S 14 RJ 623/03

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 14 RJ 623/03
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin/des Klägers:
1965 bis 1969 Ausbildung zum Werkzeugmacher,
01.03.1969 bis 31.12.2000 Tätigkeit als Monteur (Schlosserarbeiten) bei R.

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen der Klägerin: Restleistungsvermögen:
Leichte körperliche Arbeiten, vollschichtig Maximallasten bis 8 kg zumutbar;Tätigkeiten sind grundsätzlich im Gehen und im Stehen oder Sitzen möglich, wobei zumindest gelegentliches Sitzen erforderlich ist; Zwangshaltungen des Rumpfes sin nur kurzfristig zumutbar; Keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten; überdurchschnittlich lange und mühsame Märsche – wie z.B. bei Büroboten oder Wachpersonal – sind nicht zumutbar; keine Arbeiten unter Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Nässe oder reizenden inhalativen Substanzen

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann die Klägerin/der Kläger noch ausüben?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann die Klägerin/der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1 u. 2): Der Kläger kann folgende Tätigkeiten ausüben:
Pförtner/Tagespförtner
Die Berufsbezeichnung -Pförtner- umfasst eine Vielzahl von unterschiedlichen konkreten Pförtnertätigkeiten. Pförtner werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Büro- und Geschäftsräumen und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt. Je nach Aufgabenbereich und Art des Betriebes oder der Behörde sind die Anforderungen sehr unterschiedlich, d. h., es sind sowohl einfache als auch anspruchsvollere Anforderungsprofile möglich. Pförtner überwachen den Personen- und Fahrzeugverkehr in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen, beobachten Eingänge über Monitore. Sie kontrollieren Betriebsangehörige und deren Werksausweise, melden Besucher an, und leiten diese weiter an die zu besuchenden Stellen oder Personen, bedienen Sprechdurchsageeinrichtungen. Oft kümmern sie sich auch um die Postverteilung im Betrieb. Zu ihren Aufgaben gehört zum Teil auch der Telefondienst, das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck, die Verwaltung und Ausgabe von Schlüsseln, das Durchführen von Kontrollgängen. Die Dienstzeiten variieren stark. Je nach Tätigkeitsort kann Schichtdienst erforderlich sein.

Die Arbeit ist grundsätzlich körperlich leicht. In der Regel wird in geschlossenen, temperierten Räumen gearbeitet, es überwiegt sitzende Körperhaltung (ein Bewegungswechsel ist möglich). Je nach Einsatzgebiet und Aufgabenschwerpunkten, insbesondere bei nebeneinander ablaufenden Tätigkeiten (Publikumsverkehr, Beobachten, Telefon) kann Arbeiten unter Stress und Zeitdruck entstehen. Hierbei sind keine überdurchschnittlich langen und mühsamen Märsche wie bei Wachpersonal zurückzulegen.

Montierer in der Metall- und Elektroindustrie (synonym: -Gerätezusammensetzer-)
Die wesentlichen Aufgaben umfassen den Zusammenbau / die Montage von vorgefertigten Einzelteilen oder von Baugruppen zu einer funktionsgerechten Einheit entsprechend den Montageanleitungen unter gleichzeitiger Prüfung der Maßgenauigkeit; Zupassen der Teile und Verbinden der Teile durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten u.ä.; Einbau von Zusatzgeräten in Grundeinheiten zur Erweiterung der Verwendungsmöglichkeit. Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie.

Hierbei handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, vorwiegend im sitzend. Erforderlich bei Ausübung der Tätigkeit ist die Funktionsfähigkeit der Hände und Finger.

Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Die Tätigkeit, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist, kann wechselweise im Sitzen, Stehen und Umhergehen verrichtet werden. Sie umfasst das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, das Anbringen eines Posteingangsstempels; das Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen bzw. Sachbearbeiter (üblicherweise mehrmals täglich unter Zuhilfenahme eines Postverteilerwagens) und Mitnahme der zur Weiterleitung an andere Fachabteilungen/Sachgebiete oder zum Versand bestimmten Vorgänge; das Kuvertieren, Wiegen und Frankieren der Ausgangspost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher.

Es handelt sich um körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen und in wechselnder Körperhaltung.

Warenaufmacher / Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o.ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o.ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.

Es handelt sich um körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen und in wechselnder Körperhaltung.

Telefonist
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen u. ä., die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Die Anforderungen an Telefonisten sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich. Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeiten in der Regel auf das Bedienen einer z.T. recht umfangreichen Telefonanlage beschränken, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit einfachen Bürotätigkeiten, Schreibtätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.

Während bei Telefonisten in Großunternehmen ein bedarfsmässiger Wechsel der Körperhaltung zumindest bezweifelt werden darf, kann man bei dieser Tätigkeit in kleineren und mittleren Betrieben davon ausgehen, dass eine wechselweise Körperhaltung zum einen aufgrund des breiteren Betätigungsfeldes, zum anderen aber auch im Bedarfsfalle jederzeit möglich ist.

Büro-/Verwaltungshilfskraft
Diese Tätigkeiten umfassen einfache, routinemäßige Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit nach vorgegebenem Schema oder nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden können (z.B. Abheften, Sortieren, Aufschreiben, Notieren, Vergleichen).

Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z. T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung, zunehmend Arbeit am Bildschirm.

Zu 3): Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt. Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zu richten.

Zu 4): Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für ihn ausreichend sein. Im Gutachten Dr. H. ist folgendes ausgeführt: „Die Wegefähigkeit des Klägers ist durch die auf orthopädischem Gebiet festzustellenden Veränderungen nicht signifikant eingeschränkt. Auch Dr. S. nahm eine kritische Auseinandersetzung mit aktenkundigen Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen vor.

zu 5): Die genannten Tätigkeiten zu Nr. 1 u. 2 stehen alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

zu 6): Die in Betracht kommenden Verweistätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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