Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 3228/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3401/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 1.6.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme von Kosten der Unterkunft vom 1.7.2005 bis 31.10.2005 und die Gewährung von ernährungsbedingtem Mehrbedarf vom 1.1.2005 bis 11.9.2005.
Der 1950 geborene ledige Kläger beantragte im Oktober 2004 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 17.11.2004 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 monatlich 345 EUR, den Regelsatz.
Auf den Antrag des Klägers vom 25.5.2005 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 7.6.2005 für die Zeit vom 1.7.2005 bis 31.12.2005 weiterhin monatlich 345 EUR. Gegen den ihm am 10.6.2005 zugegangenen Bescheid legte der Kläger am 21.7.2005 Widerspruch ein. Er wohne in Untermiete und zahle ca. 170 EUR Miete. Es bestehe kein Untermietvertrag, er könne auch keine Nachweise über gezahlte Miete vorlegen.
Am 10.8.2005 wurde dem Kläger ein "Vordruck kostenaufwändige Ernährung" sowie eine Mietbescheinigung ausgehändigt. Die ärztliche Bescheinigung zur Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung wurde am 12.9.2005 vorgelegt, darin ist eine Hyperlipidämie bei Adipositas sowie ein Diabetes mellitus Typ IIb genannt. In der Folgezeit legte der Kläger einen Untermietvertrag vor, in dem eine Monatsmiete von 170 EUR mit Nebenkosten genannt ist. Der Vertrag ist nicht datiert, einen Hauptmietvertrag legte der Kläger trotz Aufforderung nicht vor.
Mit Bescheid vom 24.9.2005 änderte die Beklagte den Bescheid vom 7.6.2005 dahingehend ab, dass dem Kläger vom 1.9. bis 30.9.2005 ein Betrag von 367,67 EUR und vom 1.10.2005 bis 31.12.2005 monatlich 380,79 EUR bewilligt wurde. Zum Regelsatz wurde monatlich ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung von 35,79 EUR bewilligt. Dagegen legte der Kläger am 24.10.2005 Widerspruch ein, er begehre die 380,79 EUR bereits ab Januar 2005. Der Kläger teilte mit, dass er ab 1.11. 2005 eine eigene Wohnung bezogen habe. Einen Hauptmietvertrag für die vorherige Zeit legte er trotz nochmaliger Aufforderung nicht vor.
Mit Änderungsbescheid vom 29.11.2005 wurden ab 1.11.2005 bis 31.12.2005 monatlich 560,61 EUR bewilligt, nämlich 345 EUR Regelleistung, 180,02 EUR Kosten der Unterkunft und 35,79 EUR ernährungsbedingter Mehrbedarf.
Mit Bescheid vom 15.12.2005 wurde der Bescheid vom 24.9.2005 ab 12.9.2005 bezüglich des bewilligten Mehrbedarfs für Ernährung zurückgenommen, auf Grund der Erkrankung habe dieser Mehrbedarf zu keinem Zeitpunkt zugestanden. Dagegen legte der Kläger am 30.12.2005 Widerspruch ein, er legte auf ein Informationsschreiben der Beklagten vom 2.3.2006 eine weitere ärztliche Bescheinigung von Dr. P. vom 3.4.2006 mit den bisher bescheinigten Krankheitsbildern vor.
Der Widerspruch vom 21.10.2005 gegen den Änderungsbescheid vom 24.9.2005 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.8.2006 zurückgewiesen. Leistungen für ernährungsbedingten Mehrbedarf könnten erst ab 12.9.2005 geleistet werden, weil die ärztliche Bescheinigung zur Anerkennung des Mehrbedarfs erst am 12.9.2005 eingereicht worden sei. Im übrigen habe zu keiner Zeit ein ernährungsbedingter Mehrbedarf zugestanden. Bezüglich der Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1.7. bis 31.10.2005 sei der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er habe weder den Hauptmietvertrag noch Quittungen über die Zahlung der Untermiete vorlegen können. Der Untermietvertrag selbst sei wegen fehlender Angaben nicht ausreichend.
