrage, zu übernehmen. Für den weiteren Vortrag des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom 14.01.2008 und 02.04.2008 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 10.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2006 und in Gestalt der Änderungsbescheide vom 08.11. und 20.11.2006 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizungen für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von monatlich 393 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig.
Am 25.02.2008 wurde im Landessozialgericht ein Erörterungstermin durchgeführt, zu dem der Kläger aufgrund einer Erkrankung nicht erschienen ist.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss entschieden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Im Anhörungsverfahren (vgl. Hinweis vom 02.04.2008) haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Streitgegenstand ist vorliegend allein die Höhe von Leistungen für den Zeitraum vom August 2006 bis Januar 2007. Denn eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Wurden die Leistungen jedoch ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -). Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für Folgezeiträume werden daher - anders als im Arbeitsförderungsrecht - regelmäßig nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand bereits laufender Klageverfahren (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -).
Das SG hat es für den streitgegenständlichen Zeitraum von August 2006 bis Januar 2007 zu Recht abgelehnt, dem Kläger höherer Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zuzusprechen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt.
Auch der weitere Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung.
Nach § 22 Abs. 1 SGB II in der vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Entsprechend den umfangreichen und überzeugenden Darlegungen des SG ist auch nach den vorliegenden Zeugenaussagen nicht nachgewiesen, dass dem Kläger höhere Unterkunftskosten entstanden sind, als die Beklagte dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bewilligt hat. Zusätzlich zu den Ausführungen des SG ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin K. bezeichnenderweise einen Mietrückstand von lediglich 100 EUR "vermutet" hat, was sich in keiner Weise mit den von dem Kläger behaupteten höheren Kosten der Unterkunft deckt. Dass der Kläger keine höheren Wohnkosten hatte, ergibt sich für den Senat auch daraus, dass der Kläger selbst die Mietangelegenheiten der Zeugin K. regelte und damit maßgeblichen Einfluss auf die Mieteinnahmen der Zeugin hatte. Insofern stellt die Ausweisung einer wesentlich höheren Miete für eine Wohnung, die der Kläger ausweislich der Zeugin H. - und ausweislich eines Teils seiner einander widersprechenden Aussagen - bereits seit dem Jahr 2002 bewohnte, selbst im Falle, dass diese tatsächlich vereinbart worden wäre, eine Vereinbarung zu Lasten Dritter (der Beklagten) dar, welche ohne vorherige Genehmigung durch die Beklagte entsprechend der Regelung in § 22 SGB II für den Bereich der Grundsicherung ohne die Zustimmung der Beklagten nicht wirksam abgeschlossen werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.
Der 1944 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Beklagten. In seinem ersten Antrag von September 2004 gab er an, in einer Wohnung mit einer Grundfläche von 45 Quadratmetern zu wohnen. Gegen ein Entgelt von 40 bis 100 EUR monatlich leiste er für seine Vermieterin, die Zeugin K., Hausmeisterdienste. Der Kläger legte einen Mietvertrag vom 01.01.1996 vor, nach dem eine monatliche Miete in Höhe von 405 DM zuzüglich 70 DM Heizungskosten und 70 DM weiterer Nebenkosten einschließlich Warmwasser (insgesamt 545 DM) geschuldet war.
Die Beklagte bewilligte ab dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II einschließlich einer Grundmiete von 242,86 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe einer Pauschale und Heizkosten in Höhe von 26,79 EUR monatlich (hierbei abzüglich eines Warmwasseranteils von 9 EUR).
Als der Verdacht aufkam, dass der Kläger mit der Zeugin K. einen nichteheliche Lebensgemeinschaft unterhalte, wehrte sich der Kläger hiergegen vehement. Er teilte mit, dass er eine eigene Wohnung im Dachgeschoss habe und nicht in der Wohnung der Zeugin K. lebe.
Mit Bescheid vom 03.01.2006 erhielt der Kläger von der Beklagten für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 31.07.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 614,27 EUR.
Am 22.06.2006 stellte der Kläger einen Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 01.08.2006. Aus der geänderten Betriebskostenabrechnung ging hervor, dass die Grundmiete sich nunmehr monatlich auf 300 EUR zuzüglich Nebenkosten von 140,52 EUR belaufe.
Mit Bescheid vom 13.07.2006 (vgl. hinsichtlich des Datums Bl. 32 der SG-Akte) bewilligte die Beklagte Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende in der vorigen Höhe von 614,27 EUR monatlich für die Zeit von August 2006 bis Januar 2007, worin Kosten der Unterkunft in Höhe von 269,27 EUR enthalten waren. Die Anerkennung höherer Mietkosten lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass diese nicht angemessen seien.
