L 15 SF 12/07 AL KO

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AL 486/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 12/07 AL KO
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Entschädigung für Zeugen beträgt gemäß § 22 JVEG auch dann höchstens 17,00 Euro für jede Stunde, wenn durch die Heranziehung tatsächlich ein höherer Verdienstausfall entstanden ist. Denn es handelt sich um eine staatsbürgerliche Ehrenpflicht, die keinen vollen Ausgleich gebietet.
Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Termines vom dem Bayer. Landessozialgericht in Schweinfurt am 28.06.2007 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 34,00 Euro festgesetzt. Eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte steht nicht zu.



Gründe:

I.
In dem Rechtsstreit des Herrn S. G. gegen die Bundesagentur für Arbeit mit Az.: L 15 AL 327/06 ist der Antragsteller am 28.06.2007 in Schweinfurt als Zeuge geladen worden. Der Antragsteller hat mit Entschädigungsantrag vom 09.07.2007 für 1,82 ausgefallene Arbeitsstunden einen Verdienstausfall von 71,03 Euro geltend gemacht. Als Sachbearbeiter bei der Firma S. KG habe er einen Bruttoverdienstausfall von 39,03 Euro pro Stunde gehabt.
Die Kostenbeamtin des BayLSG hat dem Antragsteller mit Abrechnung vom 01.08.2007 für zwei Stunden á 17,00 Euro insgesamt 34,00 Euro bewilligt. Gemäß § 22 JVEG betrage der Höchstbetrag 17,00 Euro pro Stunde.
Im Rahmen seiner Vorsprache vom 07.08.2007 hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt. Er sei mit dem gezahlten Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 34,00 Euro nicht einverstanden, da ihm ein tatsächlicher Verdienstausfall von 71,03 Euro erwachsen sei.
Die Kostenbeamtin des BayLSG hat dem Antrag nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt. Die Entschädigung ist auf insgesamt 34,00 Euro festzusetzen. Eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte steht nicht zu.
Ausweislich des Entschädigungsantrages vom 09.07.2007 sind dem Antragsteller anlässlich der Wahrnehmung des Termines vom 28.06.2007 vor dem BayLSG - Zweigestelle Schweinfurt - für 1,82 ausgefallene Arbeitsstunden ein Bruttoverdienstausfall in Höhe von 71,03 Euro erwachsen. Die Kostenbeamtin des BayLSG hat die geltend gemachten
1,82 ausgefallenen Arbeitsstunden zutreffend auf 2 Stunden aufgerundet und hierfür insgesamt 34,00 Euro bewilligt.
Denn nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in § 22 Satz 1 JVEG erhalten Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 17,00 Euro beträgt.
Eine Entschädigung von mehr als 17,00 Euro für jede versäumte Arbeitsstunde darf auch dann nicht gewährt werden, wenn der Zeuge durch Vorlage von Belegen nachweist, dass ihm durch die Heranziehung tatsächlich ein höherer Verdienstausfall entstanden ist (Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 24. Aufl., Rz. 22.12). Denn es handelt sich hierbei um eine staatsbürgerliche Ehrenpflicht, die keinen vollen Ausgleich gebietet (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Rz. 7 zu § 22 JVEG).
So z.B. erhält also auch ein Klavierlehrer, der an sich je Stunde 40,00 Euro verdient, für
2 Stunden Verdienstausfall nur 34,00 Euro, nicht aber 80,00 Euro (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Rz. 7 zu § 22 JVEG).
Das BayLSG hat über den vorstehend bezeichneten Antrag gemäß § 4 Abs. 7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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