L 10 AL 108/08 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 351/07 KO
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 108/08 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.03.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Die Beteiligten streiten um die angemessene Gebühr für die Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren.
Mit Bewilligungsbescheid vom 04.10.2006 traf die Beklagte die Entscheidung, ab 24.12.2006 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 38,80 EUR zu zahlen und bis dahin ab Anspruchsbeginn am 01.10.2006 wegen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe keine Zahlungen zu erbringen. Dem widersprach der Klägerbevollmächtigte am 09.10.2006 und 02.11.2006 mit der Begründung, die Kündigung sei nicht vom Kläger zu vertreten; er legte hierzu einen von ihm geschlossen Arbeitsvertrag vor. Nach Eingang einer Stellungnahme des Arbeitgebers erließ die Beklagte am 13.11.2006 einen Änderungsbescheid, in dem sie Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.10.2006 bis 30.09.2007 in Höhe von 38,80 EUR endgültig festsetzte.
Auf seine Kostenrechnung über 377,70 EUR setzte die Beklagte den Erstattungsbetrag unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr gemäß Nr 2400 VV-RVG in Höhe von 150,00 EUR und einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR inkl. Mehrwertsteuer auf 197,20 EUR fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2007 erstattete sie weitere Auslagen, lehnte es aber wegen des nach Umfang und Schwierigkeit weit unterdurchschnittlichen Falles ab, die beantragte Geschäftsgebühr von 240,00 EUR zu erstatten.
Das Sozialgericht Nürnberg hat die Klage auf Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 104,40 EUR abgewiesen. Die vorläufige Leistungsfeststellung nach § 328 SGB III sei von keiner überdurchschnittlichen Bedeutung und der Schriftsatz von wenigen Zeilen habe unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand erfordert. Schließlich sei wegen der Vorbefassung im arbeitsgerichtlichen Verfahren unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus Nr 2401 VV-RVG die Festsetzung der Geschäftsgebühr durch die Beklagte nicht zu beanstanden.
Gegen das Urteil vom 13.03.2008 hat der Kläger am 30.04.2008 Beschwerde eingelegt und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht. Zu entscheiden sei, ob ein "Bewilligungsbescheid" betreffend die Anordnung einer Sperrzeit über einen Widerspruch anfechtbar sei, ob ein solcher Bescheid überdurchschnittliche Bedeutung habe und ob ein Arbeitsgerichtsverfahren einem Verwaltungsverfahren iS der Nr 2401 VV-RVG gleichzusetzen sei. Darüber hinaus liege ein Verfahrensmangel vor, weil die notwendige Befragung des Klägers ergeben hätte, dass die Sperrzeitanordnung existenzgefährdend war. Demgemäß hätte das Sozialgericht von der überdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache ausgehen müssen.
Die Beklagte hat beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Dem Kläger sei vor Bescheiderlass mitgeteilt worden, dass bis zum Abschluss der Ermittlungen eine vorläufige Sperrzeit festgesetzt werde.

II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Meyer- Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand von Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vorneherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Ob dem Kläger ein Widerspruchsrecht gegen die vorläufige Festsetzung einer Sperrzeit mit Bescheid vom 04.10.2006 zustand, kann angesichts der Rechtsmittelbelehrung und der unstrittigen Erstattungsfähigkeit von Widerspruchsverfahrenskosten nicht als klärungsbedürftig gesehen werden. Der "Bewilligungsbescheid" enthielt wegen des späten Leistungsbeginns eine Beschwer, gegen die sich der Adressat zweifellos mit einem Rechtsbehelf wenden durfte und konnte.
Ob ein solch vorläufiger Bescheid überdurchschnittliche Bedeutung hat, mag im Einzelfall positiv zu beantworten sein, die Antwort hierauf ist jedoch nicht geeignet, die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Maßgeblich ist die ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung gerade für den Auftraggeber, also nicht auch oder gar nur für die Allgemeinheit. Der Klägerbevollmächtigte macht im Kern geltend, das Sozialgericht habe die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger verkannt. Die fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall ist aber kein Grund für eine Zulassung der Berufung.
Ob ein Arbeitsgerichtsverfahren einem Verwaltungsverfahren iS der Sinn der Nr 2401 VV-RVG gleichzusetzen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Das Sozialgericht hat lediglich zur Bemessung der Geschäftsgebühr bei unterdurchschnittlicher Bedeutung auf den Rechtsgedanken aus Nr 2401 VV-RVG abgestellt und zusätzlich berücksichtigt, dass der Klägerbevollmächtigte die Rechtsmaterie bereits aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren kannte. Es ist dem Klägerbevollmächtigten zuzustimmen, dass aus dieser Vorbefassung allenfalls die Erfassung des Sachverhalts erleichtert wird, hingegen hat das Sozialgericht seine Entscheidung nicht in direkter Anwendung der Nr 2401 VV-RVG getroffen, sondern sie mit ähnlichen Erwägungen begründet, wie sie vom Gesetzgeber zur Herabsetzung der Gebührenhöhe herangezogen werden.
Schließlich kann auch keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht festgestellt werden. Abgesehen davon, dass der Klägerbevollmächtigte keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, ist nicht ersichtlich, dass sich das Sozialgericht von seinem rechtlichen Standpunkt aus zur Befragung des Klägers zur Existenzgefährdung durch die drohende Sperrzeit hätte gedrängt fühlen müssen. Die Einkommensverhältnisse des Klägers waren aus der rechtlichen Sicht des Sozialgerichts nicht entscheidungserheblich, da es maßgeblich auf den vorläufigen Charakter der angegriffenen Regelung abstellte und daneben den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit berücksichtigte. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass das Sozialgericht ohne den angeblichen Verfahrensverstoß zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
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