Auf den Widerspruch des Klägers teilte die Beklagte mit, dass sie die mit der Betriebskostenabrechnung geltend gemachten höheren Kosten nicht anerkennen könne. Schönheitsreparaturen seien keine Nebenkosten, und außerdem sei auch die doppelte Berücksichtigung von Kosten der Gartenpflege nicht anzuerkennen. Die Mieterhöhung von 242 auf 300 EUR monatlich sei offensichtlich unzulässig und werde deshalb nicht getragen.
Der Kläger teilte darauf hin mit, dass er im Oktober 2002 in das dritte Obergeschoss in eine Einraumwohnung mit Küche und Waschmaschine gezogen sei. Der Kläger legte insoweit eine geänderte Abrechnung vor, nach der die Grundmiete weiterhin 300 EUR, die Nebenkosten nunmehr nur noch 107,56 EUR betrugen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2006 wies die Beklagte den Widerspruch teilweise zurück, wobei sie ab dem 01.07.2006 eine Kaltmiete von 207 EUR, Nebenkosten von 55,57 EUR zuzüglich Heizkosten in Höhe von 22,60 EUR anerkannte.
Mit weiteren Bescheiden vom 08.11.2006 bewilligte die Beklagte dann für die Zeit von Juli 2006 bis Januar 2007 monatliche Leistungen in Höhe von 630,17 EUR unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 285,17 EUR. Die Miete wurde direkt an die Vermieterin ausgezahlt.
Die Beklagte verlangte von dem Kläger daraufhin die Vorlage aller Mietverträge sowie Mietvertragsänderungen. Der Kläger meldete sich telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, dass er die Anfrage nicht verstehe. Er wohne seit fünf Jahren in ein und derselben Kellerwohnung. Er legte indes erneut zwei Nebenkostenabrechnungen vom 20.08.2006 für eine Wohnung im dritten OG (Gesamtmiete 420,99 EUR monatlich) und für das Untergeschoß (Gesamtmiete 328,77 EUR monatlich) vor. Der Kläger legte dann einen älteren Mietvertrag aus dem Jahr 1994 für ein Zimmer im gleichen Haus vor, für welches die Miete 595 DM betrug. Ausweislich der Nebenkostenabrechnung betrug die Grundmiete ab 2006 für dieses Zimmer 215 EUR, wobei sich auf den Mietvertrag der handschriftliche Hinweis des Klägers befindet, "hier wohne ich seit dem".
Mit Bescheid vom 20.11.2006 änderte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 ab und bewilligte nunmehr Leistungen in Höhe von 623,29 EUR monatlich unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 287,29 EUR.
Der Kläger hat am 04.12.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die Beklagte weigere sich, seine Einliegerwohnung im Untergeschoß zu begutachten, welche ihm nicht zumutbar sei. Der Berechnung der Kosten der Unterkunft müsse der Mietvertrag vom 01.08.2006 zugrunde gelegt werden. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz, wenn für ihn andere Maßstäbe der Angemessenheit angelegt würden als für alle anderen Hilfsbedürftigen. Schließlich habe die Beklagte auch schriftlich bestätigt, dass sie insgesamt 420 EUR Miete trage. Mögliche Verwechslungen hätten sich dadurch ergeben können, dass sein Sohn den gleichen Vor- und Nachnamen wie er habe.
Bei der Beklagten ging im Mai 2007 eine anonyme Anzeige ein, wonach der Kläger mit der Zeugin K. zusammen lebe und nur zum Schein in der Wohnung im Dachgeschoß wohne. Das Einwohnermeldeamt bestätigte der Beklagten jedoch, dass der Kläger mit der Zeugin nicht verheiratet und auch nicht bei dieser mit seinem Wohnsitz gemeldet sei. Im Verfahren vor dem SG hat der Kläger eine Abrechnung für eine Wohnung im Untergeschoß vorgelegt, nach der er Miete in Höhe von 323,98 EUR inklusive Nebenkosten für diese Wohnung zahle, was die Zeugin K. schriftlich bestätigte.
Am 01.06.2007 teilte der Kläger dem SG mit, dass die Zeugin ihm fristlos gekündigt habe. Mit Fax vom gleichen Tage beantragte er beim SG einstweiligen Rechtsschutz ( S 7 AS 2732/07 ER). Nach einer vom Kläger vorgelegten weiteren Nebenkostenabrechnung vom 03.06.2007 über die Wohnung im dritten Obergeschoß betrug die Grundmiete 315 EUR sowie die Gesamtmiete 423,71 EUR.
