L 4/12 RJ 405/03

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 4/12 RJ 405/03
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin:
1967-1970 Ausbildung zur Damenschneiderin 1970-1998 Näherin für Änderungsarbeiten im Einzelhandel.

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen der Klägerin: vollschichtig und ab Januar 2006 nur noch bis zu 6 Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten, ohne Ansprüche an die theoretische Intelligenz, in wechselnder Körperhaltung mit gelegentlichem Gehen und Stehen, ohne Zwangshaltungen, Überkopfarbeit, ohne Zeitdruck, nicht auf Leitern und Gerüsten und nur in geschlossenen, warmen Räumen.

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann die Klägerin noch ausüben?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten?

4. Kann die Klägerin unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1) Aufgrund ihres gesundheitlichen Restleistungsvermögens ist die Klägerin aus berufskundlicher Sicht in der Lage, die Tätigkeiten einer Versandfertigmacherin und einer Pförtnerin vollwertig verrichten zu können. Bei beiden Tätigkeiten handelt es sich um berufsfremde Tätigkeiten.

zu 2) Versandfertigmacherin
Die wesentlichen Aufgaben bestehen in vorbereitenden Arbeiten für den Versand von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft. Im Einzelnen wären hier zu nennen: Das Anbringen von Etiketten, Preisauszeichnungen oder Gütezeichen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o. ä ...

Es handelt sich dabei meist um körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich.

Versandfertigmacher verrichten u. a. folgende einfache Arbeiten:
- verpacken von Haushaltswaren und Lebensmitteln (z.B. Wurstwaren)
- elektrische Kleingeräte (Rasierapparate, MP3-Player, Bohrmaschinen usw.) mit Zubehörteilen versandfertig verpacken
- von verschied. Produkten (Kleidung, Kleinartikel, Haushaltswaren usw.) produktionsbedingte Verschmutzungen entfernen und diese in Pappschachteln/-kartons einlegen

Pförtnerin
Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses.

Die Arbeit ist grundsätzlich körperlich leicht, in der Regel wird in temperierten Räumen gearbeitet, es überwiegt sitzende Körperhaltung (ein Bewegungswechsel ist möglich). Erforderlich sind ein gutes Hörvermögen, eine ausreichende sprachliche Darstellungsfähigkeit sowie ein gutes Personengedächtnis.

zu 3) Bei den vorgenannten Tätigkeiten handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist. Im Regelfall beträgt die betrieblichen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit maximal drei Monate.

zu 4) Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Tätigkeiten einer Versandfertigmacherin und einer Pförtnerin nach einer betrieblichen Einarbeitungs-/Einweisungszeit von maximal drei Monaten unter arbeitsmarkt- und betriebsüblichen Bedingungen vollwertig verrichten kann.

zu 5+6) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten einer Versandfertigmacherin und einer Pförtnerin stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang –mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze- auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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