L 5 R 184/05

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 5 R 184/05
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers: Auf die ausführliche Darstellung des Sozialgerichts Kassel in seiner Anfrage vom 29. April 2004 wird verwiesen.

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: Nach den Feststellungen des Dr. H. kann der Kläger noch leichte Arbeiten ganztägig verrichten, wobei folgende Tätigkeiten vermieden werden sollten; andauernde oder häufige Über-Kopf-Arbeiten, Zwangshaltungen, schweres Heben oder Tragen von Lasten, Ersteigen von Leitern oder Gerüsten, ausschließlich oder überwiegendes Stehen oder Gehen, Anforderungen an die voll erhaltene Beweglichkeit bzw. Belastbarkeit der Handgelenke, insbesondere auch hinsichtlich repetitiver Tätigkeiten.

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben? Kann der Kläger insbesondere die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters verrichten?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens ist der Kläger aus berufskundlicher Sicht in der Lage, die berufsfremde Tätigkeit eines Pförtners vollwertig verrichten zu können. Die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters kann der Kläger nicht mehr wettbewerbsfähig verrichten, da Umpackarbeiten und die Notwendigkeit der Benutzung von Leitern generell nicht ausgeschlossen werden können. Bei der Ausübung der Tätigkeit in kleineren und mittleren Betriebsanlagen sind zeitweise mittelschwere Arbeiten zu verrichten.

zu 2) Hochregallagerarbeiter
Bei der Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters handelt es sich um eine in nennenswertem Umfang auch isoliert vorkommende Teilaufgabe aus dem Berufsbild der Fachkraft für Lagerlogistik (dreijähriger Ausbildungsberuf) die auch Betriebsfremden zugänglich ist. Je nach Art, Größe und Struktur des Betriebes werden unterschiedliche Anforderungen an einen Arbeiter im Hochregallager gestellt. In großen Betriebsanlagen modernen Zuschnitts, steuert der Hochregallagerarbeiter mittels Computer und automatischer Regaltechnik die Ein- und Auslagerung von Gütern aller Art. Bei der Bereitstellung der Waren für den Versand bzw. für den internen Warenfluss ist oftmals das Umpacken von Warenteilen erforderlich. Die Computersoftware ist menügeführt und anwenderfreundlich. Die Tätigkeit im Hochregallager wird überwiegend in Normalschicht oder im 2-Schichtbetrieb ausgeführt.

Die Arbeit ist grundsätzlich körperlich leicht mit überwiegend sitzender Arbeitshaltung, unterbrochen durch Gehen, bei weitestgehendem Ausschluss von Zwangshaltungen. Im Störungsfall kann es vorkommen, dass zur schnellen Bereitstellung benötigter Teile auch Leitern bestiegen werden müssen. Erforderlich sind ein normales Kommunikations- und ein normales logisches Denkvermögen.

In mittleren und kleineren Betriebsanlagen bedienen Hochregallagerarbeiter Hubstapler, Niederhubwagen oder andere Hochregalfahrzeuge. Mit deren Hilfe kommissionieren sie die Waren. Meist braucht der Hochregallagerarbeiter beim Aufnehmen und Ablegen der aus dem Regal entnommenen Waren nicht manuell einzugreifen. Das manuelle Heben und Bewegen von schweren Lasten ist jedoch nicht auszuschließen, da häufig auch Waren gekennzeichnet oder umgepackt werden müssen.

Es handelt sich um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit (insbesondere beim Heben und Tragen von Lasten). Die Arbeiten mit den verschiedenen Hochregalfahrzeugen werden meist unter Beibehaltung der gleichen Sitzhaltung verrichtet. Zeitweises arbeiten in Zwangshaltungen kann nicht ausgeschlossen werden. Im Störungsfall kann es vorkommen, dass zur schnellen Bereitstellung benötigter Teile auch Leitern bestiegen werden müssen. Erforderlich sind ein normales Kommunikations- und logisches Denkvermögen.

Pförtner
Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses.

Die Arbeit ist grundsätzlich körperlich leicht, in der Regel wird in temperierten Räumen gearbeitet, es überwiegt sitzende Körperhaltung (ein Bewegungswechsel ist möglich). Erforderlich sind ein gutes Hörvermögen, eine ausreichende sprachliche Darstellungsfähigkeit sowie ein gutes Personengedächtnis.

zu 3) Bei den Tätigkeiten eines Pförtners handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist. Im Regelfall beträgt die betriebliche Einarbeitungs- und Einweisungszeit maximal drei Monate.

Hinsichtlich der tarifvertraglichen Einstufung verweise ich auf das Tarifregister des Landes Hessen.

zu 4.) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, die Tätigkeit eines Pförtners nach einer betrieblichen Einarbeitungs-/Einweisungszeit von maximal drei Monaten unter arbeitsmarkt- und betriebsüblichen Bedingungen vollwertig verrichten zu können.

zu 5+6) Die in Betracht kommende Tätigkeit eines Pförtners steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang -mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze- auch Betriebsfremden zur Verfügung.
Saved
Datum