L 5 KA 2720/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KA 1393/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 2720/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Holt ein Vertragsarzt die erforderliche Genehmigung für die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten nicht ein und beschäftigt er diesen für eine bestimmte Zeit ohne Genehmigung, liegt ein Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten vor. In diesem Fall ist ein Disziplinarausschuss nicht verpflichtet, lediglich eine Verwarnung oder einen Verweis auszusprechen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.4.2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine im Disziplinarverfahren verhängte Geldbuße in Höhe von 1000 EUR. Der Kläger nimmt seit 1990 als Orthopäde mit Vertragsarztsitz in L. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Vom 1.10.2000 bis 30.9.2001 führte er mit Frau Dr. H.-S. (Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin) und Frau Dr. E. (Praktische Ärztin) eine fachübergreifende Gemeinschaftspraxis. Seit 1.10.2001 führt der Kläger die Gemeinschaftspraxis mit Frau Dr. E. allein. Bei einem Telefongespräch mit der Kassenärztlichen Vereinigung Nordwürttemberg (Rechtsvorgängerin der Beklagten – im Folgenden nur: Beklagte) teilte der Kläger am 12.3.2002 mit, seit 1.7.2001 sei Frau Dr. R. als Weiterbildungsassistentin in der Praxis beschäftigt. Nachdem der Kläger auf das Erfordernis einer vorher zu beantragenden Genehmigung hingewiesen worden war, beantragte die Gemeinschaftspraxis mit Schreiben vom 5.5.2002 die Erteilung einer Genehmigung für die Beschäftigung von Frau Dr. R. als Weiterbildungsassistentin im Fachgebiet Orthopädie für die Zeit vom 1.7.2001 bis 30.6.2002. Die entsprechende Genehmigung erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 10.5.2002 für die Zeit vom 6.5. bis 30.6.2002; eine rückwirkende Genehmigung wurde abgelehnt. Am 5.6.2002 beschloss der Vorstand der Beklagten, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen ungenehmigter Beschäftigung einer Assistentin zu beantragen sowie Honorarberichtigungen vorzunehmen. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 24.7.2002 wurde von den Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis Honorar für die Quartale 3/01 in Höhe von 8933,44 EUR sowie für die Quartale 4/01 und 1/02 in Höhe von insgesamt 27.982,10 EUR zurückgefordert. Die Honorarrückforderung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens L 5 KA 2775/05. Am 7.8.2002 beschloss der Disziplinarausschuss I bei der Beklagten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger; diesem wurde der Einleitungsbeschluss zugestellt. Der Kläger trug auf die Aufforderung zur Stellungnahme vor, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass Frau Dr. R. vom 1.7.2001 bis 5.5.2002 ohne Genehmigung in der Praxis beschäftigt worden sei. Schließlich habe er bei der Beklagten angerufen, um eine Verlängerung der Tätigkeit der Frau Dr. R. in der Gemeinschaftspraxis zu erreichen. Das hätte er sicherlich unterlassen, wäre ihm das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung bewusst gewesen. Allenfalls liege ein formales Versehen vor, da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung vorgelegen hätten und die Genehmigung auf einen rechtzeitigen Antrag auch sofort erteilt worden wäre. Ein Schaden sei nicht entstanden, vielmehr habe er der Beklagten Geld erspart, weil sich Frau Dr. R. im Abrechnungswesen noch nicht so gut ausgekannt und weniger abgerechnet habe. Mit Beschluss vom 22.1.2003 (Bescheid vom 18.2.2003) verhängte der Disziplinarausschuss I gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1000 EUR. Zu der Sitzung war der Kläger geladen worden und er hatte an ihr auch teilgenommen. Im Disziplinarbescheid wurde ausgeführt, es stehe fest, dass Frau Dr. R. in der Zeit vom 1.7.2001 bis 30.6.2002 als Weiterbildungsassistentin in der Gemeinschaftspraxis beschäftigt gewesen sei, der Kläger die dafür notwendige Genehmigung aber erst mit Schreiben vom 5.5.2002 beantragt habe. Bis dahin habe Frau Dr. R. ohne Genehmigung gearbeitet. Ihre Einstellung und Beschäftigung sei ausschließlich Angelegenheit des Klägers gewesen, was dieser auch eingeräumt habe. Nur der Kläger verfüge nämlich über die erforderliche