L 2 B 261/06 AS ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 15 AS 2584/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 261/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. Oktober 2007 wird teilweise aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Rahmen der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig – bis zur Entscheidung der Hauptsache – zusätzlich zu den bereits gewährten Leistungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II weitere 150,00 EUR zu gewähren. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 20 % der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) darüber, in welcher Höhe der Antragsteller und Beschwerdeführer gegen den Antragsgegner und Beschwerdegegner gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II einen Anspruch auf Geldleistungen zur Erstausstattung seiner Wohnung hat. Der im Jahr 1968 geborene Antragsteller bezieht seit seiner Haftentlassung am 15. August 2006 von dem Antragsgegner laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bereits aus der Haft heraus stellte er bei dem Antragsgegner verschiedene Leistungsanträge. Mit Bescheid vom 28. August 2006 bewilligte der Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 16. August 2006 zunächst unter Berücksichtigung eines Unterkunftskostenanteils von 158,24 EUR, die der Antragsteller an seine Mutter, die ihn zunächst in ihre Wohnung aufgenommen hat, zu leisten hatte. Am 23. August 2006 legte der Antragsteller ein Angebot für eine 49,91 m² große Wohnung im K. W. 20 in M. zu einer Gesamtmiete von 323,24 EUR vor. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte der Antragsgegner seine Zustimmung im Hinblick auf einen Betrag von 289,00 EUR vorbehaltlich der Zusage des Antragstellers, die übersteigenden Kosten der Wohnung selbst zu tragen, was der Antragsteller durch seine Unterschrift bestätigte. Nach Zahlung des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 4. September 2006 darlehensweise gewährten Genossenschaftsanteils von 775,00 EUR an die Wohnungsgenossenschaft L. als Vermieterin schloss der Antragsteller am 27. September 2006 den Mietvertrag für die Wohnung im K. W. ab. Da der Wohnraum unrenoviert übergeben wurde, vereinbarten Antragsteller und Vermieterin eine Mietfreistellung für den Monat Oktober 2006. In monatlichen Raten von 40,00 EUR, die von den laufenden Leistungen einbehalten werden, zahlt der Antragsteller das Darlehen ab. Bei einer Vorsprache am 30. August 2006 kündigte der Antragsteller an, er werde einen Antrag auf Erstausstattung seiner Wohnung stellen. Der Antragsgegner informiert ihn darüber, dass er für die Erstausstattung eines Ein-Personen-Haushalts pauschaliert 1.100,00 EUR bewillige. Der Antragsteller hielt diesen Betrag für zu gering und kündigte an, gegen eine entsprechende Bewilligung vorzugehen. Mit einem Schreiben, das am 30. August 2006 bei dem Antragsgegner einging, beantragte der Antragsteller einmalige Leistungen zur Erstausstattung seiner Wohnung und führte zur Begründung aus, er müsse die Wohnung renovieren, denn es befänden sich keine Tapeten an den Wänden. Er benötige Tapeten sowie Wandfarbe und Zubehör und außerdem Lackfarbe für die Türen und Türrahmen. An Möbeln benötige er eine Miniküche mit Kühlschrank, Spüle, Kochvorrichtung und Schubfächer, zwei Küchenstühle, Esstisch und zwei Oberschränke sowie Hochschrank und Mikrowellenherd. Für das Wohnzimmer seien Couch, zwei Sessel, Couchtisch und Wohnzimmerschrank mit Regal sowie Bodenbelag einfacher Art anzuschaffen. Für das Schlafzimmer benötige er Bett mit Matratze, Kopfkissen, Federkissen und Tagesdecke sowie Nachtschrank, Kleiderschrank, Kommode und Nachttischlampe. Auch für dieses Zimmer sowie den Flur benötige er Bodenbelag. Des Weiteren bestehe Bedarf an Flurgarderobe, Spiegelschrank, Waschmaschine, Toilettengarnitur und Wäscheständer. Zudem benötige er für alle Räume, d.h. für vier Fenster, Rollos und Lampen. Außerdem begehre er Staubsauger, Hausrat und zwei Garnituren Bettwäsche. Der Antragsgegner bewilligte noch am selben Tag pauschal 1.100,00 EUR als einmalige Beihilfe zur Erstausstattung der Wohnung. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. September 2006 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Betrag sei unzureichend, denn allein die von ihm begehrte Miniküche koste mindestens 600,00 EUR. Eine Beihilfe zur Beschaffung von Waschmaschine und Fernseher sei ihm nicht bewilligt worden. Die bisherigen Leistungen habe er zur Beschaffung eines Doppel-Schlafzimmers für 570,00 EUR, eines Rollos für 25,00 EUR, Teppichboden für 173,00 EUR, einer Lampe für 70,00 EUR, zwei Türbeschläge und zwei Pflanzen (ohne Preisangabe), eines Wohnzimmertischs für 60,00 EUR sowie zweier Bücherregale für 100,00 EUR (insgesamt 998,00 EUR) verwendet. Er benötige eine weitere Zahlung, um die noch aufgeführten Möbel und insbesondere die Miniküche anschaffen zu können. Mit separatem Schreiben vom selben Tag beantragte der Antragsteller die Gewährung einmaliger Leistungen zur Anschaffung einer Miniküche, einer Waschmaschine und Haushaltsgeräten. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2006 wies der Antragsgegner den Widerspruch und den weiteren Erstausstattungsantrag zurück und führte zur Begründung aus, er bewillige in seinem Bereich Leistungen zur Erstausstattung einer Wohnung in Form von Pauschalbeträgen. Nach seinen Ermittlungen reiche der bewilligte Betrag von 1.100,00 EUR aus, um einen Ein-Personen-Haushalt angemessen auszustatten. Die Verwendung der Mittel im Einzelnen liege im Verantwortungsbereich des Leistungsempfängers. Zur Erstausstattung gehörten auch die Kosten der Einzugsrenovierung. Soweit der Antragsteller allein für das Schlafzimmer 570,00 EUR ausgegeben habe, habe er sich unwirtschaftlich verhalten. Notwendig sei insoweit allenfalls ein Betrag von 230,00 EUR. Für einen Ein-Personen-Haushalt seien zwei Küchenstühle, zwei Oberschränke, Hochschrank und Mikrowellengerät nicht erforderlich. Dagegen hat der Antragsteller Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und am 26. Oktober 2006 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen vertieft und erklärt, solange er keine weiteren Mittel bewilligt bekomme, könne er die angemietete Wohnung nicht beziehen. Das Sozialgericht Halle hat den Antrag mit Beschluss vom 27. Oktober 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle sowohl am Anordnungsgrund als auch am Anordnungsanspruch. Der Anspruch des Antragstellers auf Leistungen zur Erstausstattung seiner Wohnung sei erfüllt und mithin erloschen. Der ausgereichte Pauschalbetrag reiche zur Anschaffung der notwendigen Einrichtung des notwendigen Hausrats aus. Mit einer detaillierten Liste (einschließlich Nennung der Bezugsquellen) hat das Gericht dargelegt, dass die erforderliche Erstausstattung zu einem Gesamtpreis von 1.089,00 EUR (ohne Aufwendungen für das Bettgestell) als Neuware erworben werden könne. Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 6. November 2006 Beschwerde erhoben und vorgetragen: Der ihm bewilligte "fiktive" Pauschalbetrag reiche nicht aus. Die amtsinterne Dienstanweisung sei lebensfremd; man könne mit 80,00 EUR keine Zweizimmerwohnung renovieren. Der Antragsgegner erfülle seine Pflicht, ihm eine menschenwürdige Existenz sicherzustellen, nicht. Dies könne durch die Bewilligung eines Pauschalbetrag nicht ausreichend geschehen. Er müsse nach seiner Haftentlassung bei Null wieder anfangen, so dass der Pauschalbetrag für die notwendigen Anschaffungen nicht ausreiche. Er könne derzeit seine Wohnung nicht beziehen, da sie nicht renoviert sei und er auch nicht über eine Küche verfüge. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. Oktober 2006 aufzuhe ben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm weitere Leistungen zur Erstausstattung seiner Wohnung gemäß § 23 Abs. 3 SGB II zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und führt aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller erkläre, er könne die von ihm angemietete Wohnung nicht bewohnen, da er sie bisher nicht renoviert habe. Es gehe lediglich um das Tapezieren. Er habe dem Antragsteller angeboten, ihm die für die Renovierungskosten übliche Pauschale von 80,00 EUR über die bereits gewährte Pauschalleistung von 1.100,00 EUR hinaus darlehensweise zu gewähren, dies habe er indes abgelehnt. Die Pauschalzahlung von 1.100,00 EUR reiche nach den Erfahrungen des Antragsgegners für die Erstausstattung einer Wohnung für eine Person im Normalfall aus. Ein vom Normalfall abweichender Sachverhalt, der einen höheren Bedarf begründen könnte, sei weder vorgetragen noch festgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners sowie die Gerichtsakte des Sozialgerichts und des Senats ergänzend Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), form-und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Das Sozialgericht Halle hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung entsprechend dem Begehren des Antragstellers zu verpflichten, ihm weitere Geldmittel zur Erstausstattung seiner Wohnung mit Mobiliar und Hausrat zu gewähren. Indes hat er Antragsteller aus § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II noch einen Erstausstattungsanspruch für die vorzunehmende Einzugsrenovierung. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen. Eine einstweilige Anordnung, mit der Leistungen nach dem SGB II gewährt werden, ist regelmäßig nur dann notwendig, wenn eine gegenwärtige akute Notlage zu beseitigen ist. Hinsichtlich der geltend gemachten Renovierungskosten besteht ein Anordnungsanspruch, insoweit hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf Gewährung von weiteren Leistungen zur Erstausstattung seiner Wohnung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zusteht. Diese Leistung ist auch dringlich. Im übrigen bestehen weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch. Gemäß § 23 Abs. 3 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen u.a. für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von den Regelleistungen nach SGB II erfasst. Sie werden gesondert erbracht. Diese gesonderten Leistungen können gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrenswerte zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II). Mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wurde das im früheren Sozialhilferecht nach Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vorgesehene System verschiedener einmaligen Leistungen (u.a. für Bekleidung, Hausrat und sonstige besondere Anlässe) aufgegeben. An seine Stelle sind durch das SGB II deutlich erhöhte Regelsätze getreten. Relevante Sonderbedarfe beschränken sich im wesentlichen auf Erstausstattungsansprüche (für Wohnung und Geburt). Hiermit wird besonderen Bedarfslagen, die nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe vom Regelsatz erfasst sind, Rechnung getragen. Die Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zur Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte umfassen alle die auf die Wohnung bezogenen Erstausstattungsbedarfe. Dazu gehören alle Einrichtungsgeräte und –gegenstände, die für eine Haushaltsführung notwendig sind. So insbesondere Möbel (wie Bett, Schrank, Tisch, Stuhl, Sofa etc.), Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen, Kühlschrank und Waschmaschine. Zudem soll mit § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II die Ausstattung mit wohnungsbezogenen Gebrauchsgütern und mit Hausrat erfasst sein. Damit umschließt der Begriff der "Erstausstattung" die Bedarfe an allen Wohnungsgegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (so auch ausdrücklich: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2005, Az. L 3 ER 45/05 AS, zitiert nach Juris; ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2006, Az. L 6 AS 170/06 ER, zitiert nach Juris). Der Begriff der Erstausstattung ist mit Blick auf Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 SGB II bedarfsbezogen zu interpretieren. Die Vorschrift greift in bestimmten Bedarfslagen, die typischerweise mit einem nicht aus der Regelleistung zu deckenden Mehrbedarf verbunden sind. Gerade eine Bedarfslage wie die des Antragstellers hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift erfassen wollen, indem er in der Gesetzesbegründung ausführt, dass ein solcher Mehrbedarf beispielsweise "nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft" entsteht (vgl. BT-DS 15/1514, S. 60). Zwar sind die Begriffe "Erstausstattung der Wohnung bzw. Bekleidung" nach einhelliger Meinung nicht eng auszulegen, indes sind der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens und die mit dem SGB II verbundene Zielsetzung zu berücksichtigen, die gegen die Ausweitung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II sprechen. Denn im Gegensatz zur Regelung des BSHG, das eine Vielzahl von besonderen Bedarfslagen des Hilfebedürftigen über einmalige Beihilfen abgedeckte (vgl. § 21 Abs. 1a BSHG), sollen nach dem erklärten gesetzgeberischen Willen im Rahmen des SGB II und des SGB XII diese regelmäßig wiederkehrenden Bedarfslagen künftig als mit dem Regelsatz abgegolten gelten (BT-DS 15/4228, S. 51; BT-DS 15/1514, S. 52, 60). Ziel der weitgehenden Pauschalierung ist es, die Verwaltungsarbeit zu vereinfachen und die Selbstverantwortung der Hilfebedürftigen zu stärken (vgl. BT-DS 15/1514 S. 50, 52; 15/1516, S. 46). Infolgedessen sah der ursprüngliche Gesetzentwurf für § 23 SGB II nur zwei Absätze und keine Möglichkeit der Gewährung von einmaligen Leistungen in atypischen Situationen außerhalb der Darlehensgewährung vor. Die Aufnahme der hier streitigen Erstausstattung für die Wohnung als verlorenen Zuschuss ist erst im Verlauf der Beratungen im Wege der Anpassung an § 31 SGB XII erfolgt. Aus diesem Grund ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch eine Orientierung an den Bestimmungen des BSHG zum Umfang der im Wege des § 23 Abs. 3 SGB II zu erbringenden Leistungen nicht möglich. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die Regelsatzgestaltung nach SGB II eine andere ist als nach BSHG. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der inhaltlich und nach der Struktur und Funktion den Regelsatzleistungen im Rahmen der Sozialhilfe nach § 28 SGB XII in Verbindung mit der Regelsatzverordnung entspricht (vgl. Beschluss des Senats vom 21. September 2006, Az.: L 2 B 15/06 AS ER), erfassen die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie im vertretbaren Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben. Entsprechend der Idee einer "bedarfsdeckenden Pauschalierung" soll die Eigenständigkeit und Eigenverantwortung des Leistungsempfängers bei der Bewirtschaftung der ihm zufließenden Mittel gestärkt werden. Nach der Neukonzeption der Regelleistungen umfassen diese im Grundsatz pauschal den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt, d.h. über den bisherigen Umfang hinaus werden auch (erhöhte) Ausgaben für Haushaltsgeräte, Kleidung etc. als durch die Regelleistung abgegolten angesehen (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink: SGB II, 1. Auflage 2005, § 20 RN 22). Dabei ist der Begriff des Hausrats i.S.d. § 20 SGB II weit auszulegen; er umfasst nicht nur die Ersatzbeschaffung bei sämtlichen Möbelstücken, sondern auch die gesamte notwendige Ausstattung des Haushalts mit sonstigen Einrichtungsgegenständen, also auch Lampen, Gardinen und Rollläden, Bettwäsche und sonstigen Hausrat sowie die dafür anfallenden Reparaturkosten (vgl. Lang, a.a.O., § 20 RN 49 f.). Dem Leistungsberechtigten obliegt es, selbstverantwortlich einen Teil der monatlich gewährten Regelleistungen anzusparen, um bei einem bestehenden Bedarf auch größere Anschaffungen tätigen zu können. Berücksichtigt man zudem, dass nach den von der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu § 20 SGB II erlassenen Durchführungsbestimmungen im Regelbedarf ca. 10% des Regelsatzes von 345,00 EUR (entspricht 34,50 EUR) für Bekleidung und Schuhe sowie ca. 8% (entspricht 27,60 EUR) für Möbel, Apparate, Haushaltsgeräte vorgesehen sind, steht dem alleinstehenden Hilfesuchenden