S 5 R 346/05

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 5 R 346/05
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten und insbesondere die Angaben des Sachverständigen C. im Hinblick auf die Verweisungstätigkeiten als

- Montierer in der Metall- und Elektroindustrie
- Telefonist
- Mitarbeiter einer Poststelle oder eines Betriebes zu würdigen.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
- geb. 1954
- 1970 - 1973 Ausbildung als Maurer
- 1973 - 10/2003 Arbeit als Maurer

danach Arbeitsunfähigkeit

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:
- orthopädische Diagnosen:
1. Zustand nach prothetischem Kniegelenksersatz links wegen einer posttraumatischen Varusgonarthrose.
2. Zustand nach subtrochantärer Femurfraktur links am 04.03.2005 bei Zustand nach distaler Oberschenkelfraktur links am 15.09.2005.
3. Bewegungseinschränkung im linken Hüftgelenk und Verknöcherungen im Hüftgelenksbereich.
4. Leichte Wirbelsäulenverkrümmung, degenerative Wirbelsäulenveränderungen. 5. Carpaltunnelsyndrom beidseits, neurologisch gesichert, mit nächtlicher Schmerzsymptomatik ohne sensible oder motorische Ausfälle.
6. Seronegative Rheumatoide Arthritis (RA).
7. Arterieller Bluthochdruck (übernommene Diagnose).
8. Chronische Gastritis (übernommene Diagnose).
- neuro-psychiatrisch:
Seitens des neurologischen Fachgebiets besteht bei dem Kläger ein beidseitiges und etwas rechts betontes Karpaltunnelsyndrom verbunden mit Beschwerden im Sinne einer Brachialgia parästhetica nokturna und einer Hypästhesie im Bereich der Finger I – III beider Hände (ICD-10: G56.0), des Weiteren eine distal- beinbetonte sensible Polyneuropathie verbunden mit einer strumpfförmig begrenzten Sensibilitätsstörung im Bereich beider unterer Extremitäten ab distalem Unterschenkeldrittel abwärts und einer Abschwächung des Vibrationsempfindens distal im Bereich beider unterer Extremitäten, ohne Hinweise auf eine sensible Ataxie bzw. Hinweise auf Paresen der Fuß- Zehenhebermuskulatur bzw. Fuß- Zehensenkermuskulatur beidseits, die mit entsprechender Wahrscheinlichkeit ursächlich im Rahmen der festgestellten seronegativen rheumatoiden Arthritis zu interpretieren ist, im Rahmen derer aber relevante funktionelle neurologische Defizite nicht bestehen (ICD-10: M05.39).

Des Weiteren besteht seitens des neurologischen Fachgebiets bei dem Kläger eine ältere, neurometrisch nachweisbare und klinisch stumme Läsion des N. peronaeus communis links nach Kompartmentsyndrom im Bereich des linken Unterschenkels als Folge des stattgehabten Arbeitsunfalls mit Tibiakopftrümmerfraktur links im Juli 1992 (IDC- 10: G57.3), ohne nachweisbares funktionelles neurologisches Defizit als mittelbare Unfallfolge.

Seitens des psychiatrischen Fachgebiets besteht bei dem Kläger eine gewisse erhöhte innere Unruhe und Nervosität, gewisse Stimmungsschwankungen, sicherlich verbunden auch mit einer zeitweilig erhöhten Reizbarkeit, die im Kontext zur aktuell bestehenden schwierigen beruflichen und finanziellen Situation des Klägers zu sehen ist. Hinweise auf eine alltagsrelevante depressive Erkrankung, auf eine somatoforme Störung, auf eine Angststörung oder eine bestehende Alkoholabhängigkeit ergaben sich seitens des psychiatrischen Fachgebiets bei dem Kläger nicht.
- Leistungsvermögen orthopädisch:
Die Arbeiten können nur unter besonderen Einschränkungen durchgeführt werden. Die Arbeiten sollten in wechselnder Körperhaltung im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, überwiegend sitzend erfolgen. Zwangshaltungen sind zu vermeiden. Hebe- und Bückarbeiten sind zu vermeiden. Die maximale Hebebelastung sollte 5 bis 8 kg als Dauer- oder Einzelleistung nicht überschreiten. Wegen der Instabilität und Funktionsminderung im linken Bein sind Arbeiten mit Absturzgefahr auf Leitern und Gerüsten nicht zumutbar. Einschränkungen hinsichtlich einer Schicht- oder Akkordarbeit sind nicht erkennbar.

