L 3 R 20/07

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 49 R 959/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 20/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. September 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) –AVItech –) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Die im XXXXX 1948 geborene Klägerin legte im Juli 1970 die staatliche Ingenieurprüfung an der Ingenieurschule für Transportbetriebstechnik in G. ab und war berechtigt, die Bezeichnung Ingenieur (grad.) der Fachrichtung Eisenbahn-Betriebs- und Verkehrstechnik zu führen. Nach einer Tätigkeit im Reichsbahnamt Berlin 1 war sie ab 23. November 1971 in verschiedenen Positionen im VEB P. (P.) S. beschäftigt. In ein Zusatzversorgungssystem war die Klägerin von der DDR nicht einbezogen worden. Laut Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Frankfurt (Oder) vom 28. Juni 1990 wurde die Rechtsfähigkeit des VEB P. S. am selben Tag beendet. Rechtsnachfolgerin war die P1 Aktiengesellschaft S., die ebenfalls am 28. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen wurde.

Den am 5. Oktober 2004 gestellten Antrag der Klägerin, ihre Zusatzversorgungsanwartschaften für den Zeitraum vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990 in die Rentenversicherung zu überführen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. November 2004 und Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005 mit der Begründung ab, dass die Klägerin am Stichtag 30. Juni 1990 in der DDR nicht in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sei, sie andererseits aber am Stichtag auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt habe, weil sie an diesem Tag nicht mehr in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Der frühere VEB P. S. sei schon vor dem 1. Juli 1990 privatisiert worden, so dass es sich nicht mehr um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Da nach § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 die Umwandlung mit der Eintragung in das Register wirksam werde, komme es ausschließlich auf die amtliche Eintragung im Handelsregister an. Diese sei im Falle des Beschäftigungsbetriebes bereits am 28. Juni 1990 erfolgt.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 14. April 2005 Klage erhoben und geltend gemacht, die Rechtsauffassung der Beklagten sei falsch. Die P. sei auch am Stichtag 30. Juni 1990 ein volkseigener Betrieb im Sinne der Zusatzversorgung gewesen. Wesentliches Merkmal eines volkseigenen Betriebes sei gewesen, dass seine Produktionsmittel im Volkseigentum gestanden hätten. Der volkseigene Betrieb habe nicht Eigentümer der Produktionsmittel sein können, sondern lediglich Fondsinhaber (also Besitzer). Der Betrieb habe einem staatlichen Organ unterstanden. Außerdem sei er Teil der Planwirtschaft gewesen. Die P. sei mit ihrer Errichtung als Kombinat unstreitig ein volkseigener Betrieb gewesen. Diese Eigenschaft habe sie am 28. Juni 1990 nicht verloren, weil sie unverändert nicht Eigentümer ihrer Produktionsmittel gewesen sei. Eigentümer der Produktionsmittel seien alle ehemaligen volkseigenen Betriebe unabhängig vom Tag ihrer Umwandlung erst am 1. Juli 1990 geworden. Bis zum 30. Juni 1990 hätten auch alle umgewandelten volkseigenen Betriebe nicht ohne Zustimmung eines übergeordneten staatlichen Organs in ihrer Struktur verändert werden dürfen. Sie seien bis zum Stichtag auch weiterhin – unabhängig vom Zeitpunkt der Umwandlung – in das Steuerungssystem der Planwirtschaft einbezogen gewesen. Danach sei die P. am 28. Juni 1990 zwar eine Aktiengesellschaft (AG) geworden, sie sei aber auch in dieser Rechtsform volkseigen geblieben und deshalb nicht aus der Zusatzversorgung ausgeschieden. Unabhängig davon ergebe sich ihr Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Zeiten bei der P. auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Beklagte erkenne bei Vorliegen einer individuell erteilten Versorgungszusage die Anwartschaft auch dann an, wenn der Betrieb, der die Versorgungszusage erwirkt habe, vor dem 30. Juni 1990 umgewandelt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dürften die beiden Personengruppen mit oder ohne individuelle Versorgungszusage aber gerade nicht unterschiedlich behandelt werden.