Weiterbildungsermächtigung im Fachbereich Orthopädie. Das festgestellte Versäumnis sei daher im Wesentlichen ihm anzulasten. Die Beschäftigung von Assistenten in einer Vertragsarztpraxis sei gem. § 32 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) bzw. Nr. 3 der Assistenten-Richtlinien der Beklagten ausschließlich nach vorheriger Genehmigung zulässig. Eine nachträgliche Genehmigung sei nicht möglich. Rechtlich unerheblich sei, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorgelegen hätten und diese damit letztlich als "lediglich formaler Art" eingestuft werden könne. Die Beschäftigung von Assistenten ohne entsprechende Genehmigung stelle daher eine Verletzung vertragsärztlicher Pflichten dar, die hier umso schwerer wiege, als der Kläger über die formalen Anforderungen unterrichtet gewesen sei, nachdem er bereits zuvor Assistenten beschäftigt habe. Der Disziplinarausschuss sei der Auffassung, dass eine disziplinarische Ahndung der Pflichtverletzung erforderlich sei. Hierfür werde die Verhängung einer Geldbuße von 1000 EUR für angemessen und auch notwendig erachtet, um dem Kläger nochmals ausdrücklich klar zu machen, dass auch die Beschäftigung von Assistenten an formale Voraussetzungen gebunden sei, die er auch einzuhalten habe. Weiter gehende Maßnahmen seien demgegenüber nicht erforderlich, da nach dem gesamten Verhalten des Klägers davon auszugehen sei, dass ein derartiges Versäumnis nicht wieder vorkommen werde. Am 18.3.2003 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Er trug vor, er habe bereits früher Ärzte zur Weiterbildung beschäftigt und diese ordnungsgemäß gemeldet. Er sei in gutem Glauben gewesen, dass das auch jetzt geschehen sei und eine Genehmigung für die Beschäftigung der Frau Dr. R. vorliege. Weshalb das nicht so gewesen sei, könne wohl nicht mehr aufgeklärt werden. Andernfalls hätte er nicht kurz vor Ablauf des Beschäftigungszeitraums bei der Beklagten angerufen und damit die Angelegenheit "ins Rollen gebracht". Sicherlich liege ein Versehen vor, das aber auf der geringsten Stufe der Pflichtverletzungen einzuordnen sei. Materiell-rechtlich hätten alle Genehmigungsvoraussetzungen vorgelegen; die Genehmigung sei auch nach Antragstellung unverzüglich erteilt worden. Insgesamt erachte er die Verhängung einer Geldbuße nicht für angemessen und notwendig. Er sei rechtstreu und habe durch sein Verhalten vor dem Disziplinarausschuss gezeigt, dass er die Angelegenheit ernst nehme und wahrheitsgemäß aussage. Auch im Zusammenhang mit der Rückforderung von Honorar sei ihm aufgezeigt worden, welche Folgen kleine Versäumnisse haben könnten. Die Beklagte trug vor, der Kläger habe die Tatsache der Beschäftigung einer Assistentin ohne Genehmigung eingeräumt. Die Genehmigung habe jedenfalls nicht vorgelegen und der Kläger habe auch gewusst, dass diese notwendig sei. Es sei nichts vorgetragen, was einen Ermessensfehler des Disziplinarausschusses bei der Beurteilung des Sachverhalts bzw. der Bemessung der Disziplinarmaßnahme begründen könnte. Auf die subjektive Einschätzung des Klägers, eine Geldbuße wäre nicht erforderlich gewesen, weil er den Fehler auch so einsehe, komme es nicht an. Schließlich habe sich der Disziplinarausschuss mit der Verhängung einer Geldbuße von 1000 EUR im untersten Bereich dieser Sanktion bewegt und dadurch das Wohlverhalten des Klägers sehr wohl gewürdigt. Mit Urteil vom 22.4. 2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, gem. § 81 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) müssten die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllten, bestimmen. Maßnahmen nach Satz 1 seien je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbuße könne bis zu 10.000 EUR betragen. § 5 der Disziplinarordnung der Beklagten, die gem. § 6 Abs. 1 ihrer Satzung Satzungsbestandteil und damit für den Kläger verbindlich sei, sehe die in § 81 Abs. 5 Satz 2 SGB V genannten Maßnahmen vor. Die Beklagte habe das Disziplinarverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Der angefochtene Disziplinarbescheid sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Gem. § 75 Abs. 2 Satz 2 SGB V hätten die Kassenärztlichen Vereinigungen die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 SGB V vorgesehenen Maßnahmen zur Pflichterfüllung anzuhalten. In § 81 Abs. 5 Satz 2 SGB V seien die Disziplinarmaßnahmen in einer Stufenfolge festgelegt, wobei die Verhängung einer Einzelmaßnahme jeweils an die Intensität des vertragsärztlichen Pflichtenverstoßes anknüpfe (BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 sowie Urteil vom 11.9.2002, - B 6 KA 36/01 R -). Kern jeder Disziplinarmaßnahme sei die Missbilligung eines Verhaltens und der Vorwurf der schuldhaften, mindestens fahrlässigen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten. Zu den vertragsärztlichen Pflichten gehöre auch die vorherige Einholung einer Genehmigung für die Beschäftigung von (Weiterbildungs- )Assistenten nach § 32 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 3 Ärzte-ZV (BSG SozR 3-5525 § 32b Nr. 1). Diese Genehmigung werde wegen ihres statusbegründenden Charakters erst ab Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids wirksam und könne ebenso wenig wie Zulassungen oder Ermächtigungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung oder Genehmigungen zur Beschäftigung eines angestellten Arztes (§ 95 Abs. 9 SGB V) rückwirkend erteilt werden. Die danach erforderliche Genehmigung zur Beschäftigung von Dr. R. im Bereich Orthopädie habe für die Zeit vom 1.7.2001 bis 5.5.2002 (unstreitig) nicht vorgelegen, nachdem die Beklagte die Genehmigung mit Bescheid vom 10.5.2002 erst ab 6. 5. 2002 erteilt habe. Durch die ungenehmigte Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin habe der Kläger, der in der Gemeinschaftspraxis als Orthopäde allein über die Befugnis zur Weiterbildung im Fachgebiet Orthopädie verfügt habe (§ 7 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden- Württemberg vom 17.3.1995) und deshalb auch in erster Linie für die Einholung der erforderlichen Genehmigung verantwortlich gewesen sei, seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt. Ihm sei das Genehmigungserfordernis aus der früheren Beschäftigung von Assistenten auch bekannt gewesen. Dem Kläger sei deshalb zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Rechtlich nicht zu beanstanden sei, dass sich der Disziplinarausschuss für eine Geldbuße in Höhe von 1000 EUR entschieden habe. Hierfür stehe ihm Ermessen zu, wobei freilich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden müsse. Die gerichtliche Rechtskontrolle sei aber beschränkt; geprüft werde nur, ob der Disziplinarausschuss von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen sei und seinen Ermessensspielraum nicht überschritten bzw. rechtsmissbräuchlich entschieden habe. Demgegenüber dürften die Gerichte nicht an Stelle des Disziplinarausschusses die erforderlichen Feststellungen, Gewichtungen und Erwägungen nachholen. Die hier verhängte Geldbuße stelle eine Regelsanktion dar, wobei nach der Höhe der Buße zu differenzieren sei. Voraussetzung sei ein gewisser wirtschaftlicher Schaden für die Versichertengemeinschaft oder einzelne Patienten, während die Anordnung des Ruhens der Zulassung in Betracht komme, wenn die Pflichtverletzung das Vertrauensverhältnis zu den Kassen oder der Kassenärztlichen Vereinigung empfindlich gestört habe, die Entziehung der Zulassung aber noch nicht notwendig sei. Hier sei ein Schaden entstanden, weil der Kläger unberechtigt die von der Weiterbildungsassistentin erbrachten Leistungen abgerechnet und hierfür ein ihm nicht zustehendes Honorar erhalten habe. Die im Disziplinarbescheid wiedergegebenen Erwägungen seien weder unzureichend noch fehlerhaft. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die praktisch wenig bedeutsame Verwarnung als mildeste Sanktion nur bei äußerst geringfügigen Verfehlungen in Betracht komme, wenn eigentlich auch die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nahe läge. Der Verweis als schärfere Form der Maßregel sei bei wiederholt begangenen sehr geringfügigen Verstößen oder bei einmaligen, kurzzeitigen, nicht völlig geringfügigen Verfehlungen angezeigt. Dass der Disziplinarausschuss hier keine derart geringfügige Verfehlung angenommen haben, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die verhängte Disziplinarmaßnahme erweise sich damit insgesamt als verhältnismäßig. Gegen das ihm am 20.7.