S 14/11/1 RJ 1497/02

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 14/11/1 RJ 1497/02
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
in obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

1. Berufsbild:
4/ 1960 bis 4/ 1963: abgeschlossene Berufsausbildung zum Schlosser, ab
1963: Berufstätigkeit als Schlosser, zuletzt bei der Firma X., seit
12/2000 arbeitsunfähig erkrankt

2. Leichte Arbeiten vollschichtig mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 8 kg, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen der Hals- und Rumpfwirbelsäule beispielsweise in Rotation, Seitneigung oder ähnlichem, ohne Über-Kopf-Tätigkeiten mit Blickkontrolle bei zurückgeneigter Halswirbelsäule, ohne Arbeiten im Akkord oder unter anderen leistungsbezogenen Lohnformen, Hebe- und Bückarbeiten, Verrichtungen im Knien oder in der Hocke nur kurzfristig und ausnahmsweise, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder unter anderweitig erhöhter Absturzgefahr, ohne kräftige manuelle Verrichtungen mit der rechten Hand, ohne Arbeiten mit schwergängigen Werkzeugen, Hebel- und Bedienungselementen und länger währende schraubende oder ähnliche Arbeiten mit der rechten Hand, überwiegend in temperierten, geschlossenen und trockenen Räumen, fallweise und kurzzeitige Beschäftigung im Freien oder unter anderweitigem Einfluss von Kälte, Nässe nur, wenn entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung gestellt wird.

II. Beweisfragen:

1. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil hat eine Tätigkeit als Gerätezusammensetzer, Montierer in der Metallindustrie?

2. Kann der Kläger die zur Frage 1 genannte Tätigkeit ausüben?

3. Soweit Frage 2 bejaht wird:
Handelt es sich bei den zur Frage 1 genannten Tätigkeiten um berufsnahe oder berufsfremde Tätigkeiten?

4. Falls keine der zur Frage 1 genannten Tätigkeiten in Betracht kommt:

a) Welche sonstigen berufsnahen Tätigkeiten kann der Kläger ausüben?

b) Welche sonstigen berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger ausüben?

(bitte auch bei Fragen 4.a) und b) das jeweilige fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil angeben)

5. Handelt es sich bei der/den bei Frage 1 bis 4 genannten Tätigkeit/en um a) gelernte Arbeiten mit einer mehr als 2-jährigen Ausbildungszeit,

b) Arbeiten mit einer Anlernzeit von mehr als 3 Monaten bis zu 2 Jahren,

c) ungelernte Arbeiten mit lediglich betrieblichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit bis zu drei Monaten?

6. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.1 innerhalb einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben?

7. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?

8. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung?

Sollten Sie aufgrund des Akteninhaltes abweichende Anknüpfungstatsachen zu I für gegeben halten, bitte ich Sie, diese Abweichung kenntlich zu machen und die Beweisfragen alternativ zu beantworten.
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1.) Montierer in der Metall- und Elektroindustrie (synonym: Gerätezusammensetzer)

Die wesentlichen Aufgaben umfassen den Zusammenbau / die Montage von vorgefertigten Einzelteilen oder von Baugruppen zu einer funktionsgerechten Einheit entsprechend den Montageanleitungen unter gleichzeitiger Prüfung der Maßgenauigkeit; Zupassen der Teile und Verbinden der Teile durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten u.ä., Einbau von Zusatzgeräten in Grundeinheiten zur Erweiterung der Verwendungsmöglichkeit. Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie.

Es handelt sich um zumeist um körperliche leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend in sitzender Körperhaltung. Erforderlich sind ein gutes Sehvermögen, handwerkliches Geschick und Fingerfertigkeit. Oft wird diese Tätigkeit in Schichtarbeit verrichtet, z.T. auch am Fließband.

Telefonist
Die Anforderungen an Telefonisten sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind recht unterschiedlich. Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeiten in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränken, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit einfachen Bürotätigkeiten, Schreibtätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.

Während bei Telefonisten in Großunternehmen ein bedarfsmässiger Wechsel der Körperhaltung zumindest bezweifelt werden darf, kann man bei dieser Tätigkeit in kleineren Betrieben davon ausgehen, dass eine wechselweise Körperhaltung zum einen aufgrund des breiteren Betätigungsfeldes, zum anderen aber auch im Bedarfsfalle jederzeit möglich ist.

Warenaufmacher / Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o.ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o.ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.

Es handelt sich um körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen und in wechselnder Körperhaltung.

zu 2.) Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich Herrn W. aus berufskundlicher Sicht noch für in der Lage, die Tätigkeiten als Telefonist und als Versandfertigmacher ausüben zu können.

zu 3.) Bei den vorgenannten Tätigkeiten handelt es sich um berufsfremde Tätigkeiten.

zu 4.) Berufsnahe Verweistätigkeiten kommen aus berufskundlicher Sicht nicht in Betracht.

zu 5.) Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können.

Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.

zu 6.) Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich.

Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Herrn W. - auch für ihn ausreichend sein.

zu 7.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.

zu 8.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
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Datum