L 19 RJ 4/99

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
L 19 RJ 4/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 46jährige Kläger hat von 1964 - 1968 den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt und war ab 13.05.68 als Straßenwärter in einer Arbeitskolonne tätig. Lt. Arbeitgeberauskunft (Bl. 42 SG-Akte) hat der Kläger am 04.04.74 die verwaltungseigene Prüfung abgelegt und ist damit dem Facharbeiter (Straßenwärter mit entsprechender Fachausbildung) gleichzusetzen. Ab 17.06.96 bestand Arbeitsunfähigkeit.

Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. ^Röder^ vom 24.07.98 ist von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- vollschichtig leichte, teilweise mittelschwere Arbeiten
- überwiegend auch im Freien
- im Wechselrhythmus von Gehen, Stehen und Sitzen in wechselnder Stellung
- ohne Arbeiten in Zwangshaltungen
- ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten
- ohne Tätigkeiten mit häufigem und schwerem Heben und Tragen von Lasten
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Unstreitig ist, dass der Kläger die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Straßenwärter nicht mehr ausüben kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 06.06.97 auf die Tätigkeiten eines Hauswarts größerer Wohnanlagen und eines Medikamentenausfahrers. Im Widerspruchsbescheid vom 08.10.97 nennt sie als weitere zumutbare Verweisungstätigkeit als Mitarbeiter in der Postabfertigung. Das Sozialgericht Nürnberg hat in der mündlichen Verhandlung am 02.10.98 die Klage abgelehnt und den Kläger auf die Tätigkeiten als Straßenwärter im Telefondienst bzw. Telefonist, als Medikamentenausfahrer, als Mitarbeiter in der Poststelle und als Lagerverwalter verwiesen.

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie außerdem um Mitteilung, ob dem Kläger noch die Tätigkeiten eines Hausmeisters, eines Bauhofverwalters, eines Landschaftsgärtners, eines Baumagaziners und eines Werkzeug-/Geräteausgeber objektiv und subjektiv zumutbar sind.

Straßenwärter im Telefondienst bzw. Telefonist

Die Aufgaben eines Straßenwärters im Telefondienst können sein:
- Annehmen und Weiterleiten von Meldungen, die über Telefon oder Funk eingehen
- Abfragen der Wetterstationen
- Abhören automatisch aufgezeichneter Wetterberichte der Rundfunkanstalten sowie des Verkehrswarndienstes der Polizei
- Auswerten der von Glatteismeldeanlagen übermittelten Straßenzustandswerte
- Mitwirken bei Maßnahmen, z.B.: Umleiten des Kfz-Verkehrs
- Einrichten einer Umleitungsstrecke
- Einrichten von Straßensperrungen/-sicherungen

Dem auf Blatt 90 SG-Akte beigefügten Auszug aus der "gabi" ist zu entnehmen, dass die Tätigkeit eines Straßenwärters im Telefondienst meist im Rahmen von Schicht-/Einsatzplänen erfolgt und die Ausübung der Tätigkeit als Spezialisierung nur im Einzelfall, so z.B. bei gesundheitlichen Einschränkungen eines Arbeitnehmers erfolgt. Es ist weiterhin - wie bereits in meiner Stellungnahme vom 07.11.91 (Bl. 52 SG-Akte) - davon auszugehen, dass diese Tätigkeit als eigener Arbeitsplatz nicht in nennenswerter Zahl vorhanden ist.

Hilfsweise hat das Sozialgericht Nürnberg den Kläger auf die Tätigkeit eines Telefonisten verwiesen. Arbeitsplätze für Telefonisten sind auch aus berufskundlicher Sicht in nennenswertem Umfang vorhanden.

Die Tätigkeit eines Telefonisten ist zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen, keinesfalls im Wechselrhythmus ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger jedoch eine Telefonistentätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.

Medikamentenausfahrer

Die Fahrertätigkeit ist körperlich leicht und ermöglicht im Kurzstreckenbereich mit häufigen Fahrtunterbrechungen einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, wobei in der Regel dennoch Sitzen - in weitgehend statischer oder sogar Zwangshaltung überwiegt. Gerade die Wirbelsäule und der Schulter-Nackenbereich ist daher erfahrungsgemäß besonders belastet.