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.7.2005 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, er sei gewillt, die Anforderungen an die Assistentenbeschäftigung einzuhalten und habe in völliger Unkenntnis von der fehlenden Genehmigung gehandelt. Andernfalls hätte er wohl kaum bei der Beklagten angerufen und um eine Verlängerung nachgefragt, die Angelegenheit vielmehr "totgeschwiegen". Er habe allenfalls fahrlässig den Ausgang eines Schreibens nicht kontrolliert, was ihm aber auch nicht zuzumuten und nicht seine Pflicht sei. Ein Gesetzesverstoß liege gar nicht vor. Allenfalls wäre (wie im gegen Frau Dr. E. durchgeführten Disziplinarverfahren) eine Verwarnung geboten gewesen. Mehr gebe der Sachverhalt nicht her. Er könne nicht alle Angelegenheiten selbst erledigen und müsse Aufgaben deshalb delegieren. Weshalb die Anmeldung von Dr. R. unterblieben sei, könne er nicht sagen; alles bleibe Spekulation. Möglicherweise habe er die zuständige Angestellte angewiesen, die Meldung wie in früheren Fällen zu erledigen, und diese habe das von ihm unbemerkt unterlassen. Mehr als der Mitinhaberin der Gemeinschaftspraxis Frau Dr. E. könne man ihm jedenfalls nicht vorwerfen (deren Berufungsverfahren L 5 KA 9/05 wurde durch Rücknahme der Berufung beendet). Ein Verweis hätte jedenfalls auch in seinem Fall genügt. Er habe die gesetzlichen Vorschriften durchaus wahren wollen, aber irrtümlich gemeint, dies bereits getan zu haben. Letztendlich sei ihm nur vorzuwerfen, dass er die letzte "kleine Ausgangskontrolle" nicht erfüllt habe. Schließlich sei er als langjähriges Mitglied der Beklagten bislang nie aufgefallen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. 4. 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 18.2.2003 (Beschluss vom 22.1.2003) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beteiligten wurde darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen; sie haben auf die Anhörungsmitteilung nichts mehr vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen. II. Der Senat weist die Berufung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Denn auch dann, wenn mit dem Disziplinarbescheid eine Geldbuße verhängt wird, stellt dieser keinen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt dar (BSG Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 36/01 R). Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat kann deshalb im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug nehmen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken: Der Disziplinarbescheid vom 18.2. 2003 ist auch nach Auffassung des Senats rechtmäßig. Er beruht auf § 81 Abs. 5 S. 1 SGB V, wonach die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen müssen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach S. 1 sind je nach Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße - bis höchstens 20.000,00 DM (seit 1. Januar 2002 10.000,00 EUR)- oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu 2 Jahren (Sätze 2 und 3). Die gesetzlichen Vorgaben für die Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen sind ausreichend (vgl. BSG SozR 3-2500 § 81 Nrn. 6 und 7). In Erfüllung dieser Verpflichtung sieht die Satzung der Beklagten (vgl. jetzt in § 3 Abs. 2 der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden Württemberg - KVBW) vor, dass gegen einen Vertragsarzt ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden kann, wenn er gegen seine aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erwachsenen Verpflichtungen verstößt. Die Voraussetzungen, die Maßnahmen und das Verfahren werden in der von der Vertreterversammlung zu beschließenden Disziplinarordnung geregelt (vgl. jetzt: § 3 Abs. 2 i.V.m. §§ 1, 5 ff. der Disziplinarordnung der KVBW ). Der Bescheid des Disziplinarausschusses I vom 18.2. 2003 ist formalrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde dem Kläger die Einleitung des Verfahrens ordnungsgemäß eröffnet und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er wurde zur mündlichen Verhandlung des Disziplinarausschusses ordnungsgemäß geladen und hat daran auch teilgenommen. Mit dem Sozialgericht hält auch der Senat den Disziplinarbescheid für materiell rechtmäßig. Der Disziplinarausschuss hat zu Recht eine Verletzung vertragsärztlicher Pflichten darin gesehen, dass der Kläger vor Beschäftigung der Frau Dr. R. als Weiterbildungsassistentin in der von ihm mit geführten Gemeinschaftspraxis die gem. § 32 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3Ärzte-ZV bzw. Nr. 3 der Richtlinien (der Kassenärztlichen Vereinigung Nordwürttemberg) für die Beschäftigung eines Assistenten in der Vertragsarztpraxis erforderliche Genehmigung nicht eingeholt hat, weshalb Frau Dr. R. in der Zeit vom 1.7. 