nach den Berechnungen der BA monatlich ein über das zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhalts einschließlich des sog. soziokulturellen Existenzminimums Notwendige hinausgehender "Freibetrag" von mehr als 70,00 EUR zur Verfügung, den er ansparen sollte und dann bei Bedarf an Bekleidung oder Hausrat einzusetzen hat. Auf den Fall des Antragstellers bezogen bedeutet dies, dass ihm seit seiner Haftentlassung und Leistungsbezug nach SGB II monatlich "freie" Mittel zur Verfügung stehen, die er ergänzend auch zur "Erst"-Beschaffung seines Hausrats einzusetzen hat. Dies ist bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe Leistungen für die Erstausstattung eines Haushalts zu gewähren sind, zu berücksichtigen. Dabei muss eine pauschalierte Leistung für eine Wohnungserstausstattung nicht so hoch bemessen sein, dass damit eine komplette Ausstattung mit Neuware möglich ist. Eine Verweisung auf die Anschaffung von gebrauchten Möbeln ist nicht zu beanstanden ist, da es durchaus üblich ist, dass sich Personen – insbesondere mit geringerem Einkommen – mit gebrauchten Möbeln bei Erstbezug einer Wohnung ausstatten, um so Kosten zu sparen (vgl. Lang a.a.O. § 20 RN 53; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005, Az. L 3 ER 45/05 AS, zitiert nach Juris; SG Dresden, Beschluss vom 29.05.2006, Az. S 23 AS 802/06 ER, zitiert nach Juris). Der Verweis auf die Möglichkeit der Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ist keine (unzulässige) Ausgrenzung des Leistungsempfängers sondern der Verweis auf ein übliches, sparsames Verhalten. Ebenso ist es üblich und keineswegs ungewöhnlich, dass einer Person, die erstmalig eine eigene Wohnung bezieht, nach dem Umzug noch keine Wohnungsvollausstattung besitzt, sondern sich benötigte Ausstattungsgegenstände, die über das Unerlässliche hinausgehen, wie z.B. Couchtisch und Flurgarderobe, erst nach und nach – entsprechend ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten - anschafft. Auch in einer insoweit noch nicht vollständig ausgestatteten Wohnung ist eine menschenwürdige Existenz möglich. Zudem kann der Leistungsträger die benötigten Gegenstände als (ggf. gebrauchte) Sachleistungen zur Verfügung stellen, wie dies § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II ausdrücklich zulässt, oder den Hilfesuchenden auf vorhandene Bezugsmöglichkeiten über gemeinnützige oder kirchliche Einrichtungen oder vorhandene Secondhand-Läden verweisen, in dem er ihm Geldleistungen – zumindest teilweise – in Form von Pauschalbeträgen oder in Form von Wertgutscheinen zur Verfügung stellt, damit er sich dort die benötigten Erstausstattungsbedarfe selbst beschaffen kann. Vor diesem Hintergrund ist der vom Antragsgegner bewilligte Betrag von 1.100,00 EUR zur Erstausstattung der Wohnung der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dieser Betrag reicht aus, um eine Grundausstattung der Wohnung, die eine geordnete Lebensführung ermöglicht, zu finanzieren. Insoweit wird ausdrücklich auf die Auflistung im Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. Oktober 2006 Bezug genommen und von einer erneuten Darstellung abgesehen. Aus der Aufstellung, die hier die an sich vom Leistungsträger gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II vorzunehmende Ermittlung des notwendigen Aufwands und Darlegung seiner Erfahrungswerte ersetzt, ergeben sich die notwendigen Gegenstände zur Wohnungserstausstattung jeweils unter Angabe von Preis und Bezugsquelle. Aus dieser Aufstellung wird deutlich, dass sich mit einem Gesamtaufwand von 1.100,00 EUR der komplette Hausrat als Neuanschaffung finanzieren lässt. Zwar fehlt in der Auflistung, die mit einem Betrag von 1.089,00 EUR schließt, ein Bettgestell im Schlafzimmer, indes hat der Antragsgegner im Verfahren ausgeführt und belegt, dass ein Bettgestellt (bei IKEA) zum Preis von knapp 20,00 EUR erhältlich ist. Andererseits lassen sich Einzelteile noch zu günstigern Preisen erwerben als in der Aufstellung zugrundegelegt (z.B. Komplettspüle für 40,00 EUR