Beim Ausliefern von Medikamenten kann es nicht ausgeschlossen werden, dass nicht nur leichte Gebinde gehoben und getragen werden müssen (z.B. Tropflösungen). Auch bei Pflege-, Wartungs- und ggf. erforderlicher Pannenbehebung kann es zu höheren als nur leichten Belastungen kommen. Jedoch kann der Kläger nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. ^Röder^ vom 24.07.98 noch teilweise mittelschwere Arbeiten verrichten. Dr. ^Röder^ gibt in seinem Gutachten weiter an, dass der Kläger noch Arbeiten im Wechselrhythmus von Gehen, Stehen und Sitzen in wechselnder Stellung verrichten kann. Bei einer Tätigkeit als Medikamentenausfahrer kann jedoch ein Haltungswechsel nicht immer entsprechend den gesundheitlichen Erfordernissen vorgenommen werden. Ein zeitweises Überschreiten der Restgesundheit des Klägers kann daher bei der Tätigkeit eines Medikamentenausfahrers nicht ausgeschlossen werden.

Mitarbeiter in der Poststelle

Sofern die Post nicht zusätzlich vom Postamt geholt werden muss, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, - körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (z.B. auch Akten) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muss entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangvermerk sowie - nach Feststellung des Empfängers - mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus wie auch das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Post miterledigt werden oder Boten übertragen sein. Üblicherweise ist jedoch die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder ggf. auch selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen (z.B. Brieföffnungs-, Kuvertier-, Frankiermaschinen) zu bedienen. Die Arbeiten erfordern in der Regel gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, vor allen Dingen im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen sogar in beachtlichem Umfang, u.U. einschließlich Treppensteigen, anfällt, wenn die Post auch ausgetragen und eingesammelt wird. Die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle ist sowohl in der Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst keinesfalls grundsätzlich auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten angesiedelt, sondern nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt ab der untersten Ebene der Angestelltenberufe zu finden, z.B.
- Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie: Entgeltgruppe E 1 = kurze Einweisung = Verteilen von Post, E 2 = Berufspraxis von bis zu 13 Wochen = Sortieren und Verteilen von Post, E 3 = Berufspraxis von 6 bis 15 Monaten = Postabfertigen;
- Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern: Gehaltsgruppe 1 = Einweisung am Arbeitsplatz = Postabfertiger, Gehaltsgruppe 2 = Berufsausbildung = Postabfertiger
- BAT VerGr X = Hilfsleistung bei der Postabfertigung, VerGr IXb = Postabfertigen, VerGr VIII = schwierigere Tätigkeit (im Vergleich zu den vorgenannten).

Unabhängig davon verfügt der Kläger über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse. Daher ist aus berufskundlicher Sicht davon auszugehen, dass er die Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung erreichen kann.

Hausmeister, Hauswart größerer Wohnanlagen

Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Eine abgeschlossene Ausbildung ist nicht immer Voraussetzung, jedoch meist erwünscht. Besonders eignen sich Berufe wie Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt.

Hausmeister und Hauswarte können in unterschiedlichen Funktionsformen zum Einsatz kommen. Entsprechend vielfältig und unterschiedlich können die Aufgaben und Tätigkeiten sein.

Aufgaben/Tätigkeiten eines Hauswarts von größeren Wohnanlagen sind:
- Durchführung von Sichtkontrollen (z.B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden, wie Risse u.ä.)
- Behebung erkennbarer Schäden bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, Beaufsichtigung und Abrechnung derselben, Dokumentation der Abläufe
- Schlüsselverwaltung
- Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen
- Organisation der Entsorgung
- Pflege der Außenanlagen, Winterdienst
- Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes
- Organisation und Überwachung der Gebäudereinigung: Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Einweisung der Reinigungskräfte, Bestimmung der Reinigungsverfahren und der Häufigkeit der Reinigung, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel.

Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Hausmeisters zu 70 % handwerkliche Instandhaltungs- und Reparatur - sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20 % Mieterbetreuung und zu 10% Verwaltungsarbeiten.

Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gedacht, sondern auch z.B. an den Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcke, Farbkübel u.ä.). Die Ausstattung mit anderen als einfachen Geräten (z.B. Sack- oder Schubkarre, unterlegbare Transportrollen o.ä.), die doch den körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht oder sie können, wo sie vorhanden sind, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeit teilweise nicht eingesetzt werden.

Wesentliche körperliche Voraussetzungen für eine Hausmeistertätigkeit sind weitgehende Funktionstüchtigkeit bzw. Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Beine, Arme und Hände.

Auch an einen Hausmeister in größeren Wohnkomplexen werden diese Anforderungen gestellt.

Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Hausmeister und Hauswart größerer Wohnlagen nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Anzumerken ist, dass seit September 1996 eine 12monatige Fortbildungsmaßnahme in Vollzeit mit dem Abschluss "Staatlich geprüfter Hauswart" nach der Handwerksordnung existiert, da die Haustechnik in den letzten Jahren immer komplexer geworden ist.