Dagegen hat der Kläger am 28.9.2006 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Er hat beantragt, ihm auch ab 1.1.2005 bis 11.9.2005 und weiterhin einen ernährungsbedingten Mehrbedarf zu gewähren sowie die Kosten der Unterkunft in Höhe von 170 EUR monatlich bis 31.10.2005 zu übernehmen. Er hat nochmals den Untermietvertrag vorgelegt und dazu drei undatierte Quittungen über jeweils 170 EUR mit den Vermerken "Miete 2004", "Miete Januar 2005" und "Miete September 2005". Der Kläger hat trotz mehrmaliger Erinnerungen weder den Hauptmietvertrag vorgelegt noch eine ladungsfähige Anschrift des Hauptmieters mitgeteilt.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 1.6.2007 die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger mit der Klage Leistungen für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2005 begehre, stehe dem bereits der bestandskräftige Bescheid vom 17.11.2004 entgegen. Der angefochtene Bescheid vom 24.9.2005, der den Bescheid vom 7.6.2005 geändert habe, betreffe nur den Zeitraum vom 1.7.2005 bis 31.12.2005.
Soweit der Kläger die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung begehre, sei die Klage unbegründet, weil nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge weder für den Diabetes mellitus-Typ IIb noch für die Hyperlipidämie bei Adipositas oder die Hypertonie ein Mehrbedarf anerkannt werde. Es werde von speziellen Diätprodukten abgeraten, vielmehr ausgewogene Mischkost empfohlen. Kalorienreduzierte, fettarme und ballaststoffreiche Kost bedinge jedoch keine Mehrkosten.
Dem Kläger stehe auch nicht die Übernahme von Unterkunftskosten in Höhe von 170 EUR monatlich bis zum Umzug in die neue Wohnung zu. Auch für die hier streitige Zeit vom 1.7. bis 31.10.2005 habe der Kläger das Entstehen tatsächlicher Aufwendungen nicht nachgewiesen. Der vom Kläger vorgelegte Untermietvertrag sei nicht ausreichend, weil daraus der Hauptmieter der Wohnung nicht ersichtlich sei, es sei weder der Beginn noch das Ende des Untermietverhältnisses eingetragen, es fehlten auch Angaben über den Gegenstand des Untermietverhältnisses, außerdem sei der Vertrag nicht datiert. Auch die vorgelegten Quittungen seien zum Nachweis von Aufwendungen nicht geeignet. Diese seien ebenfalls undatiert, es fehlten darüber hinaus Quittungen für die Monate Juli, August und Oktober. Zudem sei auch der Hauptmietvertrag nicht vorgelegt worden. Dadurch, dass der Kläger weder den genauen Namen noch die ladungsfähige Anschrift des damaligen Hauptmieters angegeben habe, habe er vereitelt, dass der damalige Hauptmieter der Wohnung als Zeuge habe befragt werden können. Es sei daher nicht nachgewiesen, dass der Kläger tatsächlich Unterkunftskosten gezahlt oder geschuldet habe.
Gegen diesen am 6.6.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2.7.2007 Berufung eingelegt. Er begehrt die Aufhebung des Gerichtsbescheides und wiederholt seine im Klageverfahren gestellten Anträge. Er habe bereits bei der Abgabe des Antragsformulars zwei Quittungen sowie einen Untermietvertrag abgegeben und gefragt, ob noch weitere Nachweise notwendig seien. Dies sei verneint worden. Soweit moniert werde, dass auf den Quittungen keine Datumsangabe eingetragen sei, sei das für ihn und den Vermieter nicht wichtig gewesen, es sei möglich, dass auf einzelnen Quittungen vergessen worden sei, eine Monatsangabe anzugeben. Hätte man ihn rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass eine konkrete Datumsangabe erforderlich sei, hätte er frühzeitig dafür gesorgt, dass die Quittungen entsprechend vollständig ausgefüllt würden. Weitere Nachweise könne er allerdings nicht vorlegen.
