Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 3309/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 163/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1975 geborene Klägerin ist gelernte Hotelfachfrau und arbeitete anschließend bis August 1997 als Kellnerin. Danach war sie bis Oktober 1997 Schuhverkäuferin und danach arbeitslos. Während der Arbeitslosigkeit erlitt sie am 08. November 1997 als Beifahrerin eines Lastkraftwagens einen Unfall, der zur Amputation des linken Unterschenkels in Unterschenkelmitte führte. Nach Durchführung der Unfallfolgebehandlung arbeitete die Klägerin von 1999 an in verschiedenen Tätigkeiten, zunächst als Reiseverkehrskauffrau in Deutschland und ab 2002 zunächst fünf Monate in einer Bäckerei in S und anschließend als Aushilfskraft in Teilzeit wiederum in S.
Am 23. Januar 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und begründete dies damit, wegen der Unfallfolgen und Hüftbeschwerden könne sie nur noch in überwiegend sitzenden Tätigkeiten wie in der Kinderbetreuung, als Verkäuferin oder Rezeptionistin vier bis fünf Stunden täglich arbeiten.
Beigefügt war der Arztbericht des Klinikums R vom 27. März 1998 für die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Orthopäden Dr. K untersuchen, der sein Gutachten nach Untersuchung der Klägerin am 03. März 2003 erstattete. Der Gutachter gelangte bei den Diagnosen Unterschenkelamputation rechts mit Saug-Schaftprothese, Weichteilverletzung des linken Unter- und Oberschenkels, Coxa saltans rechts und Hüftbeschwerden zu der Auffassung, die Klägerin könne körperlich leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zum Setzen vollschichtig verrichten.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. April 2003 den Rentenantrag ab. Die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein und sei daher noch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 25. April 2003, der damit begründet wurde, die Klägerin könne als Verkäuferin nicht mehr eingesetzt werden und auch nicht als Restaurantfachkraft der Lehrberuf war Hotelfachfrau. Beigebracht wurde eine Bescheinigung des Arztes Dr. M aus M in S, der unter dem Datum vom 12. Februar 2004 berichtete, die Klägerin sei seit zwei Jahren in seiner ärztlichen Behandlung. Sie sei aufgrund der Folgen des Unfalls seiner Auffassung nach als Verkäuferin nicht zumutbar einsetzbar, da diese Tätigkeit langes Stehen oder Gehen erfordere.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wies darauf hin, dass es auf die letzte Tätigkeit als Verkäuferin nicht ankomme, sondern es sei vielmehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen, auf dem die Klägerin nach den medizinischen Feststellungen mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.
Gegen diesen am 18. März 2004 abgesandten Widerspruchsbescheid hat sich die am 04. Juni 2004 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, zu deren Begründung vorgetragen worden ist, die Klägerin sei aufgrund der bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage, auch nur teilweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten.
Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Dr. M aus T hat berichtet, er habe die Klägerin zuletzt im Mai 1998 untersucht, danach sei sie verzogen. Bis dahin sei sie arbeitsunfähig gewesen. Dr. M aus M hat am 28. April 2005 mitgeteilt, er behandle die Klägerin seit April 2002. In dieser Zeit habe sich keine wesentliche Änderung des Befundes ergeben. Er sei der Auffassung, die Klägerin könne leichte Tätigkeit in wechselnden Positionen für vier bis sechs Stunden täglich verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten. Dies ergebe sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten des Dr. K. Dr. M führe keine anderen Diagnosen auf und gebe als zeitlichen Rahmen einer leichten Tätigkeit vier bis sechs Stunden an. Bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden jedoch liege noch keine teilweise Erwerbsminderung vor.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07. Januar 2006 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 02. Februar 2006: Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2004 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat versucht, einen neuen Befundbericht des in S behandelnden Arztes M einzuholen, dieser hat jedoch auf Anfragen des Gerichts nicht reagiert. Darauf hat der Senat die Klägerin gebeten, auf Dr. M entsprechend einzuwirken. Im Gefolge hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Bescheinigung des Arbeitsmediziners Dr. G aus T beigebracht. Dieser hat mitgeteilt, die Amputation eines Drittels des rechten Knies habe zu einer Behinderung von 75 % geführt. Die Klägerin leide an einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit des rechten Beines. Ihr allgemeiner Zustand sei wegen ihres jungen Alters gut, ihre Beschränkungen verschlechterten sich jedoch progressiv und unkontrollierbar. Sie leide unter Schmerzen durch Arbeitsübermüdung und Bewegungen verursachten ihr täglich erhebliche Schwierigkeiten.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin und die Verwaltungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht festgestellt, dass die Klägerin keinen Rentenanspruch besitzt. Für die im Jahre 1975 geborene Klägerin, die den Rentenantrag im Jahre 2003 gestellt hat, gilt das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI in der Fassung des Erwerbsminderungs-Rentenreformgesetzes.