Das SG hat am 29.06.2007 die Zeugin K. vernommen (im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 7 AS 2732/07 ER). Der Kläger erklärte hierbei, bereits seit 1996 in der Dachgeschoßwohnung zu wohnen. Später habe er zusätzlich im Untergeschoß ein Büro angemietet. Auf die Frage der Vorsitzenden, warum es zwei Mietverträge über die gleiche Wohnung ab dem 01.01.1996 gebe, in denen verschieden hohe Mieten angegeben seien, teilte der Kläger seine Auffassung mit, dass dann einer der beiden Mietverträge wohl falsch sein müsse. Es gebe auch noch einen dritten Mietvertrag über 48 qm, der sei jedoch "erledigt". Auf die Frage der Vorsitzenden, weswegen die Briefe des Klägers genauso wie diejenigen der Zeugin K. aussähen, teilte der Kläger mit, dass er seine Briefe auf dem Computer der Zeugin K. in ihrem Büro im ersten Obergeschoß anfertige. Die Zeugin K. gab an, dass der Kläger die 45 qm große Wohnung im vierten Obergeschoß bewohne, wobei die Miete sich auf 420 EUR belaufe. Im Anschluss an den Erörterungstermin nahm der Kläger seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück; für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins Bezug genommen.
Der Kläger ist bis zur mündlichen Verhandlung des SG am 15.11.2007 nicht aus seiner Wohnung ausgezogen. Das SG hat die Originalmietunterlagen der Vermieterin beigezogen, wonach der Kläger seit 1994 im Untergeschoß und ab 1996 im Obergeschoss des Hauses wohnt. Das SG hat weiterhin schriftlich die ebenfalls im Wohnhaus wohnende Zeugin H. vernommen, welche mitgeteilt hat, dass der Kläger seit ihrem Einzug im Jahre 2002 im vierten Obergeschoß wohne. In der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2007 machte der Kläger dann weitere Angaben, wozu auf die Niederschrift Bezug genommen wird.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15.11.2007 als unbegründet abgewiesen. Unbeachtlich sei, dass der Kläger die Kammervorsitzende des SG nach Verkündigung der Entscheidung als befangen abgelehnt habe. Die den streitgegenständlichen Zeitraum von August 2006 bis Januar 2007 betreffende Klage sei unbegründet, da die von dem Kläger bewohnte Wohnung angemessen sei und die Beklagte insoweit angemessene Kosten der Unterkunft in Höhe von 420 EUR monatlich (gerundet) übernehme. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht nachgewiesen, dass den Kläger insoweit tatsächlich höhere Kosten der Unterkunft träfen. Für die Wohnung gebe es zwischenzeitlich drei Versionen eines Mietvertrages aus den Jahren 1996, 2000 und 2006. Die höchste Miete weise die Version aus dem Jahre 2006 (415 EUR monatlich zuzüglich Nebenkosten) auf, wobei jedoch völlig unklar sei, ob der Mietvertrag den wirklichen Willen der Mietvertragsparteien widerspiegele oder ob es sich hierbei um Scheinerklärungen zur Vorlage bei der Beklagten handele. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des Klägers. Gegen eine solche Scheinerklärung spreche nur, dass der Mietvertrag anders als vorhergehende Änderungen im alten Mietvertrag nicht in der Schrift des Klägers, sondern in einer Handschrift ausgeführt sei, die sich auch auf dem Mietvertrag der Zeugin H. befinde und bei der es sich um die Handschrift der Zeugin K. handeln könne. Für eine Scheinerklärung spreche, dass der Mietvertrag aus dem Jahre 2006 sich unmittelbar unterhalb der von der Beklagten angegebenen Höchstgrenze für eventuelle Nachmieter bewege und die Grundmiete genau dieser Angabe entspreche. Die Zeugin K. selber habe keinerlei Vorstellungen darüber gehabt, in welcher Höhe der Kläger ihr Miete schulde. Sie habe im Erörterungstermin einen Betrag von 100 EUR für ausstehende Mietschulden angegeben, wobei jedoch bei einer angeblich geschuldeten Gesamtmiete von 415 EUR im streitgegenständlichen Zeitraum mehr als 1000 EUR Schulden aufgelaufen sein müssten. Für eine Scheinerklärung spreche weiterhin, dass der Kläger selbst sich nach den Angaben der Zeugin K. um die Mietangelegenheiten der Zeugin kümmere und die gesamten Nebenkostenabrechnungen erstelle. Die Zeugin K. und der Kläger schrieben mit einem identischen und sehr charakteristischen Schriftbild an die Beklagte, wobei der Kläger offensichtlich genauer als die Zeugin K. über Mieten und Nebenkosten informiert sei. Für eine Scheinerklärung zur Vorlage bei der Beklagten spreche auch, dass der Kläger verschiedene Varianten von Nebenkostenabrechnungen für die Zeit ab August 2006 vorgelegt habe, ohne das klar geworden wäre, welche die richtige sei.
Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Kläger nicht die vollständigen für die Kosten der Unterkunft bewilligten 278,29 EUR an die Zeugin weitergeleitet habe, nach dem er selber angebe, 415 EUR monatliche Miete geschuldet zu haben, und lediglich 60 EUR für seine Hausmeisterdienste monatlich verrechnet worden seien. Selbst wenn die im Mietvertrag aus dem Jahre 2006 festgelegte Miete als die geschuldete Miete zugrunde zu legen wäre, wäre die Beklagte nicht verpflichtete, dem Kläger Kosten der Unterkunft in dieser Höhe zu gewähren. Denn nach § 22 Abs. 2 SGB II solle der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Diese Regelung gelte erst Recht, wenn kein Umzug erfolge, sondern lediglich die Aufwendungen für die Kosten einer bereits bestehenden Unterkunft sich änderten. Wenn die strengen Voraussetzungen durch den Neuabschluss eines Mietvertrags zu Lasten des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende umgangenen würden, könne dies nicht zu einer höheren Leistung für Kosten von Unterkunft und Heizung führen. Jedenfalls sei in diesem Falle eine vorherige Zusicherung der Beklagten zu verlangen, welche nicht vorliege. Es sei übrigens auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zum Abschluss eines neuen Mietvertrages für seine bereits bewohnte Wohnung gezwungen gewesen sei. Das Urteil des SG wurde dem Klägerbevollmächtigten am 05.12.2007 zugestellt.
Der Kläger hat am 10.12.2007 beim SG Berufung eingelegt. Er bemühe sich seit Jahren um eine angemessene Wohnung, doch die Beklagte weigere sich weiterhin, die tatsächlich entstehende Miete, welche zwischenzeitlich 425 EUR monatlich betrage, zu übernehmen. Für den weiteren Vortrag des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom 14.01.2008 und 02.04.2008 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 10.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2006 und in Gestalt der Änderungsbescheide vom 08.11. und 20.11.2006 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizungen für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von monatlich 393 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig.
Am 25.02.2008 wurde im Landessozialgericht ein Erörterungstermin durchgeführt, zu dem der Kläger aufgrund einer Erkrankung nicht erschienen ist.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss entschieden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Im Anhörungsverfahren (vgl. Hinweis vom 02.04.2008) haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Streitgegenstand ist vorliegend allein die Höhe von Leistungen für den Zeitraum vom August 2006 bis Januar 2007. Denn eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Wurden die Leistungen jedoch ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -). Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für Folgezeiträume werden daher - anders als im Arbeitsförderungsrecht - regelmäßig nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand bereits laufender Klageverfahren (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -).
Das SG hat es für den streitgegenständlichen Zeitraum von August 2006 bis Januar 2007 zu Recht abgelehnt, dem Kläger höherer Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zuzusprechen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt.
Auch der weitere Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung.
Nach § 22 Abs. 1 SGB II in der vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Entsprechend den umfangreichen und überzeugenden Darlegungen des SG ist auch nach den vorliegenden Zeugenaussagen nicht nachgewiesen, dass dem Kläger höhere Unterkunftskosten entstanden sind, als die Beklagte dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bewilligt hat. Zusätzlich zu den Ausführungen des SG ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin K. bezeichnenderweise einen Mietrückstand von lediglich 100 EUR "vermutet" hat, was sich in keiner Weise mit den von dem Kläger behaupteten höheren Kosten der Unterkunft deckt. Dass der Kläger keine höheren Wohnkosten hatte, ergibt sich für den Senat auch daraus, dass der Kläger selbst die Mietangelegenheiten der Zeugin K. regelte und damit maßgeblichen Einfluss auf die Mieteinnahmen der Zeugin hatte. Insofern stellt die Ausweisung einer wesentlich höheren Miete für eine Wohnung, die der Kläger ausweislich der Zeugin H. - und ausweislich eines Teils seiner einander widersprechenden Aussagen - bereits seit dem Jahr 2002 bewohnte, selbst im Falle, dass diese tatsächlich vereinbart worden wäre, eine Vereinbarung zu Lasten Dritter (der Beklagten) dar, welche ohne vorherige Genehmigung durch die Beklagte entsprechend der Regelung in § 22 SGB II für den Bereich der Grundsicherung ohne die Zustimmung der Beklagten nicht wirksam abgeschlossen werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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