Der Kläger stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Mannheim vom 1.6.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch vom 1.1.2005 bis 11.9.2005 und weiterhin einen ernährungsbedingten Mehrbedarf zu gewähren sowie die Kosten der Unterkunft in Höhe von 170 EUR monatlich bis 31.10.2005 zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und die Ausführungen des Klägers für nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Die Behauptung des Klägers, bei der Abgabe von Formularen zwei Quittungen abgegeben zu haben, sei nach nochmaliger vollständiger Durchsicht der Akten unrichtig. Auch sei der Hauptmietvertrag des angeblichen Vermieters bis zum heutigen Tage nicht in den Prozess eingeführt worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich und zutreffend dargestellt, dass und aus welchen Gründen der Kläger keinen Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf und keinen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten bis Oktober 2005 hat. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück, er nimmt auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 4 SGG).
Der Kläger hat im Berufungsverfahren nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen zu lassen. Soweit der Kläger vorbringt, er habe bereits im Verwaltungsverfahren zwei Quittungen vorgelegt, vermag auch der Senat nach nochmaliger eigener Durchsicht der Verwaltungsakten dafür keinen Beleg zu finden. Soweit der Kläger darauf hinweist, er hätte, wenn er rechtzeitig darauf hingewiesen worden wäre, vollständig ausgefüllte Quittungen vorgelegt, ist dies nicht erheblich. Zum einen hat der Kläger tatsächlich nicht alle Quittungen für den gesamten streitigen Zeitraum vorgelegt, zum anderen können die vorgelegten Quittungen nicht zweifelsfrei zugeordnet werden. Schließlich fehlt es nach wie vor an einem Hauptmietvertrag und an der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Hauptmieters. Nach wie vor ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum die geltendgemachten Unterkunftskosten zahlte oder zu zahlen hatte. Dies ist jedenfalls nicht nachgewiesen.
Die Berufung ist damit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme von Kosten der Unterkunft vom 1.7.2005 bis 31.10.2005 und die Gewährung von ernährungsbedingtem Mehrbedarf vom 1.1.2005 bis 11.9.2005.
Der 1950 geborene ledige Kläger beantragte im Oktober 2004 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 17.11.2004 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 monatlich 345 EUR, den Regelsatz.
Auf den Antrag des Klägers vom 25.5.2005 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 7.6.2005 für die Zeit vom 1.7.2005 bis 31.12.2005 weiterhin monatlich 345 EUR. Gegen den ihm am 10.6.2005 zugegangenen Bescheid legte der Kläger am 21.7.2005 Widerspruch ein. Er wohne in Untermiete und zahle ca. 170 EUR Miete. Es bestehe kein Untermietvertrag, er könne auch keine Nachweise über gezahlte Miete vorlegen.
Am 10.8.2005 wurde dem Kläger ein "Vordruck kostenaufwändige Ernährung" sowie eine Mietbescheinigung ausgehändigt. Die ärztliche Bescheinigung zur Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung wurde am 12.9.2005 vorgelegt, darin ist eine Hyperlipidämie bei Adipositas sowie ein Diabetes mellitus Typ IIb genannt. In der Folgezeit legte der Kläger einen Untermietvertrag vor, in dem eine Monatsmiete von 170 EUR mit Nebenkosten genannt ist. Der Vertrag ist nicht datiert, einen Hauptmietvertrag legte der Kläger trotz Aufforderung nicht vor.
Mit Bescheid vom 24.9.2005 änderte die Beklagte den Bescheid vom 7.6.2005 dahingehend ab, dass dem Kläger vom 1.9. bis 30.9.2005 ein Betrag von 367,67 EUR und vom 1.10.2005 bis 31.12.2005 monatlich 380,79 EUR bewilligt wurde. Zum Regelsatz wurde monatlich ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung von 35,79 EUR bewilligt. Dagegen legte der Kläger am 24.10.2005 Widerspruch ein, er begehre die 380,79 EUR bereits ab Januar 2005. Der Kläger teilte mit, dass er ab 1.11. 2005 eine eigene Wohnung bezogen habe. Einen Hauptmietvertrag für die vorherige Zeit legte er trotz nochmaliger Aufforderung nicht vor.
