Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 118/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Ein Befangenheitsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn das Angeführte eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Auflage 2005, § 60 Rz 10 c). Vorliegend hat der Antragsteller geltend gemacht, im Verfahren seiner Ehefrau vor der Kammer des Sozialgerichts sei seine Tochter vernommen worden und Sozialhilfebetrug unterstellt worden. Die Klage sei abgewiesen worden. Die Richterin habe Rechtsbeugung begangen, da sie die Unschuldsvermutung außer Kraft gesetzt habe. Dieses Vorbringen ist in mehrfacher Hinsicht für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung: Die Vorsitzende der 30. Kammer ist mit der hier zuständigen Richterin nicht identisch. Selbst unterstellt, die dortige Richterin hätte Verfahrens- oder Rechtsfehler begangen, wofür im Übrigen keine Anhaltspunkte vorhanden sind, ist nicht ersichtlich, was dies mit der abgelehnten Richterin zu tun haben sollte. Sollte der Antragsteller damit zum Ausdruck bringen wollen, dass er damit das Vertrauen in alle Richter des Gerichts verloren habe, würde es sich um eine unzulässige Globalablehnung handeln, nämlich um ein Gesuch, das sich nicht, wie dies § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) voraussetzt, gegen die Mitwirkung eines "Richters" am Verfahren richtet, sondern gegen "das Gericht", sei es die organisierte Behörde, die Gesamtheit der Richter oder den Spruchkörper (BVerfGE 46, 200; BGH WM 2003, 847; BGH NJW-RR 2002, 789; NJW 1992, 983, 984; 1974, 55, 56). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Ein Befangenheitsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn das Angeführte eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Auflage 2005, § 60 Rz 10 c). Vorliegend hat der Antragsteller geltend gemacht, im Verfahren seiner Ehefrau vor der Kammer des Sozialgerichts sei seine Tochter vernommen worden und Sozialhilfebetrug unterstellt worden. Die Klage sei abgewiesen worden. Die Richterin habe Rechtsbeugung begangen, da sie die Unschuldsvermutung außer Kraft gesetzt habe. Dieses Vorbringen ist in mehrfacher Hinsicht für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung: Die Vorsitzende der 30. Kammer ist mit der hier zuständigen Richterin nicht identisch. Selbst unterstellt, die dortige Richterin hätte Verfahrens- oder Rechtsfehler begangen, wofür im Übrigen keine Anhaltspunkte vorhanden sind, ist nicht ersichtlich, was dies mit der abgelehnten Richterin zu tun haben sollte. Sollte der Antragsteller damit zum Ausdruck bringen wollen, dass er damit das Vertrauen in alle Richter des Gerichts verloren habe, würde es sich um eine unzulässige Globalablehnung handeln, nämlich um ein Gesuch, das sich nicht, wie dies § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) voraussetzt, gegen die Mitwirkung eines "Richters" am Verfahren richtet, sondern gegen "das Gericht", sei es die organisierte Behörde, die Gesamtheit der Richter oder den Spruchkörper (BVerfGE 46, 200; BGH WM 2003, 847; BGH NJW-RR 2002, 789; NJW 1992, 983, 984; 1974, 55, 56). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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