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 2. Halbsatz SGB VI). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist somit nicht auf den erlernten Beruf als Hotelfachkraft oder auf die letzte Tätigkeit als Verkäuferin abzustellen, sondern die Klägerin ist auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Dies bedeutet, dass, auch wenn, wovon der Senat ausgeht, ein Einsatz als Verkäuferin nicht zumutbar sein dürfte, sie dennoch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert ist, da sie noch mindestens sechs Stunden täglich in leichten Arbeiten, etwa im Büro, mit überwiegendem Sitzen arbeiten kann. Dies entspricht weitgehend der Selbsteinschätzung der Klägerin bei Rentenantragstellung, bei der sie selbst angegeben hat, sie könne solche Tätigkeiten noch vier bis fünf Stunden täglich verrichten. Auch hat sie damals angegeben, sie könne als Verkäuferin oder Rezeptionistin wöchentlich 20 bis 30 Stunden arbeiten, was bei einer Fünftagewoche bereits zu sechs Stunden täglich führt. Diese Selbsteinschätzung der Klägerin steht auch in Übereinstimmung mit der Tatsache, dass die Klägerin nach dem Unfall, auf dem ihre Leistungsbeeinträchtigungen beruhen, mehrere Jahre in solchen Tätigkeiten gearbeitet hat. Es ist nicht ersichtlich, warum sie in einem Reisebüro, wie sie es getan hat, nicht sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Dem entspricht auch die Feststellung des Gutachters Dr. K, dass die Klägerin bei einer gut versorgten Unterschenkelamputation mit Stumpfverheilung und statischen Folgebeschwerden noch leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen im geforderten Umfang verrichten könne. Wenn Dr. G angibt, die Klägerin könne nur vier bis sechs Stunden arbeiten, so überzeugt dies dementsprechend nicht, da Dr. G im Gegensatz zu Dr. K kein begründetes Gutachten, sondern lediglich eine Bescheinigung erstattet hat. Im Übrigen drückt er sich ungenau aus, denn wenn er darlegt, die Klägerin könne vier bis sechs Stunden arbeiten, so bedeutet dies, dass, wenn sechs Stunden als die obere Grenze des für möglich gehaltenen täglichen Einsatzes angenommen werden, die Klägerin eben nicht teilweise erwerbsgemindert ist, da dazu feststehen müsste, dass sie unter sechs Stunden täglich eingesetzt werden kann.
Dieser Nachweis konnte nicht erbracht werden, so dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz SGG abzuweisen war.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der im Gesetz (§ 160 Abs. 2 SGG) dargelegten Gründe vor.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1975 geborene Klägerin ist gelernte Hotelfachfrau und arbeitete anschließend bis August 1997 als Kellnerin. Danach war sie bis Oktober 1997 Schuhverkäuferin und danach arbeitslos. Während der Arbeitslosigkeit erlitt sie am 08. November 1997 als Beifahrerin eines Lastkraftwagens einen Unfall, der zur Amputation des linken Unterschenkels in Unterschenkelmitte führte. Nach Durchführung der Unfallfolgebehandlung arbeitete die Klägerin von 1999 an in verschiedenen Tätigkeiten, zunächst als Reiseverkehrskauffrau in Deutschland und ab 2002 zunächst fünf Monate in einer Bäckerei in S und anschließend als Aushilfskraft in Teilzeit wiederum in S.
Am 23. Januar 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und begründete dies damit, wegen der Unfallfolgen und Hüftbeschwerden könne sie nur noch in überwiegend sitzenden Tätigkeiten wie in der Kinderbetreuung, als Verkäuferin oder Rezeptionistin vier bis fünf Stunden täglich arbeiten.
Beigefügt war der Arztbericht des Klinikums R vom 27. März 1998 für die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Orthopäden Dr. K untersuchen, der sein Gutachten nach Untersuchung der Klägerin am 03. März 2003 erstattete. Der Gutachter gelangte bei den Diagnosen Unterschenkelamputation rechts mit Saug-Schaftprothese, Weichteilverletzung des linken Unter- und Oberschenkels, Coxa saltans rechts und Hüftbeschwerden zu der Auffassung, die Klägerin könne körperlich leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zum Setzen vollschichtig verrichten.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. April 2003 den Rentenantrag ab. Die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein und sei daher noch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 25. April 2003, der damit begründet wurde, die Klägerin könne als Verkäuferin nicht mehr eingesetzt werden und auch nicht als Restaurantfachkraft der Lehrberuf war Hotelfachfrau. Beigebracht wurde eine Bescheinigung des Arztes Dr. M aus M in S, der unter dem Datum vom 12. Februar 2004 berichtete, die Klägerin sei seit zwei Jahren in seiner ärztlichen Behandlung. Sie sei aufgrund der Folgen des Unfalls seiner Auffassung nach als Verkäuferin nicht zumutbar einsetzbar, da diese Tätigkeit langes Stehen oder Gehen erfordere.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wies darauf hin, dass es auf die letzte Tätigkeit als Verkäuferin nicht ankomme, sondern es sei vielmehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen, auf dem die Klägerin nach den medizinischen Feststellungen mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.
