Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AS 264/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1449/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 höhere Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) unter Ansatz eines höheren Regelsatzes.
Die 1973 bzw. 1975 geborenen Kläger sind die Eltern des im August 2000 geborenen MM und der im Mai 2005 geborenen EM. Mit Bescheid vom 09. Dezember 2004 gewährte der Beklagte ihnen für Januar 2005 1.504,21 EUR sowie für Februar und März 2005 je 1.339,55 EUR. Der Betrag für Januar setzte sich zusammen aus dem Regelsatz in Höhe von je 298,00 EUR für die Kläger, einem Mehrbedarf für Schwangere in Höhe von 51,00 EUR für die Klägerin, Sozialgeld für den Sohn M in Höhe von 199,00 EUR sowie den kopfteilig umgelegten Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 457,55 EUR. Auf den Gesamtbedarf des Kindes rechnete der Beklagte 154,00 EUR Kindergeld an. Darüber hinaus gewährte er dem Kläger einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 354,66 EUR. Letztgenannter Betrag reduzierte sich ab Februar 2005 auf 190,00 EUR.
Mit Bescheid vom 29. März 2005 bewilligte der Beklagte den Klägern vom 01. April 2005 befristet bis zum 30. Juni 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 1.152,00 EUR. Dabei setzte er nunmehr Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 460,55 EUR an, die er auf drei Personen verteilte. Im Übrigen entfiel der Zuschlag nach § 24 SGB II.
Unter dem 20. Juli 2005 gewährte der Beklagte ihnen schließlich für Juli 2005 1.147,00 EUR und für die Zeit vom 01. August bis zum 31. Dezember 2005 monatlich 1.150,00 EUR. Auf der Bedarfsseite berücksichtigte er nunmehr zusätzlich Sozialgeld in Höhe von 199,00 EUR für die Tochter E. Dafür entfiel der Mehrbedarfsanspruch der Klägerin. Die Wohnungskosten legte der Beklagte jetzt auf vier Personen um und berücksichtigte als weiteres Einkommen nochmals 154,00 EUR Kindergeld für die Tochter. Ab August 2005 stieg der Betrag um 3,00 EUR, da der Antragsgegner eine verminderte Warmwasserpauschale in Abzug brachte.
Für die erste Jahreshälfte 2006 gewährte der Beklagte unverändert monatlich 1.150,00 EUR (Bescheid vom 08. Dezember 2005).
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2006 wies der Beklagte die u.a. gegen sämtliche der vorbenannten Bescheide fristgerecht eingelegten und im Wesentlichen mit der Verfassungswidrigkeit zahlreicher Bestimmungen des SGB II begründeten Widersprüche zurück.
Am 27. März 2006 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er klargestellt, dass die Klage nicht nur für ihn, sondern für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhoben worden sei. Weiter hat er ausdrücklich erklärt, dass das Verfahren nicht weiter verfolgt werde, soweit es zunächst auch um die Anrechnung des Kindergeldes, den Abzug einer Warmwasserpauschale, den Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld und um sonstige Aspekte gegangen sei. Streitgegenständlich seien allein die ihm und der Klägerin zustehenden Regelsätze. Diese müssten sich jeweils auf 331,00 EUR belaufen.
Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage mit Urteil vom 08. Mai 2007 abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. November 2006 (B 11b AS 1/06 R, zitiert nach juris) angeschlossen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber typisierend berücksichtigen durfte, dass bei zwei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft ein Wirtschaften "aus einem Topf" regelmäßig zu Kostenersparnissen führe (Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 03. Juli 2006 – 1 BvR 2383/04 - abrufbar unter www.bverfg.de). Weiter hat das Gericht dargelegt, dass auch im Hinblick auf die bis zum 30. Juni 2006 geltende unterschiedliche Regelleistung in den neuen und alten Bundesländern keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Es existierten in einem gewissen Umfang unterschiedliche Lebensverhältnisse, die eine Bemessung der Regelleistung in den neuen Bundesländern auf ca. 95 % der Bemessung der Regelleistung in den alten Bundesländern rechtfertige (Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 zur unterschiedlichen Höhe der Beamtenbesoldung in Ost und West). Im Übrigen stelle die Regelleistung eine Fortschreibung des Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz dar, der in den neuen Bundesländern einheitlich deutlich unter dem Niveau der alten Bundesländer gelegen habe. Jedenfalls habe sich der Gesetzgeber angesichts der aufgeführten Gründe im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums gehalten.
Gegen dieses ihnen am 09. Juli 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 08. August 2007 eingelegte Berufung der Kläger, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Sie meinen weiterhin, dass im Falle der Ehegemeinschaft die Höhe der Regelleistung bei beiden Beziehern nicht lediglich 90 % der Eckregelleistung betragen dürfe. Sie haben daher für den Fall einer nicht in ihrem Sinne beabsichtigten Entscheidung angeregt, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, bzw. im Hinblick auf die zum Aktenzeichen 1 BvR 1840/07 dort anhängige Verfassungsbeschwerde das Ruhen des Verfahrens beantragt.
