L 2 RJ 100/04

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 2 RJ 100/04
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
Gelernter Müller; seit 1978 Müller und Lagerarbeiter bis August 2001

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: Leistungsvermögen:
Leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung 6 Stunden und mehr täglich, nicht dauerhaft im Bücken, Knien oder in Zwangshaltung, ohne Überkopfarbeiten und längere Armvorhaltebelastung, nicht auf Leitern und Gerüsten und unter Einwirkung von Zugluft und Nässe.

II. Beweisfragen:

1. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil hat eine Tätigkeit als Versandfertigmacher (ist eine Ausbildung bis zu zwei Jahren erforderlich?)

2. Kann der Kläger die zur Frage 1 genannte Tätigkeit ausüben?

3. Soweit Frage 2 bejaht wird: Handelt es sich bei den zur Frage 1 genannten Tätigkeiten um berufsnahe oder berufsfremde Tätigkeiten?

4. Falls keine der zur Frage 1 genannten Tätigkeiten in Betracht kommt:

a) Welche sonstigen berufsnahen Tätigkeiten kann der Kläger ausüben?

b) Welche sonstigen berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger ausüben?

(bitte auch bei Fragen 4.a) und b) das jeweilige fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil angeben)

5. Handelt es sich bei der/den bei Frage 1 bis 4 genannten Tätigkeiten um

a) gelernte Arbeiten mit einer mehr als 2-jährigen Ausbildungszeit,
b) Arbeiten mit einer Anlernzeit von mehr als 3 Monaten bis zu 2 Jahren,
c) ungelernte Arbeiten mit lediglich betrieblichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit bis zu drei Monaten?

6. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.1 innerhalb einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben?

7. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?

8. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung?

Sollten Sie aufgrund des Akteninhalts abweichende Anknüpfungstatsachen zu I für gegeben halten, bitte ich Sie, diese Abweichung kenntlich zu machen und die Beweisfragen alternativ zu beantworten.
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1) Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben bestehen in vorbereitenden Arbeiten für den Versand von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft. Im Einzelnen wären hier zu nennen: Das Anbringen von Etiketten, Preisauszeichnungen oder Gütezeichen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o. ä ...

Es handelt sich dabei meist um körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich.

Versandfertigmacher verrichten u. a. folgende einfache Arbeiten:
- verpacken von Haushaltswaren und Lebensmitteln (z.B. Wurstwaren)
- elektrische Kleingeräte (Rasierapparate, MP3-Player, Bohrmaschinen usw.) mit Zubehörteilen versandfertig verpacken
- von verschied. Produkten (Kleidung, Kleinartikel, Haushaltswaren usw.) produktionsbedingte Verschmutzungen entfernen und diese in Pappschachteln/-kartons einlegen

Für die Tätigkeit eines Versandfertigmachers ist keine besondere Ausbildung erforderlich. Im Regelfall beträgt die betriebliche Einarbeitungs- und Einweisungszeit maximal drei Monate.

zu 2) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens ist der Kläger aus berufskundlicher Sicht in der Lage, die Tätigkeit eines Versandfertigmachers vollwertig verrichten zu können.

zu 3) Bei der Tätigkeit eines Versandfertigmachers handelt es sich um eine berufsfremde Tätigkeit.

zu 4.) entfällt

zu 5+6.) Bei der Tätigkeit eines Versandfertigmachers handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist. Im Regelfall beträgt die betriebliche Einarbeitungs- und Einweisungszeit maximal drei Monate. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger innerhalb der vorgenannten Zeit die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann.

zu 7+8.) Die in Betracht kommende Tätigkeit eines Versandfertigmachers steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang –mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze- auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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Datum