Mit Änderungsbescheid vom 29.11.2005 wurden ab 1.11.2005 bis 31.12.2005 monatlich 560,61 EUR bewilligt, nämlich 345 EUR Regelleistung, 180,02 EUR Kosten der Unterkunft und 35,79 EUR ernährungsbedingter Mehrbedarf.
Mit Bescheid vom 15.12.2005 wurde der Bescheid vom 24.9.2005 ab 12.9.2005 bezüglich des bewilligten Mehrbedarfs für Ernährung zurückgenommen, auf Grund der Erkrankung habe dieser Mehrbedarf zu keinem Zeitpunkt zugestanden. Dagegen legte der Kläger am 30.12.2005 Widerspruch ein, er legte auf ein Informationsschreiben der Beklagten vom 2.3.2006 eine weitere ärztliche Bescheinigung von Dr. P. vom 3.4.2006 mit den bisher bescheinigten Krankheitsbildern vor.
Der Widerspruch vom 21.10.2005 gegen den Änderungsbescheid vom 24.9.2005 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.8.2006 zurückgewiesen. Leistungen für ernährungsbedingten Mehrbedarf könnten erst ab 12.9.2005 geleistet werden, weil die ärztliche Bescheinigung zur Anerkennung des Mehrbedarfs erst am 12.9.2005 eingereicht worden sei. Im übrigen habe zu keiner Zeit ein ernährungsbedingter Mehrbedarf zugestanden. Bezüglich der Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1.7. bis 31.10.2005 sei der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er habe weder den Hauptmietvertrag noch Quittungen über die Zahlung der Untermiete vorlegen können. Der Untermietvertrag selbst sei wegen fehlender Angaben nicht ausreichend.
Dagegen hat der Kläger am 28.9.2006 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Er hat beantragt, ihm auch ab 1.1.2005 bis 11.9.2005 und weiterhin einen ernährungsbedingten Mehrbedarf zu gewähren sowie die Kosten der Unterkunft in Höhe von 170 EUR monatlich bis 31.10.2005 zu übernehmen. Er hat nochmals den Untermietvertrag vorgelegt und dazu drei undatierte Quittungen über jeweils 170 EUR mit den Vermerken "Miete 2004", "Miete Januar 2005" und "Miete September 2005". Der Kläger hat trotz mehrmaliger Erinnerungen weder den Hauptmietvertrag vorgelegt noch eine ladungsfähige Anschrift des Hauptmieters mitgeteilt.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 1.6.2007 die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger mit der Klage Leistungen für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2005 begehre, stehe dem bereits der bestandskräftige Bescheid vom 17.11.2004 entgegen. Der angefochtene Bescheid vom 24.9.2005, der den Bescheid vom 7.6.2005 geändert habe, betreffe nur den Zeitraum vom 1.7.2005 bis 31.12.2005.
Soweit der Kläger die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung begehre, sei die Klage unbegründet, weil nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge weder für den Diabetes mellitus-Typ IIb noch für die Hyperlipidämie bei Adipositas oder die Hypertonie ein Mehrbedarf anerkannt werde. Es werde von speziellen Diätprodukten abgeraten, vielmehr ausgewogene Mischkost empfohlen. Kalorienreduzierte, fettarme und ballaststoffreiche Kost bedinge jedoch keine Mehrkosten.
