S 14 RJ 193/04

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 14 RJ 193/04
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
Der Kläger ist italienischer Staatsbürger und hat in Italien lediglich die erste Grundschulklasse absolviert. Die zweite Grundschulklasse wurde zweimal wiederholt, jedoch nicht abgeschlossen. 1968 ist der Kläger nach Deutschland zugezogen. Er hat keinen Beruf erlernt und war bis 1995 als Gleisarbeiter, Chemiearbeiter und zuletzt als Metallarbeiter tätig. Seither ist der Kläger arbeitslos.

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: Der Kläger ist noch in der Lage, mindestens 6 Stunden arbeitstäglich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Zwangshaltungen und ohne Zeitdruck in geschlossenen, warmen Räumen auszuüben. Der Kläger ist Analphabet.

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann d. Kl. noch ausüben?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann d Kl. unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1. und 2. Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht noch für in der Lage, folgende Verweistätigkeiten zu verrichten:

Montierer
Die wesentlichen Aufgaben umfassen den Zusammenbau/die Montage von vorgefertigten Einzelteilen oder von Baugruppen zu einer funktionsgerechten Einheit entsprechend den Montageanleitungen unter gleichzeitiger Prüfung der Maßgenauigkeit; Zupassen der Teile und Verbinden der Teile durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten u.ä.; Einbau von Zusatzgeräten in Grundeinheiten zur Erweiterung der Verwendungsmöglichkeit. Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie.

Psychische Anforderungen:
Konzentrationsfähigkeit, Neigung zu Präzisionsarbeit

Körperliche Anforderungen:
Hierbei handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, vorwiegend im Sitzen.

Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o.ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o.ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.

Psychische Anforderungen:
Keine Besonderheiten, gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen

Körperliche Anforderungen:
Es handelt sich um leichte, je nach Branche auch zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten. Die Arbeitshaltung kann sowohl sitzend, stehend als auch im Wechsel erfolgen.

zu 3.) Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich.

Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen.

zu 4.) Unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Berufungsklägers ist davon auszugehen, dass der Kläger die genannten Tätigkeiten innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit vollwertig verrichten kann.

zu 5.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

zu 6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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Datum