L 2 RJ 1106/03

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 2 RJ 1106/03
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

1. Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen d. Kl.: geb. 1950, Zuzug aus Jugoslawien 1970, keine abgeschlossene Berufsausbildung 16.07.1970 – 31.05.1971 Metallarbeiterin 16.07.1971 – 1980 Stationshilfe 16.11.1992 – Eintritt von Arbeitsunfähigkeit März 1997 als Stationshilfe (Putzhilfe)

2. Gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl.: Die Klägerin leidet an Halbseitenschwäche infolge einer Gehirnblutung bei Kraftminderung des linken Armes und des linken Beines; sie kann noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig in wechselnder Körperhaltung ausüben unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne Über-Kopf-Arbeiten, nicht in gebückter Haltung, nicht auf unebenem Boden, keine Wechselschichten, keine Akkordarbeit, nicht unter Zeitdruck, nicht an Maschinen mit besonderer Verletzungsgefahr, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten. Sie kann keine Tätigkeiten verrichten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erfordern; die geistige Belastbarkeit ist reduziert, ebenso die Daueraufmerksamkeit.

Sollten Sie aufgrund des Akteninhaltes abweichende Anknüpfungstatsachen zu I für gegeben halten, bitte ich Sie, diese Abweichung kenntlich zu machen und die Beweisfragen alternativ zu beantworten.

II. Beweisfragen:

1. Welche Tätigkeiten kann d. Kl. noch ausüben?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im ...Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann d. Kl. unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.1 und I.2 nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

Aufgrund der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen in Verbindung mit dem beruflichen Werdegang der Klägerin, sehe ich mich nicht in der Lage, berufsnahe bzw. berufsfremde Verweistätigkeiten zu benennen. Maßgeblich ist neben den gravierenden Einzelbehinderungen auch deren Kombination. Diese Verbindung macht aus meiner Sicht eine Verweismöglichkeit sowohl auf dem gewerblich-technischen, als auch auf dem kaufmännisch - verwaltenden Sektor unmöglich.
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Datum