L 8 U 50/07

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 20 U 87/05
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 8 U 50/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kein Unfallversicherungsschutz während einer Dienstreise beim Nehmen eines Duschbades im Hotel nach einem mehrstündigen Flug.

Es besteht auch für Piloten auf mehrtägigen oder –wöchentlichen Flügen außerhalb des regulären Beschäftigungsstandorts keine Dienstzeit „rund um die Uhr“.

Das Duschbad diente hier der eigenen Erfrischung und war damit dem nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfassten Freizeitbereich zuzuordnen, auch wenn später eine dienstliche Besprechung des Piloten mit seinem Co-Piloten in entspannter Atmosphäre im Hotel geplant war.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Geschehen vom 29. No¬vember 2004 als Arbeitsunfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts anzuerkennen ist.

Mit Durchgangsarztbericht sowie einer Unfallanzeige des Arbeitgebers des Klägers wurde der Beklagten im Dezember 2004 angezeigt, dass der 1962 geborene und bei einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten als Flugkapitän tätige Kläger am 29. November 2004 einen Unfall erlitten hatte. Im Anschluss an einen Flug nach H , bei dem der Kläger Flugkapitän gewesen sei, habe er am 29. November 2004 in einem Hotel in Ha eingecheckt, habe dann im Hotelzimmer geduscht und sei nach dem Duschen beim Aussteigen aus der Badewanne ausgerutscht und mit dem rechten Fuß gegen die Toilette geschlagen. Dabei habe er sich eine Fraktur des rechten oberen Sprunggelenks zugezogen. Während der stationären Behandlung in der Zeit vom 6. bis 10. Dezember 2004 im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus Hb wurde am 7. Dezember 2004 eine Operation vorgenommen. Am 10. Dezember 2004 wurde der Kläger in gutem Allgemeinzustand, mit reizlosen Wundverhältnissen und mobilisiert unter 10 kg Teilbelastung an zwei Unterarmgehstützen in die ambulante Weiterbehandlung entlassen. Im Entlassungsbericht vom 22. Dezember 2004 hieß es abschließend, von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Umfang sei derzeit nicht auszugehen.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2005 lehnte die Beklagte es ab, dem Kläger aufgrund des von ihm geltend gemachten Ereignisses Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, nach der Schilderung des maßgeblichen Hergangs habe sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht bei der Verrichtung einer versicherten betrieblichen Tätigkeit befunden. Vielmehr habe es sich um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt, die nicht in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, der Dienstreise, gestanden habe. Ungeachtet des privaten Charakters einer Verrichtung könne bei Dienstreisen ein ursächlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestehen, wenn die besonderen räumlichen Verhältnisse der fremden Übernachtungsstätte den Unfall wesentlich bedingt hätten, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären. Hierfür gebe es bei der dargelegten Sachlage jedoch keine Anhaltspunkte.

In seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis sowie dem Unfallereignis und dem Körperschaden bestehe durchaus ein innerer ursächlicher, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang. Beim Abflug in F und C hätten winterliche Wetterverhältnisse geherrscht, die entsprechend warme Kleidung erfordert hätten, während ihn in Ha tropische Temperaturen erwartet hätten. Nach einer Flugdienstzeit von 10 Stunden 25 Minuten und einer schweißtreibenden 45minütigen Busfahrt in einem unklimatisierten Crew-Bus habe er gegen 11.00 Uhr örtlicher Zeit das Crew-Hotel erreicht. Aus den von ihm beigefügten – Dienstvorschriften seines Arbeitgebers zum Erscheinungsbild der Mitarbeiter des fliegenden Personals sowie über die Vorgaben zum Tragen einer Uniform resultiere, dass er verpflichtet gewesen sei, nach Erreichen des Hotelzimmers die Uniform abzulegen und anschließend Privatkleidung zu tragen. Deshalb sei das Duschen für ihn nach dem Ablegen der Dienstbekleidung, auch aufgrund der langen Flugdienstzeit und der Klimaveränderung, dringend erforderlich gewesen. In dem ihm zugewiesenen Crew-Hotel habe es keine separate Dusche gegeben. Das Duschen sei nur in der Badewanne möglich gewesen. Dabei habe es sich aufgrund des defekten Duschvorhangs nicht vermeiden lassen, dass Wasser auch nach draußen auf den Fußboden gespritzt sei. Beim Aussteigen aus der Wanne sei er ausgerutscht und mit dem rechten Fuß gegen die Toilette gestoßen; dabei habe er sich einen oberen Sprunggelenksbruch rechts zugezogen. Die besonderen räumlichen Verhältnisse der fremden, ihm unbekannten Übernachtungsstätte hätten durch die Enge des Bades, die ausschließliche Duschmöglichkeit in der Badewanne mit defektem Duschvorhang und die Müdigkeit nach der langen Flugdienstzeit wesentlich den Unfall bedingt. Während seines normalen Verweilens am Wohnort wären ihm derartige Verhältnisse so nicht begegnet.

Durch Bescheid vom 20. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und stellte zur Begründung wiederum darauf ab, dass auch nach dem neuen Vorbringen des Klägers das unfallverursachende Duschen nicht als versicherte Tätigkeit anzusehen sei. Sie führte ergänzend aus, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien dem eigenen körperlichen Wohlbefinden dienende Verrichtungen - wie z.B. die körperliche Reinigung - grundsätzlich dem persönlichen, vom Versicherungsschutz nicht erfassten Bereich zuzurechnen. Ein in einem Hotel auf einer Dienstreise genommenes Duschbad stehe lediglich dann in einem inneren Zusammenhang mit der eigentlich versicherten Tätigkeit und falle damit unter den Versicherungsschutz, wenn es nicht so sehr der an sich unversicherten körperlichen Reinigung, sondern der Erfrischung im Hinblick auf eine sich anschließende dienstliche Veranstaltung diene. Im vorliegenden Fall habe der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt beim Duschen in dem Badezimmer seines Übernachtungshotels in Ha befunden. Nach der Ankunft im Hotel bzw. nach Beendigung seiner regulären Dienstzeit habe er sich somit zu einer abgrenzbaren eigenwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. einem der persönlichen Sphäre zuzurechnenden Bereich (Dusche) begeben. Während dieser Tätigkeit habe er nicht unter unfallversicherungsrechtlichem Schutz gestanden. Zudem sei die latent und auch offensichtlich vorhandene Gefahr, auf einem nassen Fußboden vor einer Duschwanne auszurutschen, allgemein bekannt und rechtfertige deshalb nicht die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise.

Der Kläger hat gegen den ihm am 25. April 2005 zugegangenen Widerspruchsbescheid am 23. Mai 2005 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung hat er zunächst auf seinen Sachvortrag im Verwaltungsverfahren verwiesen und nochmals betont, ausweislich der von ihm vorgelegten Dienstvorschriften seines Arbeitgebers für fliegendes Personal sei er verpflichtet gewesen, die Dienstkleidung (Pilotenuniform) abzulegen und gegen Zivilkleidung zu tauschen.

In Ergänzung seines bisherigen Vortrages hat der Kläger sodann darauf hingewiesen, dass nach den für ihn bindenden Dienstvorschriften ein Dienstende erst dann gegeben sei, wenn nach Ankunft auf dem Bestimmungsflughafen das Abschluss-Briefing (intern als Debriefing bezeichnet) durchgeführt worden sei. Das Debriefing erfolge im Regelfall nach Ankunft der Crew im vorgegebenen Vertragshotel, insbesondere nach dem Austausch der Kleidung. Schon unter dem Gesichtspunkt der Pflege und des Erhalts der Pilotenuniform sei ein Kleidungswechsel, da er – der Kläger – völlig durchgeschwitzt gewesen sei, angezeigt gewesen. Er habe geduscht, um sich anschließend erfrischt und in Zivilkleidung mit seinem Co-Piloten zum Debriefing zu treffen. Bei dem vorgesehenen Debriefing hätten noch Besonderheiten des Fluges besprochen werden sollen. Dann nach jenem Debriefing-Gespräch wäre die Dienstzeit erst beendet gewesen. Insofern habe im Anschluss an das Duschen noch ein weiterer dienstlicher Termin angestanden, so dass auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid benannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im vorliegenden Fall ein Unfallversicherungsschutz zu bejahen sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 aufzuheben und festzustellen, dass das Ausrutschen in der Dusche des Hotels in Ha am 29. November 2004 mit der Folge eines Sprunggelenkbruches rechts ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VII - ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen und zudem darauf hingewiesen, dass der Kläger weder im Feststellungs- noch im Widerspruchsverfahren angegeben gehabt habe, sich nach dem Duschen mit seinen Kollegen zum Debriefing treffen zu wollen. Jenen zeitlich ersten Aussagen nach dem maßgeblichen Ereignis komme eine besondere Bedeutung zu, da sie noch unbeeinflusst und damit glaubhaft seien. Aber auch wenn das Debriefing tatsächlich erst nach der Ankunft und nach dem Duschen im Hotel hätte durchgeführt werden sollen, bleibe das Duschen eine eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Tätigkeit.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Lübeck am 27. März 2007 hat der Kläger auf Nachfrage nochmals verdeutlicht, dass er, bevor er auf Ha geduscht und dabei den Unfall erlitten habe, seine Uniform ca. 14 Stunden getragen und einen anstrengenden 10,5stündigen Flug hinter sich gehabt habe. Zur Durchführung eines Debriefings nach dem Flug hat der Kläger auf Nachfrage seitens des Gerichts erklärt, konkret sei es so gewesen, dass sein Co-Pilot und er auf einem Einsatz gewesen seien, der ca. drei Wochen hätte dauern sollen. Ihr erster gemeinsamer Flug sei der von C nach H gewesen. Es sei üblich, dass man nach einem Flug insbesondere mit dem Co-Piloten ein Debriefing mache. Im konkreten Fall sei das insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil sie vorher noch nicht zusammen geflogen gewesen seien. Sie hätten verabredet, sich nach dem Frischmachen auf den Zimmern an der Hotelbar zu treffen. Dort hätte er – der Kläger – dann mit seinem Co-Piloten das Debriefing durchführen wollen. Dazu sei es nicht mehr gekommen, weil er unmittelbar nach dem Sturz Schmerzen in seinem Knöchel gehabt und den Co-Piloten dann gebeten habe, ihm eine Sportsalbe und eine Binde zu besorgen.

Das Sozialgericht Lübeck hat die Klage durch Urteil vom 27. März 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, das Ausrutschen des Klägers in der Dusche des Hotels in Ha am 29. November 2004 mit der Folge eines Sprunggelenkbruches rechts sei kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII; denn der zur Verletzung führende Duschvorgang sei nicht der versicherten Tätigkeit, sondern dem persönlichen (eigenwirtschaftlichen) Lebensbereich des Klägers zuzurechnen. Während eines beruflich bedingten Fernaufenthalts sei zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhingen – für diese bestehe Versicherungsschutz – und solchem Verhalten, das der privaten Sphäre des Betreffenden zugehörig sei – dafür bestehe kein Versicherungsschutz -. Für die körperliche Reinigung bedeute das bei solchen Aufenthalten, dass danach zu differenzieren sei, ob das betreffende Handeln lediglich seinen Grund in der Befriedigung allgemeiner menschlicher Bedürfnisse finde und damit unversichert sei, oder ob wesentliche betriebliche Interessen für die Vornahme der Körperreinigung während der dienstlich bedingten Abwesenheit vom Wohn- bzw. Betriebsort ausschlaggebend seien. Gründe, weshalb der Arbeitgeber des Klägers ein wesentliches Interesse an dem Duschvorgang gehabt haben sollte, seien hier nicht ersichtlich. Solche Gründe ergäben sich weder aus den Dienstanweisungen des Arbeitgebers des Klägers noch daraus, dass der Kläger im Anschluss an das Duschen mit seinem Co-Piloten eine Flugbesprechung hätte durchführen wollen. Besondere Gefahrenmomente aus dem Bereich des auswärtigen Ortes hätten sich ebenfalls nicht unfallverursachend realisiert. Es habe sich vielmehr mit der Glätte eines durch das Duschen nassen Fußbodens eine Gefahr verwirklicht, die allgemein bekannt sei, und zwar auch solchen Personen, die regelmäßig in dichtschließenden Duschkabinen duschten.

Der Kläger hat gegen das am 10. Juli 2007 zugestellte Urteil am 31. Juli 2007 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags betont er nochmals, dass er am Unfalltag vorangegangene anstrengende 8 und 10,5 Stunden Flüge über mehrere Zeit- und auch verschiedene Klimazonen hinweg absolviert gehabt habe. Deswegen habe er sich für das Treffen mit dem Co-Piloten frisch machen müssen, um mit diesem ein Debriefing durchzuführen. Das Duschen habe deshalb nicht allein seiner – des Klägers – Säuberung gedient, sondern ganz maßgeblich seiner Erfrischung, damit er im Anschluss daran die weiteren Aufgaben des Debriefing hätte erfüllen können. Mit jenem Debriefing im Hotel in Ha hätte er dienstliche Aufgaben erfüllen wollen; daher sei sein Dienst mit der Ankunft im Hotel noch nicht beendet gewesen.

Diese von ihm vorgetragenen wesentlichen Umstände habe das Sozialgericht Lübeck in dem angefochtenen Urteil überhaupt nicht gewürdigt und sei daher zu einer fehlerhaften Entscheidung gelangt. Darüber hinaus habe es wesentliche Grundsätze unberücksichtigt gelassen, die das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 4. Juni 2002 –B 2 U 21/01 R – aufgestellt habe; denn für eine derartige Fallgestaltung, wie sie hier vorgelegen habe, sei vom Bundessozialgericht in dem vorgenannten Urteil gerade entschieden worden, dass das Duschen in einem wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit gestanden habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 27. März 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 aufzuheben und festzustellen, dass sein Ausrutschen – das des Klägers – in der Dusche des Hotels in Ha am 29. No¬vember 2004 mit der Folge eines Sprunggelenkbruches rechts ein Arbeitsunfall im Sinne des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe den Vortrag des Klägers umfassend gewürdigt, die zu gleich gelagerten Sachverhalten ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet und rechtsfehlerfrei angewendet. Anders als der Kläger meine, komme es nicht auf seine subjektive Wahrnehmung an, dass das Duschen zur Durchführung des Debriefings erforderlich gewesen wäre. Wesentlich sei vielmehr die objektive lebensnahe Betrachtung des Sachverhalts, die vom Sozialgericht in allen berücksichtigungsfähigen Punkten durchgeführt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind zu bejahen. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, dass es sich bei dem Unfallgeschehen am 29. November 2004 um einen Arbeitsunfall im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII gehandelt hat, ist unter dem Aspekt als gegeben anzusehen, dass seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 10. März 2008 dazu ausgeführt worden ist, der Prozess werde hinsichtlich möglicher Folgeschäden geführt wie auch im Hinblick darauf, dass die Heilbehandlungskosten bislang nicht von der Beklagten übernommen worden seien und er – der Kläger – dadurch finanziell in Höhe des von ihm selbst zu erbringenden Eigenanteils beschwert werde.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend die rechtlichen Grundlagen für das geltend gemachte Klagebegehren aufgezeigt und unter Bezug auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen und einem unversicherten Verhalten, das der privaten Sphäre des Betreffenden zuzuordnen ist, die relevanten Fakten und rechtlichen Schlussfolgerungen dargelegt, die dazu führen, dass die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten als rechtmäßig einzustufen und das geltend gemachte Feststellungsbegehren abzulehnen ist. Die dortigen Ausführungen macht der Senat sich zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe im erstinstanzlichen Urteil.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb das zur Verletzung führende Duschen dazu gedient haben sollte, die Dienstanweisung über die Uniform und das Erscheinungsbild der Mitarbeiter (Operations Manual, Part A Nr. 14.2.; Bl. 40 der Verwaltungsakte – VA -) zu befolgen, wonach u.a. die Dienstbekleidung sauber und gepflegt sein muss (Regelung Nr. 14.2.2.1. Untergliederung Nr. 3). Um die Dienstuniform, für dessen Unterhalt, Reparatur und Reinigung der Mitarbeiter nach der o.g. Dienstanweisung selbst aufzukommen hat, zu schützen, hätte es ausgereicht, diese auszuziehen und zum Lüften aufzuhängen. Zwar ist in Nr. 14.1.7.2 der vorgenannten Dienstanweisungen (Bl. 39 VA) weiter vorgegeben, dass sich alle Besatzungsmitglieder in den Vertragshotels in Uniform oder Zivil so zu verhalten haben, dass das Ansehen der Luftfahrtgesellschaft des Klägers nicht geschädigt wird. Nach dieser Bestimmung wird darüber hinaus von den Besatzungsmitgliedern erwartet, die Zivilkleidung so zu wählen, dass die landesüblichen Sitten nicht verletzt werden. Diese Empfehlung gilt auch für den Aufenthalt außerhalb des Vertragshotels. Gerade diese Differenzierung in den Dienstanweisungen zwischen dem Verhalten in Uniform und in Zivilkleidung spricht aber dafür, dass es auch aus Sicht des Arbeitgebers des Klägers neben der eigentlichen Dienstzeit (in Uniform) eine der Privatsphäre der Piloten zuzurechnende Freizeit gibt. Die ausdrückliche Regelung für ein Verhalten in Vertragshotels zeigt, dass diese Unterscheidung gerade auch auf mehrtägigen oder –wöchentlichen Flügen außerhalb des regulären Beschäftigungsortes Anwendung findet, d.h., gerade nicht von einer Dienstzeit rund um die Uhr auszugehen ist.

Diesem persönlichen, d.h., der freien Gestaltung des Klägers zuzurechnenden und damit nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfassten Freizeitbereich ist die Zeitspanne zuzuordnen, während derer er zu seiner eigenen Erfrischung ein Duschbad nahm und im Anschluss daran den Unfall erlitt.

Soweit der Kläger sich im Berufungsverfahren maßgeblich auf das – von ihm erstmals im Klageverfahren vor dem Sozialgericht angeführte – geplante Debriefing mit seinem Co-Piloten beruft und darauf abstellt, erst nach einem solchen Debriefing im Hotel wäre sein Dienst beendet gewesen, führt dieser Aspekt nicht zu einer anderen rechtlichen Einordnung. Der Kläger zieht insoweit insbesondere die vom Bundessozialgericht im Urteil vom 4. Juni 2002 – B 2 U 21/01 R – aufgestellten Grundsätze heran. Diese führen bei der hier zu entscheidenden Konstellation aber nicht zum Erfolg des Klage- und Berufungsbegehrens des Klägers.

Das Bundessozialgericht hat im vorgenannten Urteil, in dem es u.a. Bezug nimmt auf seine früheren Entscheidungen, die sich mit Unfällen beim Duschen oder Baden befassten, ausgeführt, es bestehe kein Unfallversicherungsschutz während einer Dienstreise beim Nehmen eines Duschbades im Hotel nach dem Ende der Arbeitsschicht auf einer Baustelle, auf der der Kläger bei seiner Arbeit einem erhöhten Grad an Verschmutzung durch Staub und Glaswolle ausgesetzt gewesen sei. Das Bundessozialgericht hat dabei – wie auch bereits in früheren dort genannten Entscheidungen – den Grundsatz betont, dass eine körperliche Reinigung während der Arbeit oder nach Betriebsschluss auf der Betriebsstätte oder in ihrer unmittelbaren Nähe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe, wenn im Einzelfall die vom Versicherten geleistete Betriebstätigkeit sein Bedürfnis nach körperlicher Reinigung während der Arbeit oder vor der Heimfahrt zumindest wesentlich mitbestimmt habe. Hingegen seien überwiegend private und nicht wesentlich betriebsbedingte Interessen für eine körperliche Reinigung ausschlaggebend, sofern sie nicht am Arbeitsplatz, sondern erst zu Hause vorgenommen werde. Zu begründen sei dieses damit, dass das körperliche Wohlbefinden, wozu neben der körperlichen Reinigung z.B. auch die Nahrungsaufnahme und die Nachtruhe gehörten, nicht deshalb herbeigeführt werde, weil die betreffende Person Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens sei und dadurch beabsichtige, dem betrieblichen Zweck wesentlich zu dienen, sondern weil hierzu ein im Selbsterhaltungswillen gründendes natürliches Bedürfnis des Menschen bestehe. Dass letztlich jede Stärkung des körperlichen Wohlbefindens ebenso, zumindest mittelbar, dem Betrieb zu Gute komme, bewirke noch nicht deren Einordnung in den versicherten Bereich; eine Abgrenzung zwischen betriebsbezogener und eigenwirtschaftlicher Betätigung wäre solchenfalls auch kaum mehr möglich. Dazu hat das Bundessozialgericht in der vorgenannten Entscheidung im Einzelnen weiter ausgeführt:

"Eine derartige Unterscheidung zwischen einer unter Versicherungsschutz stehenden körperlichen Reinigung und einer solchen in der privaten Sphäre ist grundsätzlich auch auf die besondere Situation einer Dienstreise übertragbar, so dass ebenfalls danach zu differenzieren ist, ob das betreffende Handeln lediglich seinen Grund in der Befriedigung allgemeiner menschlicher Bedürfnisse findet und damit unversichert ist, oder ob wesentliche betriebliche Interessen für die Vornahme der Körperreinigung während der dienstlich bedingten Abwesenheit vom Wohn- bzw. Betriebs¬ort ausschlaggebend sind. Hiervon ausgehend hat der Senat einerseits entschieden, dass das Duschbad eines sich auf einer Dienstreise befindenden Versicherten während einer Arbeitspause, an die sich eine weitere betriebliche Veranstaltung anschließen sollte, einen wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit aufweist (BSG Urteil vom 8. Juli 1980 – 2 RU 25/80 – USK 80126). Einen wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit hat der Senat in diesem Fall deshalb angenommen, weil das Duschen nach einer Anreise am Vormittag sowie einem Referat am Nachmittag nicht so sehr der an sich unversicherten körperlichen Reinigung, sondern – unabhängig von dem im privaten Bereich zu Hause üblichen Umfang – eigentlich der Erfrischung im Hinblick auf die ebenfalls der versicherten Tätigkeit dienenden Abendveranstaltung (Empfang) zu dienen bestimmt gewesen ist. Andererseits jedoch hat der Senat die Annahme eines wesentlichen Zusammenhangs zwischen einem Saunabesuch am Ort der Dienstreise und der betrieblichen Tätigkeit verneint, da in diesem Fall, obwohl der Kläger wegen einer Krankheit unter einer erhöhten Neigung zu Körpergeruch zu leiden hatte, der Saunagang – wie auch die Saunagänge an seinem Wohnort – der grundsätzlich erforderlichen Reinigung und Gesundheitspflege diente und dadurch lediglich eine mittelbare Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis gegeben war; das Risiko der dienstlichen Leistungsfähigkeit fällt in den unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95). Führt eine Bewertung der tatbestandlichen Fakten unter Beachtung der dargelegten Aspekte zu dem Ergebnis, dass die Körperreinigung am Ort der Dienstreise eindeutig der privaten Sphäre zuzurechnen ist, kann sie zur betrieblichen Tätigkeit ausnahmsweise nur dann noch zugeordnet werden, wenn sich im Verlauf der betreffenden Handlung besondere Gefahrenmomente im Bereich des auswärtigen Ortes realisieren und dadurch der Unfall ausgelöst wird (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95 für Fälle der körperlichen Reinigung bei Dienstreisen; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2 für Fälle der Nahrungsaufnahme bei Dienstreisen). Besondere Gefahrenmomente in diesem Sinne sind solche Umstände, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wären (BSG Urteil vom 22. September 1966 – 2 RU 16/65 -; BSG Urteil vom 29. August 1974 – 2 RU 189/72 – BKK 1975, 152, 153).

Von diesen Grundsätzen ausgehend stand der Kläger während des Duschvorgangs nicht unter Versicherungsschutz. Dieser zum Körperschaden führende Duschvorgang ist als eigenwirtschaftlicher Akt anzusehen, der keinen inneren Zusammenhang mit der an sich versicherten Arbeitstätigkeit aufweist, weil – wie sich dies aus den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen ergibt – die Körperreinigung des Klägers nicht wesentlich betrieblichen Interessen seines Arbeitgebers, sondern überwiegend privaten Interessen zu dienen bestimmt war. So ist in diesem Zusammenhang von besonderem Gewicht, dass der Kläger, der als Richtmeister regelmäßig schwer körperlich arbeitet, die Körperreinigung nach Beendigung seiner Arbeitsschicht in seinem Hotelzimmer vornahm; weitere dienstliche Pflichten hatte er an diesem Tag aber nicht mehr zu erfüllen. Ein spezieller dienstlicher Grund, gleichsam eine Körperreinigung vornehmen zu müssen, um unmittelbar sich anschließende dienstliche Veranstaltungen überhaupt wahrnehmen zu können, ist nicht erkennbar.

Der innere Zusammenhang zwischen der dienstlichen Tätigkeit des Klägers und der Körperreinigung lässt sich, entgegen der Auffassung des LSG, auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass der Kläger bei seiner Arbeit einen erhöhten Grad an Verschmutzung durch Staub und Glaswolle ausgesetzt war. Zwar dürfte hier eine starke Schmutzeinwirkung mit dazu geführt haben, dass der Kläger ein Bedürfnis nach Reinigung verspürt und deshalb die Dusche aufgesucht hat. Dieses kann jedoch für die vorzunehmende Wertung, wie sich dies aus der oben dargelegten Systematik ergibt, nicht der entscheidende Aspekt sein. Vielmehr kommt es – neben anderen zu berücksichtigenden Punkten – im Rahmen der wertenden Betrachtung maßgeblich darauf an, welcher in die Zukunft wirkende Gesichtspunkt den Kläger dazu veranlasst hat, sich einer Reinigung zu unterziehen. "

Ein spezieller dienstlicher Grund, eine Körperreinigung in Form des Duschens vornehmen zu müssen, war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Hinsichtlich der pfleglichen Behandlung der Pilotenuniform war es – wie eingangs erläutert – nicht erforderlich. Die auf die Anstrengungen der vorangegangenen ca. 14 Stunden in Uniform geleistete Dienstzeit gerichtete Betrachtung, wie sie der Kläger ausdrücklich im Verwaltungsverfahren vorgenommen hatte (er sei verschwitzt gewesen wegen des langen Fluges, noch dazu durch mehrere Klimazonen, wie auch aufgrund der Fahrt zum Vertragshotel im nicht klimatisierten Bus), zeigt, dass das Duschen der körperlichen Erfrischung und damit überwiegend privaten Interessen diente. Es war nach den hier maßgeblichen Einzelumständen hingegen nicht erforderlich, um unmittelbar sich anschließende dienstliche Veranstaltungen überhaupt wahrnehmen zu können.

Es ist bereits fraglich, ob eine Verknüpfung zwischen dem Duschbad und einer sich unmittelbar anschließenden dienstlichen Tätigkeit anzunehmen ist. Der Kläger war weder durch eine Dienstanweisung gehalten, überhaupt ein Debriefing (mit der Folge, dass das Dienstende erst mit dem Abschluss eines solchen Debriefings angenommen werden könnte) durchzuführen, noch war das Duschen zwingend notwendig für eine Unterredung (wenn man sie denn als dienstliche Tätigkeit einstufen wollte) mit dem Co-Piloten – wie vom Kläger angegeben – an der Hotelbar.

Das Debriefing allein mit dem Co-Piloten entspricht bereits nicht den Vorgaben des Arbeitgebers zu den Rechten und Pflichten eines Kommandanten, wie sie sich aus der als Anlage K 2 zur Klageschrift zu den Gerichtsakten gereichten Übersicht ergeben (Bl. 13 der Gerichtsakte – GA -). Zudem ist ein Debriefing nicht als zwingende Aufgabe im dortigen Aufgabenkatalog genannt. Es heißt hinsichtlich eines möglichen Debriefings vielmehr unter Punkt 1.6.4.:

"Nach einem Flug oder nach einem kompletten Umlauf kann der Kommandant mit der gesamten Besatzung ein Debriefing durchführen. Dieses hat den Zweck fundamentale Probleme (Arbeitsroutine am Boden oder an Bord im Sinne der firmeninternen Anweisungen) aufzuzeigen. Des Weiteren dient es als Medium positive und negative Kritik der Besatzung bezüglich der Vorgehensweise in einer bestimmten Situation einzuholen und um Spannungen und Missverständnisse innerhalb der Besatzung aufzuklären.

Durch das Debriefing darf nicht gegen Ruhezeit- oder Dienstzeitregelungen verstoßen werden; deshalb soll der Kommandant, wann immer die Problematik dies erfordert, entsprechende schriftliche Flight Reports von der Besatzung verlangen."

Darüber hinaus ist zu keinem Zeitpunkt vom Kläger vorgetragen worden, es hätte eine enge zeitliche Verknüpfung zwischen dem Duschen und dem anschließenden Debriefing gegeben. Eine konkrete Zeitvorgabe war nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht nicht gemacht worden. Sie – der Kläger und der Co-Pilot – hätten sich verabredet gehabt, sich, nachdem sie sich auf den Zimmern frisch gemacht hätten, an der Hotelbar zu treffen. Dort hätte er – der Kläger – dann mit seinem Co-Piloten das Debriefing durchführen wollen.

Ungeachtet dieser fehlenden engen zeitlichen Verknüpfung zwischen dem Duschbad und dem geplanten Debriefing liegen hier weitere Besonderheiten vor, aufgrund derer eine Gleichsetzung mit der Konstellation, wie sie der im Urteil vom 4. Juni 2002 – B 2 U 21/01 R - zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 8. Juli 1980 – 2 RU 25/80 – zugrunde lag, nicht vorzunehmen ist, und zwar auch dann nicht, wenn das nachfolgend geplante Debriefing als dienstliche Tätigkeit eingestuft wird.

In dem vorgenannten, vom Bundessozialgericht im Jahre 1980 entschiedenen Verfahren hatte der dortige Kläger, Inhaber einer Import- und Exportfirma, an einer mit einer Repräsentation des Senats der Freien Hansestadt Bremen verbundenen Wirtschaftsrepräsentation Bremer Export-Handelshäuser in Wien teilgenommen. Am Anreisetag hatte er nachmittags ein Referat in der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für Wien gehalten. Anschließend hatte ein Gedankenaustausch mit Vertretern der österreichischen Wirtschaft und Industrie stattgefunden. Gegen 18.30 Uhr hatte der Kläger den Tagungsort verlassen, um an einem Abendempfang des Senats der Freien Hansestadt Bremen um 19.30 Uhr teilzunehmen, auf dem eine persönliche Kontaktaufnahme zu Vertretern der österreichischen Wirtschaft möglich gewesen wäre. Zur Vorbereitung auf den Empfang hatte der Kläger sein Hotel aufgesucht und ein Duschbad genommen. Beim Verlassen der Badewanne war er gestürzt und hatte sich eine Verletzung zugezogen. In jener Entscheidung hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass das Duschbad aufgrund der konkreten Umstände in jenem Fall notwendig gewesen sei, um die Arbeits- und Spannkraft des Klägers zu erhalten, damit er sich in der kurzen knapp einstündigen Pause für den ebenfalls der versicherten Tätigkeit dienenden Abendempfang hätte erfrischen können.

Eine vergleichbare Situation war hier nicht gegeben. Es sollte eine Besprechung mit dem engsten Mitarbeiter des Piloten, dem Co-Piloten, durchgeführt werden, d.h., es war eine Kommunikation im internen Dienstbetrieb vorgesehen, bei der für die beiden Beteiligten gleiche äußere Bedingungen gegeben waren (Anstrengungen des vorangegangenen gemeinsamen mehrstündigen Fluges durch verschiedene Klimazonen, schweißtreibende Fahrt zum Vertragshotel im nicht klimatisierten Bus). Das ist nicht mit dem einem größeren Teilnehmerkreis zugänglichen gesellschaftlichen Ereignis in Form eines Abendempfangs des Senats der Freien Hansestadt Bremen mit Gesprächspartnern aus der österreichischen Wirtschaft und Industrie gleichzusetzen, die im Verlaufe des Tages nicht denselben körperlichen und geistigen Strapazen ausgesetzt gewesen waren. Dort diente das Duschbad der Regeneration des Klägers, damit er (zudem eingebunden in ein enges zeitliches Raster) die nachfolgenden Gespräche – wäre es nicht zu dem Unfall gekommen – im Interesse der geschäftlichen Kontaktaufnahme und –pflege mit nicht Betriebsangehörigen überhaupt hätte erfolgreich wahrnehmen können. Hier hingegen war eine Besprechung zwischen zwei Betriebsangehörigen geplant, also ein rein betriebsinterner Gedankenaustausch, bei dem eine nach außen, also an Betriebsfremde gerichtete Präsentation möglichst in körperlicher und geistiger Bestform gerade nicht erforderlich war. Vielmehr wollte man in entspannter Atmosphäre (an der Hotelbar) den vorangegangenen ersten gemeinsamen Flug noch einmal besprechen, wenngleich auch durchaus unter betrieblichen Aspekten, insbesondere hinsichtlich der geplanten weiteren Flüge. Insofern befanden sich beide Gesprächspartner "auf Augenhöhe". Ein Kleiderwechsel ohne anschließendes Duschbad hätte für eine nachfolgende Unterredung auch genügt, wenngleich nicht verkannt werden soll, dass sicherlich ein Duschbad vor Anlegen der Zivilkleidung vom Kläger als angenehmer empfunden worden wird. Letzteres diente jedoch in erster Linie dessen persönlichem Wohlempfinden; zwingend erforderlich für die anschließende dienstliche Unterredung war es angesichts der o.g. hier maßgeblichen Einzelumstände aber nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.

Der Senat lässt die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Über den Einzelfall hinaus sind die hier maßgeblichen Abgrenzungen zwischen eigenwirtschaftlicher und versicherter Tätigkeit für die Fortentwicklung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage geeignet.
Rechtskraft
Aus
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