S 8 R 527/05

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 8 R 527/05
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers: Der Kläger hat keine Ausbildung absolviert. Zuletzt war er vom 18.03.1999 bis zum 31.12.2000 bei der Firma X. Betonfertigteil als Betonfertigteilbauer beschäftigt. Ab 4/2000 wurde er dabei in die Lohngruppe 4 des Lohntarifvertrages zwischen dem Arbeitgeberverband Steine und Erden Hessen und Thüringen e.V. und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Landesverband Hessen eingestuft, zuvor in die Lohngruppe 3.

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:
Der Kläger leidet nach den Feststellungen des Arbeitsmediziners Dr. W. unter folgenden Erkrankungen: Osteochondrose und Spondylarthrose von LWS und HWS (Verschleisserscheinungen an den kleinen Wirbelgelenken und Bandscheiben von Hals- und Lendenwirbelsäule); Periarthritis humero-scapularis rechts (schmerzhafte Bewegungseinschränkung durch Entzündung der das Schultergelenk umgebenden Weichteilstrukturen); Diabetes mellitus (Blutzuckererkrankung); Asthma bronchiale (Atemwegserkrankung mit phasenweiser Engestellung der kleinen Atemwege); Farbenfehlsichtigkeit. Aus all diesen Erkrankungen ergeben sich nach den Ausführungen von Dr. W. Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers in qualitativer Hinsicht. So soll der Kläger Tätigkeiten in ständig oder überwiegend stehender oder gehender Körperhaltung, in gebückter oder vornübergeneigter Körperzwangshaltung, Arbeiten mit Armvorhalten oder Überkopfarbeiten, die Einwirkung von Ganzkörperschwingungen auf die Wirbelsäule nicht ausüben. Wegen der Blutzucker- und Atemwegserkrankung müssen Tätigkeiten mit Einwirkung von Kälte oder Zugluft, die Exposition gegenüber Stäuben, Gasen, Dämpfen oder Rauchen, Hitzearbeiten sowie Nachtschichtarbeiten unterbleiben. Auszuschließen sind ebenfalls aufgrund der bekannten Farbenfehlsichtigkeit Tätigkeiten, die ein diffenrenziertes Farbsehvermögen erfordern. Nach den Angaben des Sachverständigen kann der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Betonfertigteilbauers aufgrund der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen nur noch weniger als drei Stunden ausüben. Der Sachverständige gelangt jedoch zu der Einschätzung, daß bei dem Kläger ein Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgmeinen Arbeitsmarkt von 6 h täglich für körperlich leichte Arbeiten noch besteht. Wegen der weiteren medizinischen Einzelheiten wird auf das Gutachten von Dr. W. vom 28.08.2006 Bezug genommen.

II. Beweisfragen:

1. Wie ist die vom Kl. zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit im Rahmen des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts einzustufen? Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann d. Kl. noch ausüben? Kann d. Kl. insbesondere noch die Tätigkeiten eines Montieres in der Metall- und Elektroindustrie, eines Gerätezusammensetzers odes eines Mitarbeiters in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde ausüben?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft.

4. Kann d Kl. unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1.+2. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich den Kläger nicht mehr für in der Lage, die bisher ausgeübte Tätigkeit als Betonfertigteilbauer zu verrichten. Berufsnahe Tätigkeiten kann der Kläger ebenfalls nicht mehr ausüben.

Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht noch für in der Lage, folgende berufsfremde Tätigkeiten zu verrichten:

Montierer in der Metall- und Elektroindustrie
Die wesentlichen Aufgaben umfassen den Zusammenbau/die Montage von vorgefertigten Einzelteilen oder von Baugruppen zu einer funktionsgerechten Einheit entsprechend den Montageanleitungen unter gleichzeitiger Prüfung der Maßgenauigkeit; Zupassen der Teile und Verbinden der Teile durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten u.ä.; Einbau von Zusatzgeräten in Grundeinheiten zur Erweiterung der Verwendungsmöglichkeit.

Psychische Anforderungen:
Konzentrationsfähigkeit,
Neigung zu Präzisionsarbeit

Körperliche Anforderungen:
Hierbei handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, vorwiegend im Sitzen.

Gerätezusammensetzer
Bei dem Beruf - Gerätezusammensetzer/Gerätezusammensetzerin - handelt es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf der Industrie mit einer Ausbildungsdauer von 18 Monaten (sog. Anlernberuf). Es muss dabei erwähnt werden, dass dieser Ausbildungsberuf auf dem Arbeitsmarkt keine Bedeutung mehr hat; dies zeigt sich auch in der Zahl der Auszubildenden (1996 nur noch 14 Personen). In der Praxis werden Gerätezusammensetzer fast ausschließlich von ungelernten Arbeitskräften zusammengesetzt, die Aufgaben entsprechen in etwa denen, wie sie von mir zum Beruf der - Montierer in der Metall- und Elektroindustrie - beschrieben wurden. Von einer ausgebildeten Kraft wird dagegen verlangt, dass diese in der Lage sein muss, nach Zeichnungen und Montageanleitungen selbständig zu arbeiten und selbst zu kontrollieren.

Versandfertigmacher/Warenpacker
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o.ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o.ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.

Psychische Anforderungen:
Keine Besonderheiten, gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen

Körperliche Anforderungen:
Es handelt sich um leichte, je nach Branche auch zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten. Die Arbeitshaltung kann sowohl sitzend, stehend als auch im Wechsel erfolgen.

Die Tätigkeit des Mitarbeiters in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde hat folgendes fachliches und gesundheitliches Anforderungsprofil:

Diese Tätigkeit erfordert keine besondere Ausbildung. Sie kann wechselweise im Sitzen, Stehen und Umhergehen verrichtet werden. Sie umfasst das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, das Anbringen eines Posteingangsstempels; das Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen bzw. Sachbearbeiter (üblicherweise mehrmals täglich unter Zuhilfenahme eines Postverteilerwagens) und Mitnahme der zur Weiterleitung an andere Fachabteilungen/Sachgebiete oder zum Versand bestimmten Vorgänge; das Kuvertieren, Wiegen und Frankieren der Ausgangspost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher.

Psychische Anforderungen:
Keine Besonderheiten, gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen

Körperliche Anforderungen:
Leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten(Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, z.B. Bewegen von Paketen, ist gelegentlich möglich), wechselnde Körperhaltung

Die Tätigkeit des Mitarbeiters in der Poststelle eines Betriebes oder Behörde liegt zwar im Rahmen seines gesundheitlichen Leistungsvermögens, jedoch spricht die Tatsache, dass der Kläger weder Deutsch lesen noch schreiben kann, gegen diese Tätigkeit. Er erfüllt damit nicht die fachlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit.

zu 3.) Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich.

Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen.

zu 4.) Unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers ist davon auszugehen, dass der Kläger die genannten Tätigkeiten innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit vollwertig verrichten kann.

zu 5.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

zu 6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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