Beurteilung: Die erneute gutachterliche Untersuchung ergibt – abgesehen von den rheumatischen Veränderungen, insbesondere im Bereich beider Hände und dem neurologisch gesicherten Carpaltunnelsyndrom – keine wesentliche Befundänderung im Bereich der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule. Im Vergleich mit den Vorbefunden zeigt sich eine geringe Zunahme der Bewegungsstörung in der Wirbelsäule, im linken Schultergelenk und im linken Hüftgelenk. Im Bereich des operierten linken Kniegelenkes ist keine wesentliche Befundänderung festzustellen. Gegenüber den Voruntersuchungen ist jetzt aber eine vollständige Streckung möglich. Der sonstige Befund im linken Kniegelenk ist unverändert, die Röntgenkontrollaufnahmen zeigen im Bereich des linken Kniegelenkes keine Prothesenlockerung bei unverändert regelrechtem Prothesensitz. Rechts finden sich relativ geringfügige Verschleißerscheinungen, die das altersentsprechende Ausmaß nicht überschreiten. Im Bereich des linken Kniegelenkes sind keine Veränderungen feststellbar, die auf die rheumatische Grunderkrankung zurückzuführen wären. Die Röntgenaufnahmen der Hüftgelenke zeigen einen im Wesentlichen unveränderten Befund mit einer ausgeprägten posttraumatischen Arthrose links und einer leichten idiopathischen Coxarthrose rechts, die das altersentsprechende Ausmaß nicht wesentlich überschreitet. Auch unter Berücksichtigung der rheumatischen Erkrankung und des beidseitigen Carpaltunnelsyndroms ohne sensible oder motorische Ausfälle dürfte Herr A. noch in der Lage sein, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leichte Arbeiten, zumindest sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche zu verrichten. Die Arbeiten können nur unter besonderen Einschränkungen durchgeführt werden. Die Arbeiten sollten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen und in geringem Umfang im Stehen und Gehen erfolgen. Zwangshaltungen sind zu vermeiden, insbesondere Überkopfarbeiten, ebenso wie Hebe- und Bückarbeiten, die maximale Hebebelastung sollte 5 kg als Dauer- oder Einzelleistung nicht überschreiten. Die rheumatischen Veränderungen in den Händen gestatten keine überwiegend manuellen Arbeiten. Herr A. ist nur in der Lage, kurzfristig manuell zu arbeiten. Er kann weder feinmotorische noch kraftvolle Arbeiten mit den Händen regelmäßig und in größerem Umfang ausüben. Herr A. ist nicht in der Lage, Arbeiten mit Absturzgefahr auszuüben sowie Arbeiten, die auf Leitern und Gerüsten erfolgen müssten. Einschränkungen hinsichtlich einer Schicht- oder Akkordarbeit sind nicht erkennbar. Im zuletzt ausgeübten Beruf als Maurer ist Herr A. weiterhin nur noch weniger als drei Stunden arbeitstäglich einsetzbar. Er ist nicht in der Lage, in gebückter Haltung oder im Knien zu arbeiten. Er ist nicht in der Lage zu heben und zu tragen oder längere Wegstrecken zurückzulegen. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sind nicht möglich. Aufgrund der rheumatischen Erkrankung ist anzunehmen, dass Herr A. die Tätigkeiten eines Monteurs in der Metall- oder Elektroindustrie nicht mehr ausüben kann. Es bestehen auch Bedenken, dass er aufgrund der rheumatischen Erkrankung noch in der Lage ist, die Tätigkeit eines Telefonisten oder eines Poststellenmitarbeiters uneingeschränkt auszuüben. Diese Tätigkeiten erfordern einen regelmäßigen Einsatz der Hände, eine ungestörte Feinmotorik und auch ein kraftvolles Zufassen ist in diesen Berufen unvermeidbar, so dass die von der Rentenversicherung genannten Verweisungstätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können.

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

Zu 1.) und 2.): Berufsnahe Verweistätigkeiten kommen aus berufskundlicher Sicht nicht in Betracht.

Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, folgende Tätigkeiten ausüben zu können:

Telefonisten/Telefonistinnen
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E-Mails u. ä ... Die Anforderungen an Telefonisten/Telefonistinnen sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich.

Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeit in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränkt, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit Bürotätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.

Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse.

Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen.

Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Die Tätigkeit umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Poststellenmitarbeiter/innen bereiten die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Kuvertieren, Wiegen und Feststellen des Brief-/Paketportos, Frankieren per Hand bzw. mit Frankiermaschinen, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, wie PC, Scanner, Faxgeräte und Kopierer sowie Brieföffnungsmaschinen, Kuvertiermaschinen, Frankiermaschinen

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Arbeiten unter gelegentlichem Stress und Zeitdruck sind nicht auszuschließen.

Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.

Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen.

Bei der Tätigkeit als Montierer in der Metall- und Elektroindustrie handelt es sich um keine Verweistätigkeit, da zur Ausübung dieser Tätigkeit besonderen Anforderungen an die Feinmotorik der Hände erforderlich sind. Aufgrund der nach Aktenlage bekannten gesundheitlichen Einschränkungen, ist der Kläger dazu nicht in der Lage.

Zu 3.) und 4.) Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können.

Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.

Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von bis zu 3 Monaten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für ihn ausreichend sein.

Zu 5) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

Zu 6) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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Datum