2001 bis 5.5. 2002 unter Verletzung der genannten Vorschriften ungenehmigt beschäftigt wurde. Der Kläger stellt das letztendlich nicht in Abrede. Ebenso wenig bestreitet er, dass er um die Notwendigkeit einer vor der Beschäftigung des Assistenten zu erteilenden Genehmigung gewusst hatte. Er hat damit seine vertragsärztlichen Pflichten auch schuldhaft verletzt. Im Kern wendet sich der Kläger gegen die vom Disziplinarausschuss verhängte Maßnahme, die er für nicht schuldangemessen hält. Insoweit hat das Sozialgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die gerichtliche Rechtskontrolle wegen des dem Disziplinarausschuss zukommenden Ermessens beschränkt ist (§ 54 Abs. 2 SGG) und nur geprüft werden kann, ob der Disziplinarausschuss von einem richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen, namentlich sein Ermessen nicht überschritten bzw. rechtsmissbräuchlich angewandt hat; das Gericht ist dabei auf die im Disziplinarbescheid mitgeteilten Ermessenserwägungen beschränkt (vgl. BSG Urt. v. 6.11. 2002 - B 6 KA 9/02). Einen danach rechtlich beachtlichen Ermessensfehler kann auch der Senat nicht feststellen. Insbesondere hat der Disziplinarausschuss, der von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, sein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der zu verhängenden Maßnahme rechtsfehlerfrei unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeübt; die im angefochtenen Bescheid dargelegten Ermessenserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Ausschuss war aus Rechtsgründen namentlich nicht verpflichtet, lediglich eine Verwarnung oder einen Verweis auszusprechen, nachdem die ungenehmigte Beschäftigung eines Assistenten nicht als geringfügige Pflichtverletzung eingestuft werden kann, zumal, abgesehen von dem mit den (in einem anderen Verfahren ebenfalls angefochtenen) Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 24.7. 2002 geltend gemachten Schaden, der zum Kernbestand des Vertragsarztrechts gehörende Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung (§ 32 Abs. 1 Ärzte-ZV) betroffen ist. Der Kläger kann sich mit Erfolg auch nicht mit dem Vorbringen entlasten, er habe gemeint, die notwendige Genehmigung liege vor. Er wäre vielmehr verpflichtet gewesen, sich vor Beschäftigungsbeginn hierüber zu vergewissern und durfte sich nicht darauf verlassen, seine Angestellten würden schon alles erledigt haben. Dabei ist auch zu beachten, dass die Beschäftigung eines Assistenten in der Vertragsarztpraxis keine unbedeutende Routineangelegenheit darstellt, um deren ordnungsgemäße Abwicklung sich der Vertragsarzt nicht weiter zu bemühen hätte. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dass gegen Frau Dr. E. als weitere Inhaberin der Gemeinschaftspraxis nur eine Verwarnung ausgesprochen und das Verfahren gegen Frau Dr. H.-S. eingestellt wurde, ist sachlich gerechtfertigt. Denn die Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten bei der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten oblagen primär dem Kläger, da nur er als einziger Orthopäde in der (fachübergreifenden) Gemeinschaftspraxis über die Befugnis zur Weiterbildung in diesem Fachgebiet verfügte (vgl. § 7 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden- Württemberg); Frau Dr. E. ist Praktische Ärztin, Frau Dr. H.-S. Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin. Der Disziplinarausschuss hat darauf in seinen Ermessenserwägungen in rechtlich einwandfreier Weise abgestellt und daher das Versäumnis im Wesentlichen dem Kläger angelastet, was die differenzierte Handhabung der Disziplinarsanktionen gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis rechtfertigt. Gegen die Höhe der verhängten Geldbuße, die sich am unteren Rand des dafür vorgesehenen, bis 10.000 EUR reichenden Rahmens bewegt, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nichts einzuwenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO ... Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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