Die Kläger beantragen ausdrücklich,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. Mai 2007 aufzuheben, die Bescheide des Beklagten vom 09. Dezember 2004, 29. März 2005, 20. Juli 2005 und 08. Dezember 20005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, mindestens aber jeweils beiden in Höhe von monatlich 331,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und insbesondere die Höhe der Regelsätze für verfassungskonform.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie auf die Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Bei sachdienlicher Auslegung ihres Antrages begehren die Kläger die Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unter Ansatz eines Regelsatzes in Höhe von jeweils 331,00 EUR. Soweit sie im Berufungsverfahren diesen Wert als Minimalbetrag formuliert haben, geht dies über den erstinstanzlich gestellten Antrag hinaus, sodass die Berufung bzgl. eines 331,00 EUR übersteigenden Regelsatzes mangels entsprechender erstinstanzlicher Entscheidung nicht statthaft ist. Im Übrigen ist die Berufung zulässig. Dabei ist die Höhe des Streitwerts unerheblich, da die Kläger laufende höhere Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begehren (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist allerdings nicht begründet. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) beurteilt die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Urteil zutreffend.
Der Senat geht aus den bereits vom Sozialgericht ausführlich dargelegten Gründen ebenso wie das Bundessozialgericht davon aus, dass die Regelsätze verfassungskonform sind. Dies gilt auch, soweit diese bei mehreren Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft, die volljährig sind bzw. inzwischen das 25. Lebensjahr vollendet haben, auf 90 % abgesenkt sind (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 32/06 R – zitiert nach dem Terminbericht Nr. 10/08). Zur Begründung verweist der Senat im Übrigen auf die mit der eigenen Rechtsprechung sowie der des Bundessozialgerichts (vgl. inzwischen auch Beschluss vom 27. Februar 2008 – B 14 AS 160/07 B – zitiert nach juris) übereinstimmenden Ausführungen des Sozialgerichts und sieht von einer weitergehenden Darstellung zur Vermeidung von Wiederholungen ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Der ausführlichen Begründung ist nichts hinzuzufügen. Die Beschwerdebegründung enthält keine Argumente, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in Zweifel ziehen könnten.
Anlass, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, sieht der Senat schließlich nicht. Die von den Klägern zitierte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 07. November 2007, 1 BvR 1840/07).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 höhere Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) unter Ansatz eines höheren Regelsatzes.
Die 1973 bzw. 1975 geborenen Kläger sind die Eltern des im August 2000 geborenen MM und der im Mai 2005 geborenen EM. Mit Bescheid vom 09. Dezember 2004 gewährte der Beklagte ihnen für Januar 2005 1.504,21 EUR sowie für Februar und März 2005 je 1.339,55 EUR. Der Betrag für Januar setzte sich zusammen aus dem Regelsatz in Höhe von je 298,00 EUR für die Kläger, einem Mehrbedarf für Schwangere in Höhe von 51,00 EUR für die Klägerin, Sozialgeld für den Sohn M in Höhe von 199,00 EUR sowie den kopfteilig umgelegten Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 457,55 EUR. Auf den Gesamtbedarf des Kindes rechnete der Beklagte 154,00 EUR Kindergeld an. Darüber hinaus gewährte er dem Kläger einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 354,66 EUR. Letztgenannter Betrag reduzierte sich ab Februar 2005 auf 190,00 EUR.
Mit Bescheid vom 29. März 2005 bewilligte der Beklagte den Klägern vom 01. April 2005 befristet bis zum 30. Juni 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 1.152,00 EUR. Dabei setzte er nunmehr Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 460,55 EUR an, die er auf drei Personen verteilte. Im Übrigen entfiel der Zuschlag nach § 24 SGB II.
Unter dem 20. Juli 2005 gewährte der Beklagte ihnen schließlich für Juli 2005 1.147,00 EUR und für die Zeit vom 01. August bis zum 31. Dezember 2005 monatlich 1.150,00 EUR. Auf der Bedarfsseite berücksichtigte er nunmehr zusätzlich Sozialgeld in Höhe von 199,00 EUR für die Tochter E. Dafür entfiel der Mehrbedarfsanspruch der Klägerin. Die Wohnungskosten legte der Beklagte jetzt auf vier Personen um und berücksichtigte als weiteres Einkommen nochmals 154,00 EUR Kindergeld für die Tochter. Ab August 2005 stieg der Betrag um 3,00 EUR, da der Antragsgegner eine verminderte Warmwasserpauschale in Abzug brachte.
Für die erste Jahreshälfte 2006 gewährte der Beklagte unverändert monatlich 1.150,00 EUR (Bescheid vom 08. Dezember 2005).
