Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 3131/07 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4878/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2007 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, da es auch zur Überzeugung des Senats für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an der erforderlichen Erfolgsaussicht des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG fehlte.
Gründe:
Denn die Antragsstellerin hat die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2007 bezifferte Beitragsschuld bis zum 15. März 2007 nicht getilgt, so dass das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft am 15. März 2007 nach § 191 Abs. 1 Nr. 3 SGB V kraft Gesetzes eingetreten ist. Daher kann auf sich beruhen, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin nach Beendigung der Mitgliedschaft hätte darauf hinweisen müssen, dass seit 01.04.2007 durch den neu eingefügten § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V die Möglichkeit der Versicherung auf Antrag des (bisher) Versicherten besteht. Mangelt es insoweit bereits an einem Anordnungsanspruch, kann auch offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Insbesondere kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die begehrte Anordnung angesichts der Möglichkeit, Krankenhilfeleistungen vom Träger der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen für den Fall, dass die finanziellen Mittel der Antragstellerin eine privatärztliche Behandlung nicht zulassen, nötig erscheint (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2006, B 1 B 390/05 ER KR, rv 2006, 235).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, da hierfür grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Das Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Sein Zweck ist die finanzielle Ermöglichung derartiger Prozessverfolgung (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rdnr. 158 f.; BGHZ 91, 311; Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.05.2006, 3 W 18/06; BFH Beschluss vom 19. Februar 2008, IX S 31/07 (PKH).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, wobei die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten der Prozesskostenhilfebeschwerde aus § 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO folgt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Denn die Antragsstellerin hat die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2007 bezifferte Beitragsschuld bis zum 15. März 2007 nicht getilgt, so dass das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft am 15. März 2007 nach § 191 Abs. 1 Nr. 3 SGB V kraft Gesetzes eingetreten ist. Daher kann auf sich beruhen, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin nach Beendigung der Mitgliedschaft hätte darauf hinweisen müssen, dass seit 01.04.2007 durch den neu eingefügten § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V die Möglichkeit der Versicherung auf Antrag des (bisher) Versicherten besteht. Mangelt es insoweit bereits an einem Anordnungsanspruch, kann auch offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Insbesondere kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die begehrte Anordnung angesichts der Möglichkeit, Krankenhilfeleistungen vom Träger der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen für den Fall, dass die finanziellen Mittel der Antragstellerin eine privatärztliche Behandlung nicht zulassen, nötig erscheint (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2006, B 1 B 390/05 ER KR, rv 2006, 235).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, da hierfür grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Das Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Sein Zweck ist die finanzielle Ermöglichung derartiger Prozessverfolgung (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rdnr. 158 f.; BGHZ 91, 311; Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.05.2006, 3 W 18/06; BFH Beschluss vom 19. Februar 2008, IX S 31/07 (PKH).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, wobei die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten der Prozesskostenhilfebeschwerde aus § 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO folgt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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