Durch Urteil vom 7. November 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte es abgelehnt, die geltend gemachten Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen. Die Klägerin unterliege nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG. Weder habe sie eine Rente von einem DDR-Versorgungsträger bezogen, noch habe sie eine Versorgungszusage erhalten. Sie habe auch niemals eine Versorgungsanwartschaft inne gehabt, die sie nach den Regeln der Versorgungssysteme der DDR wieder verloren hätte. Letztlich sei die Klägerin auch nicht bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft gewesen, wie sie aus einer vom Bundessozialgericht vorgenommenen erweiterten verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG hergeleitet worden sei. Sie habe nämlich am Stichtag 30. Juni 1990 keine ingenieur-technische Position in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder diesem gleichgestellten Betrieb inne gehabt, weil ihr Arbeitgeber, der ehemalige VEB P. S., zu diesem Zeitpunkt bereits in eine AG umgewandelt gewesen sei. Ein in der Rechtsform einer AG geführtes Unternehmen unterliege nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 und damit auch nicht der AVItech, weil es sich gerade nicht um einen volkseigenen Betrieb handele. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz könne die Klägerin keinen Anspruch herleiten. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in mehreren Entscheidungen mit der Rentenüberleitung aus Anlass der Deutschen Einheit befasst und das Konzept in seinen wesentlichen Zügen, insbesondere auch die Stichtagsregelung, verfassungsrechtlich gebilligt. Danach sei es keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, dass die fingierte Versorgungsanwartschaft an das Inkrafttreten des Neueinbeziehungsverbots anknüpfe und nur die Sozialversicherten nach diesen Grundzügen behandele, die am 30. Juni 1990 einen fiktiven Anspruch gehabt hätten. Der Gesetzgeber und/oder die sozialgerichtliche Rechtsprechung seien nicht gehalten gewesen, den Anwendungsbereich des AAÜG auf alle diejenigen auszudehnen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungszusage erfüllt hätten.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 12. Januar 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. Januar 2007 Berufung eingelegt. Sie weist darauf hin, dass das Bundessozialgericht bisher keinen Fall entschieden habe, in welchem ein volkseigener Betrieb bzw. ein Kombinat im Jahre 1990 seine Rechtsform gewechselt habe, aber nicht privatisiert worden, und deshalb bis zum 30. Juni 1990 unverändert in die staatliche Planwirtschaft einbezogen geblieben sei. Die staatlichen Stellen der DDR hätten 1990 klar gestellt, dass die Umwandlung für die Beschäftigten keinen negativen Einfluss auf die Zusatzversorgung haben solle. Zu diesem Zweck habe beispielsweise das Staatssekretariat Arbeit und Löhne den Betrieben schriftlich mitgeteilt, dass die Zusatzversorgung durch die Umwandlung nicht berührt werde. Hätte das Sozialgericht diese Umstände berücksichtigt, hätte es der Klage stattgeben müssen. Der Arbeitgeber der Klägerin sei am Stichtag in das System der Zusatzversorgung einbezogen gewesen. Er sei Teil der Planwirtschaft gewesen, habe bis zum 30. Juni 1990 Beiträge zur Zusatzversorgung an die staatlichen Stellen abführen müssen und sei Empfänger der vorstehend angeführten Information des Staatssekretariats gewesen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1970 bis Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die dabei erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Mit der Löschung aus dem Register der volkseigenen Betriebe und der Eintragung in das Handelsregister am 28. Juni 1990 sei die Umwandlung des Arbeitgebers der Klägerin von einem volkseigenen Betrieb zu einer AG abgeschlossen gewesen. Dass die Umwandlung möglicherweise noch keine Privatisierung bedeute, sei nicht von Belang. Entscheidend für die Frage, ob die betriebliche Voraussetzung für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem erfüllt sei, seien nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Rechtsform des Unternehmens.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten im Termin am 12. Februar 2008 aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, weil sie in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 153 Abs. 1 iVm § 110 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage auf Feststellung der Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005, mit denen die Beklagte den Erlass der von der Klägerin begehrten feststellenden Verwaltungsakte abgelehnt hat, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

In einem Verfahren nach § 8 AAÜG ist die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des am 1. August 1991 in Kraft getretenen AAÜG unterfällt. Dies beurteilt sich nach der Maßstabsnorm des § 1 Abs. 1 AAÜG iVm den Regelungen der einschlägigen Versorgungsverordnungen – hier derjenigen der AVItech –, soweit sie auf Grund der Anordnung im Einigungsvertrag (EinigVtr), dessen Vereinbarungen durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 in die bundesdeutsche Rechtsordnung transformiert worden sind, zu sekundärem Bundesrecht geworden sind; dies gilt jedoch nur unter der Einschränkung, dass sie im Einklang mit dem Grundgesetz und dem supranationalen europäischen Gemeinschaftsrecht stehen (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2006 – B 4 RA 30/05 R – mwN, in juris). Die Klägerin erfüllt weder einen der beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannten Tatbestände noch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in erweiternder Auslegung dieser Norm herausgearbeiteten Tatbestand einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass die Klägerin bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaberin einer Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG war, weil sie weder eine Rente vom DDR-Versorgungsträger bezog noch eine Versorgungszusage erhalten hatte. Gleichermaßen zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht erfüllt ist, weil die Klägerin zu keiner Zeit eine Versorgungsanwartschaft inne gehabt hat, die sie dann nach den Regeln der Versorgungssysteme der DDR wieder verloren gehabt haben könnte. Diese Umstände sind auch zwischen den Beteiligten unstreitig und bedürfen deshalb keiner weiteren Ausführungen.

