S 2 RJ 1898/02

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 2 RJ 1898/02
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
in obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

a) Berufsbild:
(z. B. Lehre, Beruf, derzeitige Beschäftigung) Hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten d. Kl. ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Kammer von folgendem beruflichen Werdegang auszugehen:

1.4.1959 bis 31.3.1962 Lehre zum Schreiner
1.4.1962 bis 2001 Tätigkeit

b) Das Leistungsvermögen d. Kl. ist unstreitig wie folgt eingeschränkt Hinsichtlich des gesundheitlichen (Rest-) Leistungsvermögens ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Kammer von folgenden Leistungseinschränkungen auszugehen:

Leichte körperliche Arbeiten zumindest 6 Stunden arbeitstäglich mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg. Maximal 3 Stunden täglich mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg. Arbeiten im Sitzen oder Stehen oder im Gehen, ohne überwiegende Überkopfarbeiten, ohne gehäuftes Bücken oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Die Arbeiten sollten vorzugsweise in geschlossenen wohltemperierten Räumen stattfinden. Keine Akkord-, Nacht-, Schichtarbeiten und keine Arbeiten in Wechselschichten.

Die zu beantwortenden Fragen stellen sich wie folgt:

I. Welche berufsnahen oder bisher ausgeübte Tätigkeiten kommen für d. Kl. noch in Betracht?

II. Welche berufsfremden Tätigkeiten kommen noch in Betracht?

III. Handelt es sich bei den in Frage kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) um

1. gelernte Arbeiten (mehr als 2-jährige Ausbildungszeit)

2. angelernte Arbeiten (3-monatige bis zu 2-jährige Ausbildungszeit)

3. ungelernte Arbeiten (lediglich betriebliche Einarbeitungs- oder Einweisungszeiten)?

IV. Welche betrieblichen Einweisungs- bzw. Einarbeitungszeiten erfordern die jeweils in Betracht kommenden Tätigkeiten, um sie vollwertig ausüben zu können?

V. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung?

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Sie auch als sachverständiger Zeuge zur Vernehmung vorgeladen werden können (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § 377 Abs. 3 ZPO).
Auskunft
Stellungnahme:

zu I.) Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich Herrn F. nicht mehr für in der Lage, die bisher ausgeübte Tätigkeit als Schreiner / Tischler zu verrichten. Berufsnahe Tätigkeiten kann er ebenfalls nicht mehr ausüben.

zu II.) Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich Herrn F. aus berufskundlicher Sicht noch für in der Lage, folgende berufsfremde bzw. qualifizierte Verweistätigkeiten zu verrichten:

Montierer
Die wesentlichen Aufgaben umfassen den Zusammenbau / die Montage von vorgefertigten Einzelteilen oder von Baugruppen zu einer funktionsgerechten Einheit entsprechend den Montageanleitungen unter gleichzeitiger Prüfung der Maßgenauigkeit; Zupassen der Teile und Verbinden der Teile durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten u.ä.; Einbau von Zusatzgeräten in Grundeinheiten zur Erweiterung der Verwendungsmöglichkeit. Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie.

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen. Die Arbeiten werden überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Umhergehen verrichtet.

Warenaufmacher / Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o.ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o.ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.

Hierbei handelt es sich je nach Branche um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die in wechselnder Körperhaltung (im Sitzen, Stehen und Umhergehen) verrichtet werden kann.

Pförtner/Tagespförtner
Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses.

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen. Die Arbeiten werden überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Umhergehen verrichtet.

zu III.) Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.

zu IV.) Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Herrn F. - auch für ihn ausreichend sein.

zu V.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
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Datum