zuzüglich Armatur für 20,00 EUR bei Hellweg-Baumarkt anstelle von 95,00 EUR). Nach Auffassung des Senats genügt ein Gesamtbetrag von 1.100,00 EUR, um die notwendige Erstausstattung (sogar als Neuware) zu erwerben. Die erfolgte Bewilligung durch den Antragsgegner war daher auskömmlich und ist nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat auch auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 13.07.2006, Az.: L 15 B 143/06 SO, zit. n. Juris), das einen Pauschalbetrag für die Erstausstattung der Wohnung bei einem Ein-Personen-Haushalt von 1.063,00 EUR nicht beanstandet und den dortigen Antragsteller wegen der Gegenstände, die nicht zum anzuerkennenden notwendigsten Bedarf gehören, ebenfalls auf den Ansparanteil des Regelsatzes verwiesen hat. Da – wie bereits ausgeführt – dem Antragsteller aus dem monatlichen Regelsatz allein für Hausrat ein Betrag von 27,60 EUR zur Verfügung steht und er zumindest teilweise auch auf den Ankauf gebrauchten Inventars verwiesen werden kann, besteht für den Antragsteller mit der bewilligten Leistung zudem eine gewisse Dispostionsfreiheit. Dass im konkreten Fall aufgrund der Beschaffenheit der Wohnung die Anschaffung von Teppichboden erforderlich ist, hat der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, wobei der Senat davon ausgeht, dass in der Wohnung – wie üblich – ein Bodenbelag (wie z.B. Diele, PVC oder Fliesen) vorhanden und nicht der "nackte" Estrich vermietet worden ist. Indes reicht nach der Auffassung des Senats der bewilligte Pauschalbetrag von 1.100,00 EUR nicht aus, um daraus auch noch die notwendigen Renovierungsleistungen zu erbringen. Eine notwendige Einzugsrenovierung gehört mit zum Erstausstattungsbedarf einer Wohnung (vgl. Lang, a.a.O., § 23 RN 100) und ist im Rahmen der Bewilligung der Mittel nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II – also als sog. Verlorener Zuschuss – zu berücksichtigen. Das vom Antragsgegner insoweit angebotene Darlehen über 80,00 EUR ist nicht geeignet, den entsprechenden Bedarf des Antragstellers in rechtmäßiger Weise zu befriedigen. Unstreitig besteht im vorliegenden Fall Renovierungsbedarf, wie sich aus der für einen Monat mietfreien Überlassung der Wohnung ergibt. Da der Antragsgegner den genauen Bedarf nicht ermittelt und der Antragsteller im Verfahren nur vorgetragen hat, es befänden sich keine Tapeten an den Wänden, erachtet der Senat – im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für den Renovierungsaufwand die Bewilligung eines zusätzlichen Betrags von 150,00 EUR für angemessen und erforderlich. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, einen ggf. über diesen Betrag hinausgehenden Bedarf zunächst aus den "freien" Regelsatzmitteln zu bestreiten. Insoweit ist er auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Dem Antragsgegner beleibt es unbenommen – zeitnah – Auskömmlichkeit und Verwendung der ausgereichten Mittel sowie die genaue Bedarfslage bei einem Hausbesuch festzustellen. Dies gilt auch, was den Umzug in die angemietete Wohnung anbelangt. Die Ausführungen des Antragstellers geben dem Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass Leistungen nach § 22 SGB II nur für eine tatsächlich bewohnte Unterkunft zu erbringen sind. Soweit der Antragsteller einwendet, er könne aus dem Regelsatz Beträge weder für die Renovierung noch für die Erstausstattung erübrigen, weil er zum einen seine das angemessene Maß übersteigenden Unterkunftskosten von monatlich rund 37,00 EUR finanzieren müsse und zudem monatlich 40,00 EUR von den Regelleistungen als Darlehensrückzahlung für seine Genossenschaftsanteile einbehalten würden, ist beides zur Entscheidung dieses Streits rechtlich nicht relevant. Soweit der Antragsteller eine unangemessene Wohnung angemietet hat, deren Kosten sein persönliches Leistungsvermögen übersteigen, so liegt dies allein in seinem Verantwortungsbereich. Der Antragsgegner hat den Antragsteller darauf hingewiesen, bis zu welchem Höchstbetrag er Kosten der Unterkunft finanzieren würde und der Antragsteller hat dazu – durch seine Unterschrift – erklärt, dass er damit einverstanden sei, den übersteigenden Betrag anderweitig zu finanzieren. Dieser Umstand ist im Rahmen der Bedarfsprüfung nicht zu berücksichtigen. Die Sonderbelastung der Zusatzkosten durch unangemessenes Wohnen hat der Antragsteller freiwillig auf sich genommen. Soweit der Antragsteller die vom Antragsgegner veranlasste Einbehaltung von 40,00 EUR monatlich zur Darlehensrückzahlung für unangemessen hoch oder insgesamt rechtswidrig hält, mag dies zutreffen (dazu wird auf die Ausführungen im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. September 2006, Az. L 13 AS 3108/06 ER B verwiesen). Es obliegt jedoch dem Antragsteller, sich gegen diesbezügliche Bescheide mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen zu wehren. Die Darlehensbewilligung für die Genossenschaftsanteile ist hier nicht Streitgegenstand und folglich auch im Rahmen der Bedarfsprüfung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht zu berücksichtigen. Schließlich ist es zur Entscheidung dieses Verfahrens rechtlich im Ergebnis nicht relevant, dass der Antragsteller einen Großteil der ihm bewilligten Leistungen für die Erstausstattung mit teurerem bzw. nicht notwendigem Inventar ausgegeben hat. Soweit der Antragsteller der Auffassung war, er benötige ein Doppelschlafzimmer im Wert von 570,00 EUR sowie ein Teppichboden für 173,00 EUR, und er könne sich eine Lampe zum Preis von 70,00 EUR leisten und zusätzlich noch Geld ausgeben für Türbeschläge, die (da für die ordnungsgemäße Benutzbarkeit einer Wohnung unerlässlich) Bestandteil der Wohnungsausstattung und vom Vermieter zu stellen sind, oder Grünpflanzen kaufen, so liegt dies allein in seinem Verantwortungsbereich. Zur Ermöglichung der Führung eines Lebens, das der Menschenwürde entspricht, wie es der Antragsteller vom Antragsgegner einfordert, gehört, dass dem erwachsenen Menschen die Möglichkeit gelassen wird, im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel seine Bedarfsdeckung frei zu gestalten. Der Antragsteller mag derartige Entscheidungen treffen, dies hat allerdings zur Konsequenz, dass er sich dann entsprechend an anderer Stelle einschränken muss. Die ausgereichten Leistungen waren auskömmlich. Dass der Antragsteller damit nicht ausgekommen ist, liegt allein in seiner Sphäre. Jedenfalls führt das bisherige Verhalten des Antragstellers nicht dazu, dass er nunmehr einen weiteren Anspruch gegen den Antragsgegner auf "Nachschlag" zu den gewährten Erstausstattungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II im Wege eines weiteren sog. verlorenen Zuschusses geltend machen kann. Zwar ist bei der Prüfung der Bedürftigkeit von der tatsächlichen Lage des Hilfesuchenden auszugehen, was zur Folge hat, dass der Leistungsträger notfalls auch Leistungen nachbewilligen muss, wenn der Hilfebedürftige eine zur Deckung des Bedarfs bewilligte Beihilfe bestimmungswidrig anderweitig verwendet hat (vgl. BverwG, Urteil vom 08.02.1973, FEVS 21, 238). Jedoch kommt eine solche Nachbewilligung in Fällen des unwirtschaftlichen Verhaltens nur in Form einer Sachleistung oder als Darlehen in Betracht. Allenfalls denkbar wäre im vorliegenden Fall ein "Nachschlag" in relativ geringer Höhe (möglicherweise 200,00 EUR) im Wege eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Da jedoch der Antragsteller ausdrücklich auf die Bewilligung weiterer – nicht rückzahlbarer -Geldleistungen bestanden hat, bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung über die Gewährung eines ergänzenden Darlehens; zumal hierfür zunächst eine Antragstellung beim Antragsgegner erforderlich wäre. Anspruch auf weitere Leistungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II im Sinne eines verlorenen Zuschusses hat der Antragsteller gegen den Antragsgegner nur noch in Höhe von 150,00 EUR für die Einzugsrenovierung. Die Kostenentscheidung beruht auf eine entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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