Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 18816/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 263/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2008 aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ab 5. November 2007 bewilligt und die Rechtsanwältin C F, W Straße, B, beigeordnet; Raten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.
Gründe:
Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er nach seinen – hier mit Blick auf § 127 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht näher darzulegenden – persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zumindest derzeit nicht in der Lage ist bzw. in absehbarer Zeit sein wird, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§§ 114, 115 ZPO i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Der beabsichtigten Rechtsverfolgung lässt sich auch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige, aber auch ausreichende "hinreichende Aussicht auf Erfolg" (§ 114 ZPO) nicht absprechen: Es wird im wissenschaftlichen Schrifttum (Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Aufl. [2008], § 7 Rdnrn 65 und 68 [unter Hinweis auf Beschluss des Senats vom 2. Februar 2006 – L 14 B 1307/05 AS ER –]) und offenbar auch in der Rechtsprechung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2008 – L 12 AS 2544/07 – nur Orientierungssatz veröffentlicht; Revision anhängig beim BSG – B 14 AS 16/08 R –) die Auffassung vertreten, dass der in § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB II angeordnete Leistungsausschluss auf Freigänger und Strafgefangene im sog. offenen Vollzug (wie augenscheinlich der Kläger seit dem 17. November 2006) keine Anwendung findet, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Betroffene tatsächlich einer Erwerbstätigkeit im Umfang von wenigstens 15 Stunden wöchentlich nachgeht, sondern "zu prüfen ist, ob eine Einrichtung die Gelegenheit eröffnet, tatsächlich in dem genannten zeitlichen Umfang erwerbstätig zu sein" (Spellbrink, a.a.O., Hervorhebung hinzugefügt), was hier nach der Mitteilung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 20. Juni 2007 der Fall (gewesen) sein dürfte. Diese Auslegung ist nicht schlechterdings unvertretbar.
Einem möglichen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs steht nicht entgegen, dass ihm vom Träger der Sozialhilfe ein "Taschengeld" gewährt worden ist. Leistungen der Sozialhilfe sind gegenüber denen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch nachrangig (§ 2 Abs. 1 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB XII]); der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs aus (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Auf seinen Antrag ist dem Antragsteller auch die zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwältin beizuordnen, da die Vertretung durch eine Rechtsanwältin (oder einen Rechtsanwalt) ungeachtet des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG; siehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 – 1 BvR 1440/96 –, NJW 1997, 2103 f.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er nach seinen – hier mit Blick auf § 127 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht näher darzulegenden – persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zumindest derzeit nicht in der Lage ist bzw. in absehbarer Zeit sein wird, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§§ 114, 115 ZPO i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Der beabsichtigten Rechtsverfolgung lässt sich auch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige, aber auch ausreichende "hinreichende Aussicht auf Erfolg" (§ 114 ZPO) nicht absprechen: Es wird im wissenschaftlichen Schrifttum (Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Aufl. [2008], § 7 Rdnrn 65 und 68 [unter Hinweis auf Beschluss des Senats vom 2. Februar 2006 – L 14 B 1307/05 AS ER –]) und offenbar auch in der Rechtsprechung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2008 – L 12 AS 2544/07 – nur Orientierungssatz veröffentlicht; Revision anhängig beim BSG – B 14 AS 16/08 R –) die Auffassung vertreten, dass der in § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB II angeordnete Leistungsausschluss auf Freigänger und Strafgefangene im sog. offenen Vollzug (wie augenscheinlich der Kläger seit dem 17. November 2006) keine Anwendung findet, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Betroffene tatsächlich einer Erwerbstätigkeit im Umfang von wenigstens 15 Stunden wöchentlich nachgeht, sondern "zu prüfen ist, ob eine Einrichtung die Gelegenheit eröffnet, tatsächlich in dem genannten zeitlichen Umfang erwerbstätig zu sein" (Spellbrink, a.a.O., Hervorhebung hinzugefügt), was hier nach der Mitteilung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 20. Juni 2007 der Fall (gewesen) sein dürfte. Diese Auslegung ist nicht schlechterdings unvertretbar.
Einem möglichen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs steht nicht entgegen, dass ihm vom Träger der Sozialhilfe ein "Taschengeld" gewährt worden ist. Leistungen der Sozialhilfe sind gegenüber denen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch nachrangig (§ 2 Abs. 1 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB XII]); der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs aus (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Auf seinen Antrag ist dem Antragsteller auch die zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwältin beizuordnen, da die Vertretung durch eine Rechtsanwältin (oder einen Rechtsanwalt) ungeachtet des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG; siehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 – 1 BvR 1440/96 –, NJW 1997, 2103 f.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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