S 14 R 58/06

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 14 R 58/06
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
1964 - 1967 Ausbildung zum Schriftsetzer bis 1997 Beschäftigung als Schriftsetzer 1997 bis 11/2002 Beschäftigung als Korrektor seither arbeitsunfähig bzw. arbeitslos

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: Erbringbar sind leichte Arbeiten
- bei Bevorzugung der sitzenden Körperhaltung mit der Möglichkeit, zwischenzeitig aufzustehen und umherzugehen
- ohne Wirbeläulenzwangshaltungen
- ohne Tätigkeiten, die eine normale Geh- und Stehfähigkeit voraussetzen
- gelegentliche Arbeiten in etwas vorgeneigter Rumpfwirbelsäulenhaltung sind möglich
- ohne Heben und Tragen von Lasten
- Besteigen weniger Leiter- oder Treppenstufen ist zumutbar
- nur in geschlossenen, temperierten Räumen

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann d. Kl. noch ausüben? Kann der Kläger insbesondere noch Tätigkeiten als Schriftsetzer, Korrektor oder als Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde oder als Büro- und Verwaltungshilfskraft ausüben?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann d Kl. unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1.): Ich halte den Kläger noch für in der Lage Tätigkeiten als Pförtner bzw. Büro- und Verwaltungshilfkraft auszuüben. Tätigkeiten als Schriftsetzer, Korrektor oder als Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde halte ich aufgrund der ärztlicherseits festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers für nicht mehr leistbar.

zu 2.): Schriftsetzter und Korrektor
Den Großteil ihrer Arbeitszeit verbringen Schriftsetzer/innen im Sitzen an Bildschirmarbeitsplätzen, oft mit mehreren Kollegen in einem Raum. Die einzelnen Arbeitsaufträge werden meist im Team besprochen und dann eigenverantwortlich ausgeführt. Um Lieferfristen oder Veröffentlichungstermine einhalten zu können, kommt es in Setzereien und Druckereien häufig zu Arbeit unter Zeitdruck. Dennoch wird von Schriftsetzern und Schriftsetzerinnen erwartet, dass sie besonders konzentriert und sorgfältig arbeiten. Das bedeutet unter anderem, dass sie die deutsche Rechtschreibung beherrschen und Manuskripte entsprechend korrigieren. Die Seiten und Vorlagen, die schließlich in der Druckerei vervielfältigt werden, müssen absolut fehlerfrei sein. Die Tätigkeit der Schriftsetzer/innen ist vielseitig, denn jeder Auftrag bringt neue Anforderungen mit sich. Ein Werbekatalog erfordert ein anderes Layout oder Design als eine Fachzeitschrift oder ein Buch. Bei der Bearbeitung ist vor allem darauf zu achten, dass die gewählten Bilder, Farben, Grafiken und Schriftarten zum Inhalt der Texte passen. Wenn es um die Auswahl von Schriftgröße, Zeilenabstand oder Satzart geht, müssen Schriftsetzer/innen außerdem stets die Leserfreundlichkeit im Blick haben. Korrektoren/Korrektorinnen lesen und überprüfen –Fahnen- (Korrekturabzüge) oder Texte am Bildschirm auf korrekten Satz und das Einhalten typografischer Vorgaben. Sie kennzeichnen Setzfehler und Änderungen unter Anwendung von Korrekturzeichen nach geltenden Korrekturregeln oder führen die Korrekturen direkt am Bildschirm aus. Des weiteren kontrollieren sie die Korrekturabzüge (-Revisionsbögen-) auf richtige Ausführung der Erstkorrektur und korrigieren weitere bzw. neue Fehler. Je nach Aufgabenstellung wird für die Tätigkeit als Korrektor/in entweder eine Ausbildung in einem drucktechnischen Beruf oder aber ein sprachwissenschaftliches Studium bzw. ein Studium des jeweiligen Spezialgebiets der Texte erwartet. Neben perfekten Rechtschreib- und Grammatikkenntnissen sind zum Teil auch Kenntnisse in Satz und Typografie erwünscht. Fertigkeiten in der Arbeit mit Datenbanken, Grafikprogrammen und DTP-Anwendungen sind ebenso gefragt. Wenn sich Korrektorats- mit Lektoratsaufgaben überschneiden, sind Kenntnisse auf dem jeweiligen Fachgebiet erforderlich. Ausgeprägte Konzentrationsfähigkeit und einen eigenständigen und detailgenauen Arbeitsstil sollte man in jedem Fall mitbringen.

Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Die Tätigkeit, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist, kann wechselweise im Sitzen, Stehen und Umhergehen verrichtet werden. Sie umfasst das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, das Anbringen eines Posteingangsstempels; das Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen bzw. Sachbearbeiter (üblicherweise mehrmals täglich unter Zuhilfenahme eines Postverteilerwagens) und Mitnahme der zur Weiterleitung an andere Fachabteilungen/Sachgebiete oder zum Versand bestimmten Vorgänge; das Kuvertieren, Wiegen und Frankieren der Ausgangspost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher.

Büro-/Verwaltungshilfskraft
Diese Tätigkeiten umfassen einfache, routinemäßige Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit nach vorgegebenem Schema oder nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden können (z.B. Abheften, Sortieren, Aufschreiben, Notieren, Vergleichen).

Pförtner/Tagespförtner
Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses.

zu 3.): Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.

zu 4.): Für die genannten Tätigkeiten sind im Allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für diesen ausreichend sein.

zu 5.): Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

zu 6.): Die genannten Verweistätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.

Die genannten Verweistätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
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Datum