Dem Kläger stehe auch nicht die Übernahme von Unterkunftskosten in Höhe von 170 EUR monatlich bis zum Umzug in die neue Wohnung zu. Auch für die hier streitige Zeit vom 1.7. bis 31.10.2005 habe der Kläger das Entstehen tatsächlicher Aufwendungen nicht nachgewiesen. Der vom Kläger vorgelegte Untermietvertrag sei nicht ausreichend, weil daraus der Hauptmieter der Wohnung nicht ersichtlich sei, es sei weder der Beginn noch das Ende des Untermietverhältnisses eingetragen, es fehlten auch Angaben über den Gegenstand des Untermietverhältnisses, außerdem sei der Vertrag nicht datiert. Auch die vorgelegten Quittungen seien zum Nachweis von Aufwendungen nicht geeignet. Diese seien ebenfalls undatiert, es fehlten darüber hinaus Quittungen für die Monate Juli, August und Oktober. Zudem sei auch der Hauptmietvertrag nicht vorgelegt worden. Dadurch, dass der Kläger weder den genauen Namen noch die ladungsfähige Anschrift des damaligen Hauptmieters angegeben habe, habe er vereitelt, dass der damalige Hauptmieter der Wohnung als Zeuge habe befragt werden können. Es sei daher nicht nachgewiesen, dass der Kläger tatsächlich Unterkunftskosten gezahlt oder geschuldet habe.
Gegen diesen am 6.6.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2.7.2007 Berufung eingelegt. Er begehrt die Aufhebung des Gerichtsbescheides und wiederholt seine im Klageverfahren gestellten Anträge. Er habe bereits bei der Abgabe des Antragsformulars zwei Quittungen sowie einen Untermietvertrag abgegeben und gefragt, ob noch weitere Nachweise notwendig seien. Dies sei verneint worden. Soweit moniert werde, dass auf den Quittungen keine Datumsangabe eingetragen sei, sei das für ihn und den Vermieter nicht wichtig gewesen, es sei möglich, dass auf einzelnen Quittungen vergessen worden sei, eine Monatsangabe anzugeben. Hätte man ihn rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass eine konkrete Datumsangabe erforderlich sei, hätte er frühzeitig dafür gesorgt, dass die Quittungen entsprechend vollständig ausgefüllt würden. Weitere Nachweise könne er allerdings nicht vorlegen.
Der Kläger stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Mannheim vom 1.6.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch vom 1.1.2005 bis 11.9.2005 und weiterhin einen ernährungsbedingten Mehrbedarf zu gewähren sowie die Kosten der Unterkunft in Höhe von 170 EUR monatlich bis 31.10.2005 zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und die Ausführungen des Klägers für nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Die Behauptung des Klägers, bei der Abgabe von Formularen zwei Quittungen abgegeben zu haben, sei nach nochmaliger vollständiger Durchsicht der Akten unrichtig. Auch sei der Hauptmietvertrag des angeblichen Vermieters bis zum heutigen Tage nicht in den Prozess eingeführt worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich und zutreffend dargestellt, dass und aus welchen Gründen der Kläger keinen Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf und keinen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten bis Oktober 2005 hat. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück, er nimmt auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 4 SGG).
Der Kläger hat im Berufungsverfahren nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen zu lassen. Soweit der Kläger vorbringt, er habe bereits im Verwaltungsverfahren zwei Quittungen vorgelegt, vermag auch der Senat nach nochmaliger eigener Durchsicht der Verwaltungsakten dafür keinen Beleg zu finden. Soweit der Kläger darauf hinweist, er hätte, wenn er rechtzeitig darauf hingewiesen worden wäre, vollständig ausgefüllte Quittungen vorgelegt, ist dies nicht erheblich. Zum einen hat der Kläger tatsächlich nicht alle Quittungen für den gesamten streitigen Zeitraum vorgelegt, zum anderen können die vorgelegten Quittungen nicht zweifelsfrei zugeordnet werden. Schließlich fehlt es nach wie vor an einem Hauptmietvertrag und an der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Hauptmieters. Nach wie vor ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum die geltendgemachten Unterkunftskosten zahlte oder zu zahlen hatte. Dies ist jedenfalls nicht nachgewiesen.
Die Berufung ist damit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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