S 14 R 752/11

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 14 R 752/11
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
01.08.1970 - 31.01.1974 Ausbildung zum Elektriker
2/1979 - 1/1980 Meisterkurs (10.05.1980: Meisterprüfungsüberreichung)

Seit dem 01.08.1970 war der Kläger beschäftigt als
- Elektriker
- Mess- und Regeltechniker (01.05.1980 - 30.09.1987)
- Wartungstechniker (01.10.1987 - 31.01.1988)
- Werkstattleiter (08.02.1988 - 5/1992)
- Werkstattleiter (5/1992 - 31.05.2005), Geschäftsführer ab 2002 bis 22.03.2005
- Werkstattleiter (01.06.2005 - 21.12.2006)
- Werkstatt- und Montageleiter (01.01.2007 - 2008)

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:

ausgehend von den Diagnosen:
- beginnende degenerative Verschleißerkrankung der Halswirbelsäule mit endgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfallsymptomatik,
- mittelgradig ausgeprägte degenerative Verschleißerkrankung der Lendenwirbelsäule, Spondylolisthese L4-L5 Meyerding Grad 1 mit endgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfallsymptomatik,
- Arthroskopische Meniskusteilresektion linkes Kniegelenk 2011 ohne verbliebene Funktionseinschränkung,
- Versteifung des Mittel- und Endgelenks des rechten Zeigefingers sowie des Endgelenkes des rechten Kleinfingers mit geringer Gebrauchsminderung der rechten Hand,
- Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt,
- Asthma Bronchiale, medikamentös behandelt,
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
- chronisch degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne Hinweis auf eine cervikale oder lumbale Wurzelreizung,
- Adipositas permagma

ist der Kläger noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten zu verrichten mit folgenden Einschränkungen:
- in wechselnder Körperhaltung, möglichst überwiegend im Sitzen;
- ohne Zwangshaltung wie ständiges Bücken, Knien oder Hocken;
- ohne Tragen und Heben von Lasten über 10 kg ohne technische Hilfsmittel;
- keine Überkopf-Arbeiten;
- keine permanenten Arbeiten mit Beanspruchung der Feinmotorik der Hände;
- nicht auf Leitern und Gerüsten;
- keine Arbeiten an laufenden Maschinen;
- keine Arbeiten in ständigem Gehen und Stehen oder mit ständigem Treppensteigen (nur gelegentlich zumutbar);
- keine permanenten Arbeiten im Freien sowie unter ständiger Exposition von Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft, Dämpfen und Temperaturschwankungen;
- ohne Nachtschicht;

II. Beweisfragen

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?
Kann der Kläger insbesondere die von der Beklagten im Schreiben vom 01.04.2014 benannte Tätigkeit als Technischer Angestellter bzw. Sachbearbeiter in der Auftragsbearbeitung und in der Kalkulation, wie sie im Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie in den Tarifgruppen E7/E8 beschrieben sind, mindestens sechs Stunden täglich ausüben?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

Zu 1.) und 2.): Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich den Kläger nicht mehr für in der Lage, die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Elektromeister, Werkstattleiter, Montageleiter zu verrichten. Berufsnahe Tätigkeiten kommen keine in Betracht.

Technische Angestellte, Sachbearbeiter in der Auftragsbearbeitung, Kalkulatoren arbeiten überwiegend im Büro am Computer.

Permanente Beanspruchung der Feinmotorik der Hände ist bei der Ausübung dieser Tätigkeiten gefordert. Aus diesem Grunde kommen diese Tätigkeiten für den Kläger nicht als Verweistätigkeiten in Betracht.

Ich halte den Kläger jedoch noch für in der Lage, folgende berufsfremde Verweistätigkeiten zu verrichten.

Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.

Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen.

zu 3.): Bei der vorgenannten Verweistätigkeit handelt es sich um ungelernte Tätigkeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.

zu 4.): Für die genannte Verweistätigkeit sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für ihn ausreichend sein.

zu 5.): Die genannte Verweistätigkeit steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

zu 6.): Die genannte Verweistätigkeit steht auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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