Bei Personen, die am 1. Juli 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (z.B. Art. 17 EinigVtr) einbezogen wurden, ist darüber hinaus aber zu prüfen, ob sie nach dem am 1. August 1991 geltenden Bundesrecht an diesem Tag auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" erlangt haben (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2006, aaO, mwN). Ebenfalls zu Recht hat das Sozialgericht in seiner Entscheidung unter zutreffender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dargelegt, dass die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen für einen derartigen – fiktiven – bundesrechtlichen Anspruch erfüllt, weil sie insbesondere am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin am Stichtag nicht in einem volkseigenen Betrieb, sondern in einer AG gearbeitet, die am 28. Juni 1990 und somit vor dem Stichtag in das Handelsregister eingetragen worden ist. Das Sozialgericht hat sich mit allen Einwänden der Klägerin ausführlich und unter Bezugnahme auf die Rechtslage auseinandergesetzt. Der Senat sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren gebietet keine andere rechtliche Bewertung. Soweit sie darauf verweist, dass es sich bei ihrem Arbeitgeber trotz der Umwandlung in eine AG nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten weiter um einen volkseigenen Betrieb gehandelt habe, verkennt sie, dass das Bundessozialgericht bereits in seiner Entscheidung vom 9. April 2002 – B 4 RA 3/02 R – (Interflug GmbH) entschieden hat, dass maßgeblich für die Frage der betrieblichen Voraussetzung für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der formale Status im Register und nicht die tatsächliche wirtschaftliche Situation ist. Dies hat es in der Entscheidung vom 16. März 2006 (aaO) zuletzt bestätigt und festgestellt, dass ein in der Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach Bundesrecht nicht dem Anwendungsbereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz unterliegt. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass bei dieser Entscheidung nicht eine reine Umwandlung von einem volkseigenen Betrieb in eine Kapitalgesellschaft, sondern die Neugründung einer GmbH aus einem Teil eines volkseigenen Betriebes sowie einer bundesdeutschen Kapitalgesellschaft betroffen war. Jedoch hat das Bundessozialgericht selbst dazu ausgeführt, dass dieser Umstand keine rechtliche Bedeutung für die fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung hat und ein in Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführtes Unternehmen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der AVItech unterliegt. Dieser Rechtsprechung folgend hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinen Entscheidungen vom 16. März 2007 - L 1 R 1617/05 - , vom 23. Mai 2007 – L 21 R 167/04 - und vom 19. November 2007 – L 3 R 816/06 - (alle in juris) die Einbeziehung einer erst nach dem Stichtag in das Handelsregister eingetragenen AG, einer so genannten Vor-GmbH und einer am 13. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragenen GmbH bei gleichzeitiger Löschung des volkseigenen Betriebes aus dem Register in die zusätzliche Altersversorgung genauso abgelehnt, wie das Landessozialgericht Thüringen am 26. Februar 2007 – L 6 R 11/05 - (in juris) im Falle einer am 28. Juni 1990 eingetragenen GmbH bei erst im Juli 1990 im Register gelöschtem volkseigenen Betrieb entschieden hat, dass damit die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nicht vorliegt.

Der Senat hat keine Bedenken, sich dieser einheitlichen Rechtsprechung anzuschließen. Bei ihrer Übertragung auf den Fall der Klägerin kann deren Berufung keinen Erfolg haben. Soweit sie zu Recht darauf hinweist, dass die Umwandlung der volkseigenen Betriebe nach der Mitteilung des zuständigen Staatsekretariats Arbeit und Löhne keine negativen Auswirkungen auf die Zusatzversorgung haben sollte, betrifft dies ersichtlich allein die zum Stichtag schon tatsächlich bestehenden Anwartschaften i. S. des § 1 Abs. 1 AAÜG, nicht jedoch die fiktive Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG. Für diese ist die Tätigkeit in einem volkseigenen Betrieb am Stichtag zwingende Voraussetzung. Daran mangelt es im Fall der Klägerin.

Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt ihre Nichteinbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bereits vom Sozialgericht in Bezug genommenen Entscheidung vom 26. Oktober 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der hier in Frage stehende Personenkreis – dem die Klägerin angehört – eine den Versicherten mit einer Versorgungszusage vergleichbare Rechtsposition im Recht der DDR zu keinem Zeitpunkt inne hatte. Er hatte auch nur dann, wenn er die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfüllte, lediglich eine Chance oder Aussicht, die durch die entsprechenden Versorgungsordnungen der DDR eröffnet war und erst durch die gesamtdeutsche Rechtsprechung realisiert wurde. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Einheit zu untersagen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007 – L 3 R 816/06 -, in juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf der Regelung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved