Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1692/08 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Kläger für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die am 9. April 2008 beim Landessozialgericht eingegangene Beschwerde des Beklagten ist nicht statthaft.
Gegen Kostengrundentscheidungen eines Sozialgerichts, die, wie hier, auf der Grundlage von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergangen sind, ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444) die Beschwerde seit dem 1. April 2008, dem Inkrafttreten dieser Regelung (Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes), unstatthaft. Dies gilt nach Ansicht des Senats auch dann, wenn das Beschwerdegericht der Auffassung ist, dass sich die Kostengrundentscheidung nicht nach § 193 SGG, sondern nach § 102 SGG richtet (vgl. § 102 Abs. 3 Satz 2 SGG in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Kläger für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die am 9. April 2008 beim Landessozialgericht eingegangene Beschwerde des Beklagten ist nicht statthaft.
Gegen Kostengrundentscheidungen eines Sozialgerichts, die, wie hier, auf der Grundlage von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergangen sind, ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444) die Beschwerde seit dem 1. April 2008, dem Inkrafttreten dieser Regelung (Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes), unstatthaft. Dies gilt nach Ansicht des Senats auch dann, wenn das Beschwerdegericht der Auffassung ist, dass sich die Kostengrundentscheidung nicht nach § 193 SGG, sondern nach § 102 SGG richtet (vgl. § 102 Abs. 3 Satz 2 SGG in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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