Zugangsvoraussetzungen sind:
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Facharbeiterbrief in einem gewerblich-technischen Beruf sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Gehilfenbrief in einem nichttechnischen Beruf sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einem gewerblich-technischen Beruf

Bauhofverwalter

Bei z.B. Kommunen oder großen Baufirmen obliegt Bauhofverwaltern die Verwaltung des zentralen Material- und Gerätelagers (Sortimentumfang bis zu einigen Tausend Artikeln, z.T. Millionenwerte), außerdem die Mitwirkung bei der Material- und Geräteeinsatzplanung und -beschaffung, die Veranlassung von Reparaturen, die Organisation, Überwachung und Registrierung des Material- und Geräteein- und -ausgangs usw. Die Tätigkeit setzt üblicherweise eine kaufmännische Ausbildung oder eine einschlägige Meister- oder ähnliche Qualifikation voraus. Aber auch dann wird der zur Einarbeitung von Betriebsfremden noch erforderliche Zeitraum erfahrungsgemäß mit mehr als drei Monaten beziffert. Erst recht gilt das, wenn - soweit im Einzelfall überhaupt möglich - wie im Fall des Klägers von schlichter Facharbeiterqualifikation auszugehen ist. In großen Betrieben handelt es sich üblicherweise um eine weitgehend im Sitzen am Schreibtisch bzw. Computer zu verrichtende, körperlich leichte Tätigkeit. In kleineren Bauhöfen mit wenigen weiteren, dem Bauhof zugeteilten Arbeitskräften ist es aber durchaus üblich, dass auch vom Verwalter zumindest gelegentlich Mithilfe bei z.B. Be- und Entlade- oder Lagerarbeiten (d.h. dass schweres Heben und Tragen, Bücken usw.) verlangt wird.

Hilfsweise hat das Sozialgericht Nürnberg den Kläger auf die Tätigkeit eines Lagerverwalters verwiesen.

Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der überwiegend als Straßenwärter tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungtätigkeit erkennbar.

Landschaftsgärtner

In der "gabi" wird die Tätigkeit eines Gärtners - Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau (Beruf mit dreijähriger Ausbildung) als Beschäftigungsalternative für einen Straßenwärter genannt.

Anzumerken ist, dass Beschäftigungsalternativen eine nicht erschöpfende Zusammenstellung von Möglichkeiten sind, die im Einzelfall bei Vermittlungs-/ Umschulungs- u.ä. Bemühungen in enger Zusammenarbeit mit Betrieben, Bildungseinrichtungen und anderen Stellen initiativ geprüft werden sollen.

In der "gabi" wird weiter ausgeführt, dass ausgehend vom Beruf des Straßenwärters die Tätigkeit eines Gärtners - Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau mit Einarbeitung/Zusatzbil- dung möglich ist.

Die Aufgaben eines Landschaftsgärtners sind insbesondere:
- Anlegen und Pflegen von Hausgärten, Parks, öffentlichen Grünanlagen (auch an Autobahnen, Wasserstraßen, Mülldeponierekultivierung u.ä.), Friedhöfen, Sport- und Spielplätzen, Dachgärten, Teichen und Wasserläufen u.ä.; dabei:
- Aufmessen und Abgrenzen der Bearbeitungsflächen nach Zeichnungen/Plänen
- Bearbeiten, Transportieren und Verbessern von Böden, Anlegen von Drainagen
- Anlegen von Rasenflächen, Pflanzen von Stauden, Sträuchern und Bäumen
- Bauen von Mauern und Treppen, Befestigen und Pflastern von Wegen und Plätzen
- Anfertigen bzw. Aufstellen von Sitzgelegenheiten sowie Sport- und Spielgeräten
- Pflegen durch Bewässern, Düngen und Schneiden von Rasen, Gehölzen u.ä.
- Fachgerechtes Einsetzen, Warten und Pflegen von Maschinen und Geräten.

Die Tätigkeit wird in privaten Betrieben, auch in gartenbaulichen Einrichtungen des Öffentlichen Dienstes (Gartenämter, Institute und Versuchsanstalten) verrichtet. Z.T. handelt es sich um schwere Handarbeit (Roden und Ballieren) neben teilweisem Einsatz von Maschinen und technischem Gerät, auch Großgerät: Planierraupe, Walzen u.ä. Die Belastungen sind im Wechsel zwischen leicht, mittelschwer und schwer. Die Arbeiten werden im Gehen und Stehen verrichtet. Häufiges Bücken und Arbeiten mit vornübergebeugtem Oberkörper (z.B. beim Graben, Hacken und Harken) und andere Zwangshaltungen wie Knien, Hocken, Überkopfarbeit (Handarbeit) sind erforderlich.

Es handelt sich um vorwiegend Außenarbeit, nur z.T. Arbeit in Gewächshäusern und Versand-hallen. Belastungen stellen Witterungseinflüsse bei Außenarbeit, starke Temperaturdifferenzen beim Wechsel Gewächshaus-Außenarbeit dar. Im Gewächshaus ist zusätzlich mit feuchtwarmer "gespannte" Luft zu rechnen. Der Umgang mit z.T. giftigen Substanzen (Pflanzenschutzmittel), Düngemitteln ist erforderlich. Bei Spritzarbeiten und Steinbearbeitung ist oft Atem- und Körperschutz ist notwendig.

