Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1976/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beteiligten tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
Gründe:
Nach § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Kosten, wenn in einem Rechtszug - wie hier - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen gehören, nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zu erheben, wobei, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen sind.
Ausgehend von dem Verhandlungsergebnis des im Erörterungstermin vom 10. Juni 2008 geschlossenen Vergleichs erscheint es sachgerecht, dass die Beklagte auch die Hälfte der Gerichtskosten trägt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Kosten, wenn in einem Rechtszug - wie hier - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen gehören, nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zu erheben, wobei, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen sind.
Ausgehend von dem Verhandlungsergebnis des im Erörterungstermin vom 10. Juni 2008 geschlossenen Vergleichs erscheint es sachgerecht, dass die Beklagte auch die Hälfte der Gerichtskosten trägt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved