Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 333/99 KO
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 256/05 U KO
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
In dem Verfahren S 14 RJ 163/00 A wird die Entschädigung auf 329,60 DM und in dem Verfahren S 8 U 333/99 auf 983,20 DM festgesetzt. Die Gesamtentschädigung des Beschwerdeführers beträgt 1.312,80 DM, die Restentschädigung 216,66 DM bzw. 110,78 EUR.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht L. hat mit Beschluss vom 06.05.2005 – S 8 U 333/99 KO – die Entschädigung des Antragstellers auf 334,50 DM festgesetzt. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.05.2005 Beschwerde erhoben und vorgetragen, ihm seien 902,00 DM zu erstatten.
Der Bezirksrevisor beim Bayer. Landessozialgericht hat mit Nachricht vom 14.12.2005 zusammenfassend ausgeführt, dass die Entschädigung für die Verfahren S 8 U 333/99 und S 14 RJ 163/00 A nur in einem engen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang gesehen werden könne. Nach Aktenlage sei der Kläger und vorliegend auch Beschwerdeführer erst am 09.09.2001 nach Deutschland eingereist. Die für den 11.09.2001 im Verfahren S 8 U 333/99 nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnete Untersuchung sei der ursächliche Grund für die Einreise und damit auch für die Visumskosten an sich gewesen. Dass der Beschwerdeführer diese Einreise ferner mit einem rein privaten und längeren Aufenthalt in R. verbunden habe, könne an der Ursächlichkeit der Reise jedoch nichts ändern. Der Aufenthalt in R. sei jedoch dafür bei der Anreise für die am 13.09.2001 in M. im Verfahren S 14 RJ 163/00 A nach § 109 SGG erfolgte Untersuchung entsprechend zu berücksichtigen. Die Kosten für die Rückreise ab M. zum Wohnort wiederum seien allein der Untersuchung nach § 109 SGG zuzuordnen und zwar unabhängig davon, ob und wie lange sich der Kläger danach noch in R. aufgehalten habe. Kosten für die Ehefrau als Begleitperson des Klägers könnten in keinem der beiden Verfahren berücksichtigt werden, da deren Notwendigkeit weder gutachterlich bestätigt noch richterlich genehmigt worden sei. Danach ergäbe sich für das Verfahren S 8 U 333/99 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 983,20 DM, da die Kosten für die zwischenzeitliche Reise von L. nach R. sowie der Aufenthalt dort nicht entschädigungsfähig seien. Für das Verfahren S 14 RJ 163/00 A ergäbe sich eine Entschädigung in Höhe von 329,60 DM, insgesamt für beide Verfahren 1.312,80 DM.
Davon seien die bereits geleisteten Zahlungen im Verfahren S 8 U 333/99 in Höhe von 334,50 DM und im Verfahren S 14 RJ 163/00 A in Höhe von 761,64 DM abzusetzen, sodass sich noch eine Restentschädigung von 216,66 DM bzw. 110,78 EUR errechne.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Nachrichten vom 03.03.2006 und 03.05.2006 eingewandt, dass ihm aus dem Verfahren S 8 U 333/99 noch 216,66 DM und aus dem Verfahren S 14 RJ 163/00 A noch 596,80 DM zustünden. Er könne nicht akzeptieren, dass im Beschluss des Sozialgerichts L. vom 06.05.2005 auf S.3 u.a. stehe "er wolle eine Entschädigung wie in der Streitsache S 14 RJ 163/00 A". In dieser Streitsache hatte der Kläger Anreisekosten für die Fahrt von Z. nach S. in Höhe von 34,10 DM und von S. nach L. in Höhe von 443,20 DM und wieder zurück erstattet bekommen. Das wären insgesamt 945,60 DM gewesen. Tatsache sei, dass ihm am 26.08.2000 796,60 DM in bar an der Kasse des Sozialgerichts L. ausbezahlt worden seien. Hier werde mit falschen Zahlen manipuliert. Beide Verfahren seien eng gekoppelt und nur gemeinsam zu lösen.
II.
Soweit der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf das Verfahren S 14 RJ 163/00 A bezieht, ist die diesbezügliche Entschädigung nach § 16 Abs.1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) auf 329,60 DM festzusetzen. Das Verbot der "reformatio in peius", d.h. eine Herabsetzung der Entschädigung greift bei der gerichtlichen Festsetzung gegenüber der von der im Verwaltungswege berechneten Entschädigung nicht ein.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts L. vom 06.05.2005
– S 8 U 333/99 KO – ist gemäß § 16 Abs.2 ZSEG zulässig und nach Maßgabe des Vergleichsangebotes des Beschwerdegegners mit Schriftsatz vom 14.12.2005 insoweit begründet, als dem Kläger und hiesigem Beschwerdeführer insgesamt aus beiden Verfahren 1.312,80 DM zustehen. In Berücksichtigung der bereits gezahlten Entschädigungsleistungen in Höhe von 334,50 DM (im Verfahren S 8 U 333/99) und 761,64 DM (im Verfahren
S 14 RJ 163/00 A) ergibt sich noch eine Restentschädigung von 216,66 DM bzw. 110,78 EUR.
Nachdem beide Beteiligte die Entschädigungsleistungen in den Verfahren S 8 U 333/99 und S 14 RJ 163/00 A zum Streitgegenstand gemacht haben, ist der 15. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) als Kostensenat in entsprechender Anwendung von § 99 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hieran gebunden und damit auch zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach § 16 Abs.1 ZSEG im Verfahren S 14 RJ 163/00 A.
Das Gesamtverfahren zeichnet sich im Wesentlichen durch vier Problemkreise aus: Wenn der Beschwerdeführer vorträgt, im Verfahren S 14 RJ 163/00 A seien ihm bereits 796,60 DM in bar an der Kasse des Sozialgerichts L. ausbezahlt worden, steht dies nicht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bezirksrevisors beim BayLSG mit Schriftsatz vom 14.12.2005. Danach sind dem Beschwerdeführer lediglich 761,64 DM ausbezahlt worden. Insoweit geht der Kostensenat des BayLSG zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm im Verfahren S 14 RJ 163/00 A nur 761,64 DM ausbezahlt worden sind.
Der zweite wesentliche Problemkreis ist darin zu sehen, dass die Untersuchungen vom 11.09.2001 nach § 106 SGG im Verfahren S 8 U 333/99 und am 13.09.2001 nach § 109 SGG im Verfahren S 14 RJ 163/00 A kostenrechtlich nur im Zusammenhang gesehen werden können. Der Senat teilt die Auffassung des Beschwerdegegners, dass ursächlich für die Reise die erstgenannte Untersuchung am 11.09.2001 gewesen ist mit der Folge, dass entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts L. mit Beschluss vom 06.05.2005 – S 8 U 333/99 Ko – dem Beschwerdeführer insoweit nicht 334,50 DM zustehen, sondern insgesamt 983,20 DM (vgl. Schriftsatz des Bezirksrevisors beim BayLSG vom 14.12.2005).
Hieraus resultiert der dritte Problemkreis: Im Verfahren S 14 RJ 163/00 A ergibt sich eine erhebliche Überzahlung, weil anteilig nur die Anreise aus R. nach M. und zurück an den Wohnsitz des Beschwerdeführers berücksichtigungsfähig ist. Anstelle der bereits bewilligten Entschädigung in Höhe von 761,64 DM sind lediglich 329,60 DM zu erstatten (vgl. auch insoweit Schriftsatz des Bezirksrevisors beim BayLSG vom 14.12.2005). Eine Aufrechnungsfähigkeit im Sinne von § 52 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I) ist hier gegeben, weil die Beteiligten – wie bereits erwähnt – die Entschädigung in beiden Verfahren entsprechend § 99 Abs.1 SGG zum Streitgegenstand gemacht haben.
Zusammenfassend ergibt sich daher noch eine Restentschädigung in Höhe von 216,66 DM bzw. 110,78 EUR.
Weitergehende Entschädigungsleistungen (vierter Problemkreis) stehen dem Beschwerdeführer jedoch nicht zu. Für die Rückfahrt ist nur die Strecke M. an den Wohnort des Beschwerdeführers in B. erstattungsfähig, nicht jedoch eine (fiktive) vorherige Rückreise nach L ... Weiterhin sind die Reisekosten der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen, da die Begleitung durch die Ehegattin in keinem Zusammenhang mit den Verfahren S 8 U 333/99 und S 14 RJ 163/00 A gestanden hat. Zum Dritten kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr darauf berufen, ihm stünden aus dem Verfahren S 14 RJ 163/00 A noch 596,80 DM zu. Wie bereits dargelegt, ist der diesbezügliche Überempfang mit der zu niedrig bemessenen Entschädigung aus den Verfahren S 8 U 333/99 zu verrechnen gewesen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 16 Abs.5 ZSEG) und ist endgültig (§ 177 SGG).
\X9350138sgEUREKALSGschreibwerkspk15L 15 B 256 05 U KO€80721104255 Beschluss15 B 256 05 U KO.DOC
Gründe:
I.
Das Sozialgericht L. hat mit Beschluss vom 06.05.2005 – S 8 U 333/99 KO – die Entschädigung des Antragstellers auf 334,50 DM festgesetzt. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.05.2005 Beschwerde erhoben und vorgetragen, ihm seien 902,00 DM zu erstatten.
Der Bezirksrevisor beim Bayer. Landessozialgericht hat mit Nachricht vom 14.12.2005 zusammenfassend ausgeführt, dass die Entschädigung für die Verfahren S 8 U 333/99 und S 14 RJ 163/00 A nur in einem engen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang gesehen werden könne. Nach Aktenlage sei der Kläger und vorliegend auch Beschwerdeführer erst am 09.09.2001 nach Deutschland eingereist. Die für den 11.09.2001 im Verfahren S 8 U 333/99 nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnete Untersuchung sei der ursächliche Grund für die Einreise und damit auch für die Visumskosten an sich gewesen. Dass der Beschwerdeführer diese Einreise ferner mit einem rein privaten und längeren Aufenthalt in R. verbunden habe, könne an der Ursächlichkeit der Reise jedoch nichts ändern. Der Aufenthalt in R. sei jedoch dafür bei der Anreise für die am 13.09.2001 in M. im Verfahren S 14 RJ 163/00 A nach § 109 SGG erfolgte Untersuchung entsprechend zu berücksichtigen. Die Kosten für die Rückreise ab M. zum Wohnort wiederum seien allein der Untersuchung nach § 109 SGG zuzuordnen und zwar unabhängig davon, ob und wie lange sich der Kläger danach noch in R. aufgehalten habe. Kosten für die Ehefrau als Begleitperson des Klägers könnten in keinem der beiden Verfahren berücksichtigt werden, da deren Notwendigkeit weder gutachterlich bestätigt noch richterlich genehmigt worden sei. Danach ergäbe sich für das Verfahren S 8 U 333/99 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 983,20 DM, da die Kosten für die zwischenzeitliche Reise von L. nach R. sowie der Aufenthalt dort nicht entschädigungsfähig seien. Für das Verfahren S 14 RJ 163/00 A ergäbe sich eine Entschädigung in Höhe von 329,60 DM, insgesamt für beide Verfahren 1.312,80 DM.
Davon seien die bereits geleisteten Zahlungen im Verfahren S 8 U 333/99 in Höhe von 334,50 DM und im Verfahren S 14 RJ 163/00 A in Höhe von 761,64 DM abzusetzen, sodass sich noch eine Restentschädigung von 216,66 DM bzw. 110,78 EUR errechne.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Nachrichten vom 03.03.2006 und 03.05.2006 eingewandt, dass ihm aus dem Verfahren S 8 U 333/99 noch 216,66 DM und aus dem Verfahren S 14 RJ 163/00 A noch 596,80 DM zustünden. Er könne nicht akzeptieren, dass im Beschluss des Sozialgerichts L. vom 06.05.2005 auf S.3 u.a. stehe "er wolle eine Entschädigung wie in der Streitsache S 14 RJ 163/00 A". In dieser Streitsache hatte der Kläger Anreisekosten für die Fahrt von Z. nach S. in Höhe von 34,10 DM und von S. nach L. in Höhe von 443,20 DM und wieder zurück erstattet bekommen. Das wären insgesamt 945,60 DM gewesen. Tatsache sei, dass ihm am 26.08.2000 796,60 DM in bar an der Kasse des Sozialgerichts L. ausbezahlt worden seien. Hier werde mit falschen Zahlen manipuliert. Beide Verfahren seien eng gekoppelt und nur gemeinsam zu lösen.
II.
Soweit der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf das Verfahren S 14 RJ 163/00 A bezieht, ist die diesbezügliche Entschädigung nach § 16 Abs.1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) auf 329,60 DM festzusetzen. Das Verbot der "reformatio in peius", d.h. eine Herabsetzung der Entschädigung greift bei der gerichtlichen Festsetzung gegenüber der von der im Verwaltungswege berechneten Entschädigung nicht ein.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts L. vom 06.05.2005
– S 8 U 333/99 KO – ist gemäß § 16 Abs.2 ZSEG zulässig und nach Maßgabe des Vergleichsangebotes des Beschwerdegegners mit Schriftsatz vom 14.12.2005 insoweit begründet, als dem Kläger und hiesigem Beschwerdeführer insgesamt aus beiden Verfahren 1.312,80 DM zustehen. In Berücksichtigung der bereits gezahlten Entschädigungsleistungen in Höhe von 334,50 DM (im Verfahren S 8 U 333/99) und 761,64 DM (im Verfahren
S 14 RJ 163/00 A) ergibt sich noch eine Restentschädigung von 216,66 DM bzw. 110,78 EUR.
Nachdem beide Beteiligte die Entschädigungsleistungen in den Verfahren S 8 U 333/99 und S 14 RJ 163/00 A zum Streitgegenstand gemacht haben, ist der 15. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) als Kostensenat in entsprechender Anwendung von § 99 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hieran gebunden und damit auch zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach § 16 Abs.1 ZSEG im Verfahren S 14 RJ 163/00 A.
Das Gesamtverfahren zeichnet sich im Wesentlichen durch vier Problemkreise aus: Wenn der Beschwerdeführer vorträgt, im Verfahren S 14 RJ 163/00 A seien ihm bereits 796,60 DM in bar an der Kasse des Sozialgerichts L. ausbezahlt worden, steht dies nicht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bezirksrevisors beim BayLSG mit Schriftsatz vom 14.12.2005. Danach sind dem Beschwerdeführer lediglich 761,64 DM ausbezahlt worden. Insoweit geht der Kostensenat des BayLSG zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm im Verfahren S 14 RJ 163/00 A nur 761,64 DM ausbezahlt worden sind.
Der zweite wesentliche Problemkreis ist darin zu sehen, dass die Untersuchungen vom 11.09.2001 nach § 106 SGG im Verfahren S 8 U 333/99 und am 13.09.2001 nach § 109 SGG im Verfahren S 14 RJ 163/00 A kostenrechtlich nur im Zusammenhang gesehen werden können. Der Senat teilt die Auffassung des Beschwerdegegners, dass ursächlich für die Reise die erstgenannte Untersuchung am 11.09.2001 gewesen ist mit der Folge, dass entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts L. mit Beschluss vom 06.05.2005 – S 8 U 333/99 Ko – dem Beschwerdeführer insoweit nicht 334,50 DM zustehen, sondern insgesamt 983,20 DM (vgl. Schriftsatz des Bezirksrevisors beim BayLSG vom 14.12.2005).
Hieraus resultiert der dritte Problemkreis: Im Verfahren S 14 RJ 163/00 A ergibt sich eine erhebliche Überzahlung, weil anteilig nur die Anreise aus R. nach M. und zurück an den Wohnsitz des Beschwerdeführers berücksichtigungsfähig ist. Anstelle der bereits bewilligten Entschädigung in Höhe von 761,64 DM sind lediglich 329,60 DM zu erstatten (vgl. auch insoweit Schriftsatz des Bezirksrevisors beim BayLSG vom 14.12.2005). Eine Aufrechnungsfähigkeit im Sinne von § 52 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I) ist hier gegeben, weil die Beteiligten – wie bereits erwähnt – die Entschädigung in beiden Verfahren entsprechend § 99 Abs.1 SGG zum Streitgegenstand gemacht haben.
Zusammenfassend ergibt sich daher noch eine Restentschädigung in Höhe von 216,66 DM bzw. 110,78 EUR.
Weitergehende Entschädigungsleistungen (vierter Problemkreis) stehen dem Beschwerdeführer jedoch nicht zu. Für die Rückfahrt ist nur die Strecke M. an den Wohnort des Beschwerdeführers in B. erstattungsfähig, nicht jedoch eine (fiktive) vorherige Rückreise nach L ... Weiterhin sind die Reisekosten der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen, da die Begleitung durch die Ehegattin in keinem Zusammenhang mit den Verfahren S 8 U 333/99 und S 14 RJ 163/00 A gestanden hat. Zum Dritten kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr darauf berufen, ihm stünden aus dem Verfahren S 14 RJ 163/00 A noch 596,80 DM zu. Wie bereits dargelegt, ist der diesbezügliche Überempfang mit der zu niedrig bemessenen Entschädigung aus den Verfahren S 8 U 333/99 zu verrechnen gewesen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 16 Abs.5 ZSEG) und ist endgültig (§ 177 SGG).
\X9350138sgEUREKALSGschreibwerkspk15L 15 B 256 05 U KO€80721104255 Beschluss15 B 256 05 U KO.DOC
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