L 1 SK 20/08

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 1 SK 20/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung der Antragstellerin wird auf 39,45 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin ist Ärztin für Allgemeinmedizin. Sie erstattete im Verfahren L 2 SB 50/07 in freier Form den Behandlungs- und Befundbericht vom 26. September 2008. Der Text des Berichts umfasste eine Seite mit engem Zeilenabstand und kleinem Schrifttyp. Nach kurzem Eingehen auf die Vorgeschichte berichtete die Antragstellerin über drei Beschwerdekomplexe, die in 14 Monaten von ihr behandelt worden waren. Dem Bericht beigefügt waren ein Verordnungsplan und ein PC-Ausdruck über Behandlungstermine und die jeweils gestellten Diagnosen. Die Antragstellerin bezifferte in der Kostenrechnung vom 29. Sep¬tem¬ber 2008 ihren Zeitaufwand mit einer Stunde und liquidierte hierfür 75,00 EUR.

Die Kostenbeamtin des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts gestand der Antragstellerin für den Bericht 21,00 EUR sowie 4,45 EUR für Kopien und Porto zu (Festsetzung vom 3. No¬vember 2008). Hiermit war die Antragstellerin nicht einverstanden und beantragte richterliche Festsetzung: Sie behandele die Klägerin zwar erst seit 1 ½ Jahren, habe aber für den Bericht einen großen Aktenbestand durcharbeiten müssen. Damit habe sie mehr als eine Stunde zugebracht.

Nachdem sich der Kostenprüfungsbeamte des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts am 9. Dezember 2008 zustimmend zu der bisherigen Festsetzung geäußert hatte, betonte die Antragstellerin am 21. Dezember 2008 nochmals, dass sie sich unterbezahlt fühle. Die Klägerin habe eine komplizierte Krankheitsvorgeschichte, der man gerecht werden müsse.

Auf die Akte L 1 SK 20/08 und den weiteren Inhalt der gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Die Antragstellerin ist mit 39,45 EUR zu vergüten.

Nach § 10 JVEG in Verbindung mit der Anlage 2 zu dieser Vorschrift sind ein Befundschein oder eine schriftliche Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung mit 21,00 EUR zu vergüten, es sei denn, der Bericht ist ungewöhnlich umfangreich. Dann beträgt das Honorar bis zu 44,00 EUR (Nr. 200, 201). Nach der Systematik dieser Vorschriften setzt eine Vergütung von mehr als 21,00 EUR also einen Aufwand voraus, der das gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Einem extrem umfangreichen Bericht ist die Höchstvergütung von 44,00 EUR vorbehalten. Höhere Honorare sieht das Gesetz in den Fällen der Nr. 200 und 201 nicht vor.

Vorliegend ist der Bericht als außergewöhnlich umfangreich zu bezeichnen. Der Begriff "umfangreich" ist nicht nur nach der Zeilen- oder Seitenzahl zu bestimmen. Da es in § 10 JVEG und der Anlage 2 um die Vergütung von Leistungen geht, kommt es auf das Ausmaß der Arbeit an, die der Arzt mit der Berichterstattung hat. Diese Arbeit ist von Fall zu Fall verschieden. Die Rechtsprechung hat aber Kriterien entwickelt, anhand derer der Arbeitsaufwand bestimmt werden kann. Solche Kriterien sind die Ausführlichkeit der Beschreibungen und die Schwierigkeit, die berichtenswerten Befunde zusammenzustellen. Diese Arbeiten können mit einem besonders hohen Zeitaufwand verbunden sein, wenn z. B. fachübergreifend eine Vielzahl eigener oder fremder Befunde zusammenzufassen sind. Insbesondere gilt das auch für die Auswertung fremder Arztbriefe und auf medizinischen Gebieten, in denen regelmäßig eine große Zahl technischer Befunde oder Funktionsdiagramme anfallen. Ebenso kann es einen erhöhten Aufwand bedeuten, wenn ein komplexes wechselhaftes Krankheitsbild über Jahre hinweg aus schwer überschaubaren Unterlagen darzustellen ist (Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2000, L 1 SF 5/98 SK; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2003, L 10 SB 71/02). Schließlich kann auch die straffe und übersichtliche Darstellung der Befunde und Aussagen eine zeitintensive Arbeit glaubhaft machen.

An diesen Kriterien gemessen überschreitet der erkennbare Aufwand das Maß des Gewöhnlichen. Die Antragstellerin befasst sich zunächst mit der langen Krankheitsvorgeschichte der Klägerin. Sie arbeitet dann die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet heraus und beschreibt plastisch die daraus resultierenden Gangstörungen, die ihr beim Betreten und Verlassen der Praxis aufgefallen sind. Im zweiten Beschwerdekomplex geht die Antragstellerin auf neurologisch-psychiatrische Störungen ein, wofür sie erkennbar auch die lange Krankheitsvorgeschichte ausgewertet hat. Schließlich befasst sie sich mit den Herz- und Kreislaufbeschwerden der Klägerin als dem dritten Beschwerdekomplex. Hierzu lagen der Antragstellerin Facharztbriefe eines Kardiologen vor, der vor der eigenen Behandlung durch die Antragstellerin herangezogen worden war. Die Antragstellerin hat insgesamt sehr übersichtlich und straff ihren Bericht gegliedert und Fremdbefunde sowie die Krankheitsakten ausgewertet, die vor der eigenen Behandlungsübernahme entstanden waren. Abgerundet hat sie ihren Bericht durch einen Verordnungsplan und einen PC-Ausdruck über Diagnosen und Behandlungsdaten. Dass die Antragstellerin für ihren straff gegliederten Bericht insgesamt eine Stunde gebraucht hat, wie sie es in der Kostenrechnung vom 29. September 2008 angegeben hat, ist glaubhaft.

Andererseits hat die Antragstellerin aber nicht dargelegt, dass sie in größerem Umfang technische oder Laborwerte oder Funktionsdiagramme berücksichtigen musste. Sie hat auch nur über 14 Monate berichtet und auf einen zwar langen aber nicht schwer überblickbaren Krankheitsverlauf hingewiesen.

In der Abwägung, dass es durchaus noch umfangreichere Darstellungen, schwierigere Krankheitsbilder und Behandlungen über noch längere Zeiträume gibt und dass hierfür der Höchstsatz von 44,00 EUR reserviert bleiben muss, hält der Senat eine Vergütung von 35,00 EUR für angemessen. Mit der nicht zu beanstandenden Festsetzung für Kopien und Porto ist die Antragstellerin daher mit 39,45 EUR zu vergüten.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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