Gegen diesen am 18. März 2004 abgesandten Widerspruchsbescheid hat sich die am 04. Juni 2004 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, zu deren Begründung vorgetragen worden ist, die Klägerin sei aufgrund der bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage, auch nur teilweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten.
Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Dr. M aus T hat berichtet, er habe die Klägerin zuletzt im Mai 1998 untersucht, danach sei sie verzogen. Bis dahin sei sie arbeitsunfähig gewesen. Dr. M aus M hat am 28. April 2005 mitgeteilt, er behandle die Klägerin seit April 2002. In dieser Zeit habe sich keine wesentliche Änderung des Befundes ergeben. Er sei der Auffassung, die Klägerin könne leichte Tätigkeit in wechselnden Positionen für vier bis sechs Stunden täglich verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten. Dies ergebe sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten des Dr. K. Dr. M führe keine anderen Diagnosen auf und gebe als zeitlichen Rahmen einer leichten Tätigkeit vier bis sechs Stunden an. Bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden jedoch liege noch keine teilweise Erwerbsminderung vor.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07. Januar 2006 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 02. Februar 2006: Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2004 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat versucht, einen neuen Befundbericht des in S behandelnden Arztes M einzuholen, dieser hat jedoch auf Anfragen des Gerichts nicht reagiert. Darauf hat der Senat die Klägerin gebeten, auf Dr. M entsprechend einzuwirken. Im Gefolge hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Bescheinigung des Arbeitsmediziners Dr. G aus T beigebracht. Dieser hat mitgeteilt, die Amputation eines Drittels des rechten Knies habe zu einer Behinderung von 75 % geführt. Die Klägerin leide an einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit des rechten Beines. Ihr allgemeiner Zustand sei wegen ihres jungen Alters gut, ihre Beschränkungen verschlechterten sich jedoch progressiv und unkontrollierbar. Sie leide unter Schmerzen durch Arbeitsübermüdung und Bewegungen verursachten ihr täglich erhebliche Schwierigkeiten.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin und die Verwaltungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht festgestellt, dass die Klägerin keinen Rentenanspruch besitzt. Für die im Jahre 1975 geborene Klägerin, die den Rentenantrag im Jahre 2003 gestellt hat, gilt das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI in der Fassung des Erwerbsminderungs-Rentenreformgesetzes.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 2. Halbsatz SGB VI). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist somit nicht auf den erlernten Beruf als Hotelfachkraft oder auf die letzte Tätigkeit als Verkäuferin abzustellen, sondern die Klägerin ist auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Dies bedeutet, dass, auch wenn, wovon der Senat ausgeht, ein Einsatz als Verkäuferin nicht zumutbar sein dürfte, sie dennoch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert ist, da sie noch mindestens sechs Stunden täglich in leichten Arbeiten, etwa im Büro, mit überwiegendem Sitzen arbeiten kann. Dies entspricht weitgehend der Selbsteinschätzung der Klägerin bei Rentenantragstellung, bei der sie selbst angegeben hat, sie könne solche Tätigkeiten noch vier bis fünf Stunden täglich verrichten. Auch hat sie damals angegeben, sie könne als Verkäuferin oder Rezeptionistin wöchentlich 20 bis 30 Stunden arbeiten, was bei einer Fünftagewoche bereits zu sechs Stunden täglich führt. Diese Selbsteinschätzung der Klägerin steht auch in Übereinstimmung mit der Tatsache, dass die Klägerin nach dem Unfall, auf dem ihre Leistungsbeeinträchtigungen beruhen, mehrere Jahre in solchen Tätigkeiten gearbeitet hat. Es ist nicht ersichtlich, warum sie in einem Reisebüro, wie sie es getan hat, nicht sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Dem entspricht auch die Feststellung des Gutachters Dr. K, dass die Klägerin bei einer gut versorgten Unterschenkelamputation mit Stumpfverheilung und statischen Folgebeschwerden noch leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen im geforderten Umfang verrichten könne. Wenn Dr. G angibt, die Klägerin könne nur vier bis sechs Stunden arbeiten, so überzeugt dies dementsprechend nicht, da Dr. G im Gegensatz zu Dr. K kein begründetes Gutachten, sondern lediglich eine Bescheinigung erstattet hat. Im Übrigen drückt er sich ungenau aus, denn wenn er darlegt, die Klägerin könne vier bis sechs Stunden arbeiten, so bedeutet dies, dass, wenn sechs Stunden als die obere Grenze des für möglich gehaltenen täglichen Einsatzes angenommen werden, die Klägerin eben nicht teilweise erwerbsgemindert ist, da dazu feststehen müsste, dass sie unter sechs Stunden täglich eingesetzt werden kann.
Dieser Nachweis konnte nicht erbracht werden, so dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz SGG abzuweisen war.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der im Gesetz (§ 160 Abs. 2 SGG) dargelegten Gründe vor.
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