S 8 RJ 31/99

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 31/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 43jährige Kläger hat vom 01.08.68 - 19.02.72 den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt und anschließend mit Unterbrechung durch den Grundwehrdienst ausgeübt. Ab 01.03.78 - 25.02.82 war er als Arbeiter in einer Wäscherei tätig. Im Anschluss daran hat er erneut seinen erlernten Beruf als Elektroinstallateur bis 1988 ausgeübt. Ab 08/88 war er als Kältemonteur tätig. Arbeitsunfähigkeit bestand ab 01.07.96. Seit 01.04.98 ist der Kläger arbeitslos.

Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. ^Ebenhöh^ vom 24.10.2000 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
- ohne Tätigkeiten in ständig überstreckter, ständig gebückter Haltung sowie sonstige Zwangshaltungen mit längerdauernder statischer Belastung
- ohne Tätigkeiten mit ständigem Heben, Bewegen und Tragen von Gegenständen über 15 kg, das gelegentliche Heben und Bewegen von Lasten bis 20 kg ist dabei möglich und zumutbar

Dr. ^Hobert^ beschreibt die Leistungsfähigkeit in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 21.12.2000 wie folgt:
- vollschichtig leichte Tätigkeiten
- in wechselnder Stellung
- in geschlossenen Räumen
- ohne Tätigkeiten unter besonderer nervlicher Belastung wie Akkord- oder Fließbandarbeit
- ohne Arbeiten an laufenden Maschinen und unter Lärm
- ohne Arbeiten mit Absturzgefahr
- ohne Arbeiten mit Zwangshaltungen
- ohne Tätigkeiten unter extremen physikalischen Bedingungen
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Unstreitig ist, dass der Kläger eine Tätigkeit als Elektromonteur nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist ihn jedoch im Widerspruchsbescheid vom 22.12.98 auf die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers in der Elektroindustrie.

Qualitätsprüfer in der Elektroindustrie

Prüf-, Kontroll- und Messtätigkeiten kommen in der Elektroindustrie auf den verschiedensten Qualifikationsebenen vor.

Dabei sind Bauelemente, Baugruppen, Geräte oder Anlagen auf unterschiedliche Art und Weise - z.B. optisch (u.a. unter der Lupe oder am Mikroskop), mit einfachen Messinstrumenten, an Messgeräten, komplexen Messplätzen oder mit Prüfcomputern nach Schaltplänen, Prüfanweisungen, mit Hilfe von Prüfprogrammen etc. zu kontrollieren.

Auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten gibt es Arbeitsplätze mit nur leichten Belastungen. Meist ist jedoch überwiegend bis nahezu ausschließlich im Sitzen zu arbeiten, wobei es z.B. durch Feinarbeit auf engem Raum, durch Arbeit am Mikroskop oder am Bildschirm zu gewissen Zwangshaltungen im Schulter-Nacken-Bereich und Rücken kommen kann. Bei ggf. erforderlichen Auf- oder Umbau des Messplatzes kann gelegentlich Bücken und Heben und Tragen anfallen.

Notwendig ist in der Regel gutes Nahseh-, Raum- und Farbensehvermögen, beidhändige feinmanuelle Geschicklichkeit und ein hohes Maß an Sorgfalt und Konzentration. Üblicherweise sind Elektronikkenntnisse, Kenntnisse in der Mikroprozessortechnik und ähnliches notwendig. Sofern es sich nicht um einfache Serienprüfungen und Abgleichaufgaben unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene handelt, ist, um mit dem raschen technischen Wandel mithalten zu können, erfahrungsgemäß Anpassungsbereitschaft an neue Entwicklungen und ständige Weiterbildung erforderlich.

Sollte der Kläger über keinerlei Industrieerfahrung verfügen, kann im Rahmen einer dreimonatigen Einarbeitung erfahrungsgemäß nur die Ebene der Anlernberufe erreicht werden. Falls auch noch keine oder nur sehr geringe Elektronikkenntnisse vorhanden sind, die unbedingt notwendig sind, reicht ein Zeitraum von drei Monaten nicht aus bzw. ist der Besuch von Lehrgängen erforderlich. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum können bei einer Tätigkeit als Qualitätsprüfer in der Elektroindustrie, insbesondere wenn mit dem Erfordernis der wechselnden Stellung der Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen gemeint ist, die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Fachberater im Elektrofachhandel

In ähnlich gelagerten Fällen wurde die Tätigkeit eines Fachberaters im Elektrofachhandel als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt. Im Einzelhandel, speziell in Selbstbedienungsmärkten ist Kundenberatung nicht alleiniger Tätigkeitsinhalt, der Schwerpunkt liegt üblicherweise auf dem Verkauf. Dazu gehören Aufgaben wie Bestandsüberwachung, Bereitstellung und Platzierung der Waren im Verkaufsraum einschl. Auszeichnen, meist außerdem Warenannahme und -lagerung und ggf. Kassieren, Ausstellen von Garantiescheinen, Umtausch, Bearbeitung von Reklamationen, Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung, Disposition und Warenbeschaffung.

Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps, stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen.

Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen.

Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachberater beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich (Verkäufer im Einzelhandel ist ein Beruf mit zweijähriger Ausbildung). Der Kläger war überwiegend als Elektroinstallateur und Kältemonteur tätig. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch ihm drei Monate bis zur vollständigen Einarbeitung nicht ausreichen werden.

Für Kundenberatung im Groß- oder Fachhandel trifft es vielfach zu, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird. Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge wird jedoch üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildeten Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges verfügt der Kläger nur über begrenzte bzw. sehr spezielle warenkundliche Kenntnisse.

Der erforderliche Einarbeitungszeitraum (Großhandelskaufmann ist ein Beruf mit dreijähriger Ausbildung) übersteigt drei Monate deutlich.

Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht für den Kläger in der Tätigkeit eines Fachberaters im Elektrofachhandel keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.

Hausmeister

Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Dem Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine maximal dreimonatige Einarbeitungszeit ausreichen.

Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit. Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Montagetätigkeiten

Ausgehend vom erlernten Beruf des Klägers als Elektroinstallateur wären noch Montagetätigkeiten z.B. in der Elektrogeräteindustrie denkbar.

In der Großserienfertigung werden jedoch im Rahmen sehr arbeitsteiliger Produktionsverfahren meist nur kurzfristig angelernte Kräfte für leichte Arbeiten, außerdem bevorzugt Frauen - beschäftigt. Zudem sind diese Tätigkeiten in der Regel durch einseitige Körperhaltung und Akkord- oder Band-, zum Teil auch Schichtarbeit geprägt. Qualifizierte Tätigkeiten in der Kleinserien-, Einzel- und Sonderfertigung können je nach Größe der zu fertigenden Teile auch mit Belastungen wie z.B. einseitiger Körperhaltung einhergehen. Ist ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen möglich, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Zwangshaltungen wie Bücken, Knien und Überkopfarbeit erforderlich sind. Heben und Tragen von Lasten ist nicht immer zu vermeiden. Sollte der Kläger über keinerlei Industrieerfahrung verfügen reicht ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten vielfach nicht aus, vor allem dann, wenn Elektronikkenntnisse, Kenntnisse in der Mikroprozessortechnik erworben werden müssen. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum können die Leistungseinschränkungen auch bei qualifizierten Montagetätigkeiten nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Lagerverwalter

In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Lagerverwalters genannt. Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der überwiegend als Elektroinstallateur und Kältemonteur tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

Telefonist

In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten. Sie ist, wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist, in der Regel von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernbar. Aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen ist die Telefonistentätigkeit jedoch mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen.

Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen, keinesfalls in wechselnder Stellung ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann aus berufskundlicher Sicht nicht beurteilt werden. Unabhängig davon, ist dem Kläger aufgrund seines Leistungsvermögens auch die Tätigkeit eines Telefonisten, insbesondere wenn mit dem Erfordernis der wechselnden Stellung der Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen gemeint ist, nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.

Pförtner

Geprüft wurde noch die weitere berufsfremde Tätigkeit eines Pförtners.

Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Sie beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Einflüsse von Kälte, Nässe und Zugluft sind allerdings nicht überall bzw. ganz zu vermeiden. Schichtarbeit ist üblich, nicht selten sogar rd. um die Uhr und/oder mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Auch Zeitdruck ist zeitweise möglich. Außerdem sind andere Stressbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern) nicht völlig zu vermeiden. Eine Pförtnertätigkeit ist zwar verschiedentlich durch lange Zeiten der relativen Monotonie geprägt, gerade aber wenn die Routine durchbrochen wird, ist es die Aufgabe des Pförtners, zu reagieren und situationsgerecht schnell zu handeln. Zudem handelt es sich überwiegend um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit, aber auch ausreichendes Hörvermögen sind daher erforderlich.

Da der Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten, ggf. Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde etc. ist, werden auch bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden.

Qualifiziert ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus.

Andere Verweisungsmöglichkeiten auf der Facharbeiter- bzw. Anlernebene, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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