Voraussichtliche körperliche Nichteignung besteht bei Funktionsstörungen der oberen und unteren Gliedmaßen oder der Wirbelsäule, chronischen Erkrankungen der Haut oder der Atemwege, Anfälligkeit für Erkältungskrankheiten, Erkrankungen des Zentralnervensystems, insbesondere Krampfanfälle (Maschinenbedienung), Leistungsschwäche des Herzens oder Kreislauf, chronischen Harnwegserkrankungen und Allergieneigung.

Voraussichtliche psychische Nichteignung besteht bei starker Abneigung gegen Staub, Schmutz, Feuchtigkeit, bei Mangel an körperlicher Einsatzbereitschaft und mangelnde praktische Anstelligkeit.

Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Baumagaziner

Ein Baumagaziner arbeitet auf kleinen und großen Baustellen und muss dort das Baumaterial und die Arbeitsgeräte nicht nur verwalten, sondern auch ausgeben. Es fallen leichte bis mittelschwere, u.U. auch schwere Arbeiten an, insbesondere im Hinblick auf die auftretenden Hebe- und Tragebelastungen. Auch wenn für größere und schwere Teile oft technische Geräte zur Verfügung stehen, bleibt es nicht aus, dass er Materialien und Geräte wie Bohrhämmer, Schalungsbretter, Kompressoren etc. selbst abladen und ausgeben muss. Die Tätigkeit wird im Gehen und Stehen verrichtet. Eine Möglichkeit zum Sitzen besteht selten. Bücken ist häufig erforderlich, auch Klettern und Steigen bzw. Absturzgefahr kann nicht immer vermieden werden. Zusätzliche Belastungen treten dadurch auf, dass z.T. im Freien unter Witterungseinflüssen und baustellenüblichen Umgebungsbedingungen gearbeitet werden muss.

In größeren Baumagazinen, in denen Hilfskräfte zur Verfügung stehen und der Baumagaziner überwiegend schriftliche und organisatorische Aufgaben erledigt, kann der Kläger die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht innerhalb von drei Monaten erwerben.

Da bei der Tätigkeit des Baumagaziner entweder die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden können oder die erforderlichen Kenntnisse nicht innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit erworben werden können, ist aus berufskundlicher Sicht in der Tätigkeit des Baumagaziner keine uneingeschränkt geeignete berufliche Alternative zu sehen.

Anzumerken ist, dass Arbeitgeber außerdem meist leistungsgewandelte Fachkräfte ihres Betriebes oder Arbeitskräfte aus dem Helferbereich mit langjähriger Betriebszugehörigkeit im Baumagazin beschäftigen. Eine Einstellung von Betriebsfremden für diese Tätigkeit kommt nur ganz selten vor.

In anderen Branchen werden in der Werkzeug- und Materialausgabe - unabhängig vom Leistungsvermögen des Klägers - keinesfalls Straßenwärter, sondern einschlägig ausgebildete Fachkräfte bevorzugt (im Metallbereich Metallfacharbeiter, im Elektrobereich Elektriker etc.). Außerdem werden entsprechende Stellen nicht selten innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt, da die Belastungen im Vergleich zum Ausgangsberuf doch geringer sind.

Werkzeug-/Geräteausgeber

Je nach Betriebsgröße, Sortimentsumfang und Aufgabenstellung ist die Tätigkeit des Werkzeug-, Waren- oder Materialausgebers der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe zuzuordnen. Die Arbeiten sind leicht bis mittelschwer, teilweise u.U. sogar schwer, vor allem hinsichtlich der auftretenden Hebe- und Tragebelastungen. Ein Wechsel von Sitzen und Stehen ist möglich, wobei Stehen und Gehen in der Regel meist deutlich überwiegt. Dazu ist Bücken oft erforderlich und außerdem Recken einschl. Hantieren über Kopfhöhe sowie nicht selten sogar Besteigen von Leitern nicht auszuschließen. Gehört Werkzeugpflege und Instandsetzung mit zu den Aufgaben, können auch zeitweise Zwangshaltungen auftreten. Dem Kläger dürfte für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine max. dreimonatige Einarbeitungszeit nicht genügen. Anzumerken ist, dass entsprechende Stellen allerdings nicht selten innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt werden, da die Belastungen im Vergleich zum Ausgangsberuf doch geringer sind. Es handelt sich jedoch nicht ausschließlich um typische Schonarbeitsplätze. Insgesamt genügt das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.
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