S 7/1 RJ 218/03

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 7/1 RJ 218/03
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

a) beruflicher Werdegang
- 1966 – 1969 Bauarbeiter als Maurer
- 1969 – Oktober 1998 Maurergeselle
- seit 30.10.1998 Arbeitslosigkeit

b) gesundheitliches Restleistungsvermögen
1. -Funktions- und Belastungseinschränkung in allen Wirbelsäulenabschnitten bei vorangeschrittener Verschleißumformungen.
-Funktonseinschränkung beider Schultergelenke
- Beginnende Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke, Reizerscheinungen im Bereich beider Kniegelenke. Die Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule stehen einer Tätigkeit in Verbindung mit Hebe- und Trageleistungen sowie Tätigkeiten in ungünstiger Körperhaltung entgegen. Auf Grund der Veränderungen im Bereich der unteren Extremitäten kommen Tätigkeiten, die überwiegend im Gehen und Stehen ausgeübt werden können, nicht mehr in Betracht. Die Veränderungen im Bereich der Schultergelenke stehen darüberhinaus Über-Kopf-Arbeiten sowie dem grundsätzlichen kraftvollen Einsatz beider Arme entgegen. 2.
- Anhaltene somatoforme Schmerzstörung (ICD-Nr. F 45.4)
- degeneratives Wirbelsäulensyndrom, schwerpunktmäßig LWS, u. a. mit sensibler Wurzelkompression S 1 rechts und HWS mit rezidivierenden Kopfschmerzen, computertomographisch gesichertem Diskusprolaps (alt) C5/C6, möglicherweise mit rezidivierenden Reizerscheinungen an der 6. Zervikalwurzel, vor allem links (M 51)
- Karpaltunnelsyndrom bds. (G 56.0 B)
- Polyneuropathiesyndrom an den unteren Extremitäten, geringgradig ausgeprägt, unklare Ätiologie (G 62.9)
- Adipositas

Durch die anhaltene somatoforme Schmerstörung sind Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie Frustrationsfähigkeit eingeschränkt. Herr C. sollte zukünftig ohne besondere nervliche Belastung und ohne besonderen Zeitdruck arbeiten können. Zur Zeit ist die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände durch das unbehandelte Karpaltunnelsyndrom bds. Eingeschränkt, es handelt sich jedoch hierbei um ein behandlungsfähiges Krankheitsbild ohne Dauerbeeinträchtigung bezüglich des Leistungsvermögens. Wegen der rezidivierenden Schwindelzustände, offenbar im Rahmen eines gutartigen paroxysmalen Lagerungsschwindels einzuordnen, sollte Herr C. zukünftig eine Arbeitsplatzbeschreibung haben, die Sturzgefahr ausschließt, seiner Schilderung nach sei auch der Arbeitsunfall 1997 auf eine kurz aufgetretene Schwindelattacke zurückzuführen.

Fragen:

1. Welches fach- und gesundheitliche Anforderungsprofil hat eine Tätigkeit als Versandfertigmacher, Werkzeugausgeber?

2. Welche der zu 1. genannten Tätigkeiten kann der Kläger vollschichtig ausüben?

3. Falls keine der bei Frage 1. genannten Tätigkeiten in Betracht kommt:

a) Welche sonstigen berufsnahen Tätigkeiten kommen für den Kläger noch in Betracht?

b) Welche berufsfremden Tätigkeiten kommen für den Kläger noch in Betracht? (bitte auch bei Fragen 3. a und b das jeweilige fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil angeben)

4. Handelt es sich bei der / den bei Frage/n 1. – 3. genannten Tätigkeit/en um

a) gelernte Arbeiten mit einer mehr als zweijährigen Ausbildungszeit,

b) angelernte Arbeiten mit einer Einarbeitungs- bzw. Ausbidlungszeit von mehr als drei Monaten bis zu zwei Jahren,

c) ungelernte Arbeiten mit lediglich betrieblichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeiten bis zu drei Monaten?

5. Kann der Kläger unter Berücksichtigung des beruflichen Werdeganges und sonstiger beruflicher Qualifikationen innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden EInarbeitungs- und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten notwendiger Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?

7. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang -mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze auf dem gesamten Arbeitsmarkt in Deutschland - zur Verfügung?

Sollten Sie dabei aufgrund des Akteninhaltes einen abweichenden beruflichen Werdegang oder ein abweichendes gesundheitliches Restleistungsvermögen für gegeben halten, bitte ich Sie, diese Abweichung kenntlich zu machen und die Beweisfragen alternativ zu beantworten.
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1.) Warenaufmacher / Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o.ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o.ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.

Es handelt sich um körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen und in wechselnder Körperhaltung.

Werkzeugausgeber Werkzeugausgeber verwalten in größeren Betrieben der Metall- und Elektroindustrie aber auch im Baubereich Hand- und Maschinenwerkzeuge. Je nach Organisation werden sie auch mit Instandsetzungsarbeiten betraut.

Hier können branchenabhängig leichte bis schwere Tätigkeiten anfallen. Häufig wird auf Leitern und Gerüsten gearbeitet, die Arbeitshaltung ist überwiegend stehend und gehend.

zu 2.) Eine Tätigkeit als Werkzeugausgeber kann aufgrund der ärztlicherseits festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen von Herrn C. nicht mehr ausgeübt werden. Die beschriebene Tätigkeit als Versandfertigmacher kann aus meiner Sicht von Herrn C. noch vollwertig erbracht werden.

zu 3.) entfällt

zu 4.) Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können.

zu 5.) Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens von Herrn C. - auch für diesen ausreichend sein.

zu 6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch betriebsfremden Arbeitnehmern zur Verfügung.

zu 7.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
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Datum