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2006 wies der Beklagte die u.a. gegen sämtliche der vorbenannten Bescheide fristgerecht eingelegten und im Wesentlichen mit der Verfassungswidrigkeit zahlreicher Bestimmungen des SGB II begründeten Widersprüche zurück.
Am 27. März 2006 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er klargestellt, dass die Klage nicht nur für ihn, sondern für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhoben worden sei. Weiter hat er ausdrücklich erklärt, dass das Verfahren nicht weiter verfolgt werde, soweit es zunächst auch um die Anrechnung des Kindergeldes, den Abzug einer Warmwasserpauschale, den Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld und um sonstige Aspekte gegangen sei. Streitgegenständlich seien allein die ihm und der Klägerin zustehenden Regelsätze. Diese müssten sich jeweils auf 331,00 EUR belaufen.
Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage mit Urteil vom 08. Mai 2007 abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. November 2006 (B 11b AS 1/06 R, zitiert nach juris) angeschlossen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber typisierend berücksichtigen durfte, dass bei zwei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft ein Wirtschaften "aus einem Topf" regelmäßig zu Kostenersparnissen führe (Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 03. Juli 2006 – 1 BvR 2383/04 - abrufbar unter www.bverfg.de). Weiter hat das Gericht dargelegt, dass auch im Hinblick auf die bis zum 30. Juni 2006 geltende unterschiedliche Regelleistung in den neuen und alten Bundesländern keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Es existierten in einem gewissen Umfang unterschiedliche Lebensverhältnisse, die eine Bemessung der Regelleistung in den neuen Bundesländern auf ca. 95 % der Bemessung der Regelleistung in den alten Bundesländern rechtfertige (Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 zur unterschiedlichen Höhe der Beamtenbesoldung in Ost und West). Im Übrigen stelle die Regelleistung eine Fortschreibung des Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz dar, der in den neuen Bundesländern einheitlich deutlich unter dem Niveau der alten Bundesländer gelegen habe. Jedenfalls habe sich der Gesetzgeber angesichts der aufgeführten Gründe im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums gehalten.
Gegen dieses ihnen am 09. Juli 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 08. August 2007 eingelegte Berufung der Kläger, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Sie meinen weiterhin, dass im Falle der Ehegemeinschaft die Höhe der Regelleistung bei beiden Beziehern nicht lediglich 90 % der Eckregelleistung betragen dürfe. Sie haben daher für den Fall einer nicht in ihrem Sinne beabsichtigten Entscheidung angeregt, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, bzw. im Hinblick auf die zum Aktenzeichen 1 BvR 1840/07 dort anhängige Verfassungsbeschwerde das Ruhen des Verfahrens beantragt.
Die Kläger beantragen ausdrücklich,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. Mai 2007 aufzuheben, die Bescheide des Beklagten vom 09. Dezember 2004, 29. März 2005, 20. Juli 2005 und 08. Dezember 20005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, mindestens aber jeweils beiden in Höhe von monatlich 331,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und insbesondere die Höhe der Regelsätze für verfassungskonform.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie auf die Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Bei sachdienlicher Auslegung ihres Antrages begehren die Kläger die Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unter Ansatz eines Regelsatzes in Höhe von jeweils 331,00 EUR. Soweit sie im Berufungsverfahren diesen Wert als Minimalbetrag formuliert haben, geht dies über den erstinstanzlich gestellten Antrag hinaus, sodass die Berufung bzgl. eines 331,00 EUR übersteigenden Regelsatzes mangels entsprechender erstinstanzlicher Entscheidung nicht statthaft ist. Im Übrigen ist die Berufung zulässig. Dabei ist die Höhe des Streitwerts unerheblich, da die Kläger laufende höhere Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begehren (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist allerdings nicht begründet. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) beurteilt die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Urteil zutreffend.
Der Senat geht aus den bereits vom Sozialgericht ausführlich dargelegten Gründen ebenso wie das Bundessozialgericht davon aus, dass die Regelsätze verfassungskonform sind. Dies gilt auch, soweit diese bei mehreren Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft, die volljährig sind bzw. inzwischen das 25. Lebensjahr vollendet haben, auf 90 % abgesenkt sind (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 32/06 R – zitiert nach dem Terminbericht Nr. 10/08). Zur Begründung verweist der Senat im Übrigen auf die mit der eigenen Rechtsprechung sowie der des Bundessozialgerichts (vgl. inzwischen auch Beschluss vom 27. Februar 2008 – B 14 AS 160/07 B – zitiert nach juris) übereinstimmenden Ausführungen des Sozialgerichts und sieht von einer weitergehenden Darstellung zur Vermeidung von Wiederholungen ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Der ausführlichen Begründung ist nichts hinzuzufügen. Die Beschwerdebegründung enthält keine Argumente, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in Zweifel ziehen könnten.
Anlass, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, sieht der Senat schließlich nicht. Die von den Klägern zitierte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 07. November 2007, 1 BvR 1840/07).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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