L 5 B 897/08 AS NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 4017/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 897/08 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2008 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2008 ist gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.

Nach § 144 Abs.1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Gesetzesfassung bedurfte die Berufung der Zulassung, wenn der Beschwerdegegenstand 500 Euro nicht überstieg. Im vorliegenden Fall ist die Berufung demzufolge nur gegeben, wenn sie zugelassen wird, denn der Kläger begehrt einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung von monatlich 35,79 Euro für dem Zeitraum 1. November 2005 bis 30. April 2006, mithin lediglich 214,74 Euro.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil des Sozialgerichts grundsätzliche Bedeutung hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Rechtsstreit betrifft vielmehr die Frage, ob der Kläger wegen seines individuellen Gesundheitszustandes einer kostenaufwendigen Ernährung bedarf, ohne indes bisher nicht geklärte, grundlegende Rechtsprobleme aufzuwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., Rnr. 28 zu§ 144). Ebenso ist nicht ersichtlich, dass das Urteil von einer Entscheidung eines der oben genannten Gerichte abweicht.

Schließlich liegt auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor, da kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gegeben ist, auf dem das Urteil beruhen kann. Nicht überprüft wird dabei die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, sondern das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil. Ein beachtlicher Verfahrensmangel kann nur dann vorliegen, wenn das erstinstanzliche Gericht gegen eine Vorschrift verstößt, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Die vom Kläger der Sache nach gerügte Verletzung der Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG vermag der Senat nicht zu erkennen. Weder hat der anwaltlich vertretene Kläger einen konkreten Beweisantrag bezeichnet, der angeblich gestellt und vom Gericht übergangen worden ist, noch ist ersichtlich, dass das Gericht sich sonst nach seiner Rechtsauffassung zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen musste (grundlegend zu den Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlerhafter Sachverhaltsaufklärung der Beschluss des BSG vom 12. Dezember 2003 – B 13 RJ 179/03 B). Das Gericht hat weder bestritten, dass beim Kläger die von dessen Arzt attestierten Krankheiten vorliegen noch dass er deswegen – wie attestiert - einer Reduktionskost bedarf. Entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, denen vom Bundessozialgericht der Charakter "genereller Leitlinien für die Verwaltungspraxis" zugestanden wird (Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 64/06 R – noch nicht veröffentlicht, zitiert nach dem Terminbericht Nr. 10/08) und auf die auch die Gesetzesbegründung zurückgegriffen hat (BTDrucks 15/1516, S. 57 zu § 21 Abs. 5 SGB II), hat das Gericht lediglich das Entstehen höherer Kosten durch die erforderliche Kostform und einen darauf gründenden Mehrbedarf verneint. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keine Veranlassung gehabt, den behandelnden Arzt des Klägers zu hören. Der Kläger hat ein entsprechendes Begehren auch erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde geäußert, ohne dass im Übrigen deutlich geworden ist, wie der behandelnde Arzt als Mediziner die jedenfalls auch ernährungswissenschaftliche Frage hätte klären können, welche Mehrkosten durch die erforderliche Kostform anfielen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Gemäß § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
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