L 6 U 3605/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 3063/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 3605/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 01. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

In der Hauptsache begehrt der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente.

Der 1958 geborene Kläger wurde am 05. Mai 2004 bei der Arbeit als Bauhelfer von einem umfallenden Gerüst verletzt. Mit Bescheid vom 25. August 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen des Arbeitsunfalls ab. Zwar habe der Arbeitsunfall zu verschiedenen - im Bescheid näher benannten - gesundheitlichen Beeinträchtigungen an den Beinen geführt. Die daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage jedoch nur 10 von Hundert (v. H.). Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2005 zurück. Hiergegen richtete sich die am 21. Oktober 2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Mit Urteil vom 01. Juni 2007 wies das SG die Klage ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente seien nicht erfüllt. Im Vordergrund stünden die Folgen der pseudoarthrotischen Veränderungen im Bereich der ehemaligen Frakturstelle am rechten Wadenbein und die kleine knöcherne Absprengung am linken hinteren Sprungbein. Das SG stützte sich auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Prof. Dr. W. vom 19. Juli 2005 und auf das Gerichtsgutachten von Prof. Dr. C. vom 29. März 2006. Die vom Kläger bei beiden Begutachtungen angegebenen erheblichen Beschwerden seien weder für Prof. Dr. W. noch für Prof. Dr. C. nachvollziehbar und in Einklang mit den objektivierbaren Verletzungen zu bringen gewesen. Es spreche vieles dafür, dass der Kläger zumindest nicht an einer erheblichen schmerzbedingten Gehbehinderung leide. Das SG verwies dazu auf die Feststellungen zur Bemuskelung der Beine, die seitengleiche Bemuskelung der Ober- und Unterschenkel und einen altersentsprechenden röntgenologischen Befund ohne relevante arthrotische Gelenkveränderungen. In der unfallmedizinischen Fachliteratur werde für Sprunggelenksverrenkungsbrüche ohne wesentliche Funktionsstörungen und ohne sekundäre arthrotische Veränderungen lediglich eine MdE um 10 v. H. vorgeschlagen. Das Urteil wurde den damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 22. Juni 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Am Dienstag, den 24. Juli 2007 ist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil eingegangen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 01. Juni 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2005 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 05. Mai 2004 eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte sieht sich durch das Urteil des Sozialgerichts bestätigt.

Mit dem gerichtlichen Schreiben vom 21. August 2007 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufungsfrist versäumt sei und er ist befragt worden, ob Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht werden. Der damalige Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 mitgeteilt, der Kläger sei mehrfach über die verfahrensrechtliche Situation informiert worden, haben sich jedoch nicht geäußert. Mit Schreiben vom 19. November 2007 hat der Bevollmächtigte sein Mandat niedergelegt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 23. November 2007 ist der Kläger noch einmal persönlich auf die verfahrensrechtliche Situation und auf die Absicht des Senats, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen, hingewiesen worden. Der Kläger hat sich nicht mehr geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

II.

Die formgerecht, jedoch gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unzulässig.

Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Aus dem in der Verfahrensakte des SG enthaltenen Empfangsbekenntnis der damaligen Bevollmächtigten des Klägers ergibt sich, dass das Urteil des SG vom 1. Juni 2007 den Bevollmächtigten am 22. Juni 2007 zugestellt wurde. Die Berufungsfrist von einem Monat ist daher mit Ablauf des Montag, 23. Juli 2007 abgelaufen, so dass die erst am Dienstag, 24. Juli 2007 eingegangene Berufung des Klägers verspätet ist. Die verspätet eingelegte Berufung kann auch im Hinblick auf § 67 SGG nicht als rechtzeitig behandelt werden. Trotz ausdrücklicher Nachfrage wurde vom Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er benannte auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung.

Die Berufung ist daher unzulässig und war somit zu verwerfen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 158 SGG durch Beschluss ergehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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