S 6 R 51/13

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 6 R 51/13
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

- Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin:
Realschulabschluss
1973 – 1975 Lehre als Kellnerin
1975 – 1990 Arbeit als Kellnerin mit Fortbildung im Zeitraum 1985 – 1987 zur Servicemeisterin
1990 – 2/1993 als Verkäuferin
4/1993 – 1997 als Kellnerin
1997 – 2002 Servicekraft
Seit 2002 stellvertretende Abteilungsleiterin im Bereich Service im Speisesaal der A. Klinik in A-Stadt.

- Gesundheitliches Restleistungsvermögen der Klägerin:
Der Sachverständige hat folgende Einschränkungen festgestellt:

Aus orthopädischer Sicht sind nur Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen und Gehen und Stehen, überwiegend jedoch im Sitzen zuzumuten. Zwangshaltungen müssen wegen eines Rückenleidens und wegen zweier Knieprothesen unterbleiben. Hebe- und Bückarbeiten sollen wegen des Rückens auf 8 KG als Dauer- und auf 12 kg als Einzelbelastung beschränkt bleiben. Derartige Gegenstände dürften wegen HWS-Beschwerden nicht über Schulterhöhe gehoben werden. Dauernde Überkopfarbeiten sind wegen HWS-Beschwerden unzumutbar. Möglich ist aber das gelegentliche Herausholen von Akten oder leichteren Gegenständen auch aus höher gelegenen Schränken.
Eine relevante Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hände liegt nicht vor. Einschränkungen des Seh- und Hörvermögens liegen nicht vor. Die Klägerin macht laut Sachverständigen einen durchschnittlich intelligenten Eindruck, so dass geistig durchschnittliche Tätigkeiten geeignet seien. Einschränkungen des Konzentrationsvermögens seien nicht feststellbar gewesen.

In ihrem Beruf als Servicekraft ist die Klägerin laut Sachverständigen nicht einsetzbar. Die Klägerin habe berichtet, dass sie lediglich in Zeiten des Urlaubs bzw anderweitiger Abwesenheit der Chefin eine leitende Funkion ausgeübt habe, ansonsten sei sie im Regelbetrieb als Servicekraft tätig mit körperlichen Arbeiten (Tischedecken, Essensausgabe, Geschirrabräumen). Während der Essensausgabe müsse sie teilweise sehr lange auf einem Fleck stehen, was bei Zustand nach Knieprothesenimplantation nicht vollschichtig abverlangt werden könne.

Körperlich denkbar sind nach Einschätzung des Sachverständigen bzw. der DRV:
- Tätigkeit als Bankettleiterin und Restaurantfachfrau, Verwaltungskraft, Auftragssachbearbeiterin im Gastgewerbe und als Bankettleiterassistentin

II. Beweisfragen

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann die Klägerin noch ausüben?
Kann die Klägerin insbesondere auf die vom Sachverständigen bzw. der Deutschen Rentenversicherung angesprochenen Tätigkeit verwiesen werden?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann die Klägerin unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

Zu 1.) und 2.): Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich die Klägerin nicht mehr für in der Lage, die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Kellnerin, Servicekraft sowie stellvertretende Abteilungsleiterin im Bereich Service im Speisesaal zu verrichten.

Berufsnahe Tätigkeiten kann sie ebenfalls nicht mehr ausüben.

Zu den von der DRV genannten Verweistätigkeiten ist folgendes anzumerken:

Bankettleiterin, Bankettleiterassistentin
Bankettleiter/innen übernehmen die Organisation und Durchführung der Bewirtung bei festlichen Anlässen wie Hochzeiten, Jubiläen, Firmenveranstaltungen. Sie sind vor allem in größeren Betrieben der Gastronomie und Hotellerie, oft auch mit internationalem Standard, tätig. Außerdem richten sie für Messeveranstalter festliche Bankette aus. Um diese Tätigkeit ausüben zu können, ist üblicherweise ein Studium oder eine Weiterbildung im Bereich Hotel und Gastronomie erforderlich.

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um leichte bis mittelschwere Arbeiten in Büroräumen, tw. Bildschirmarbeit, Arbeit in Restaurants und Küchen, Arbeit unter den Augen von Kunden und Gästen, Gruppen- und Teamarbeit (mit Kollegen und Kolleginnen aus Service und Küche), unregelmäßige Arbeitszeiten - in den Abendstunden, an den Wochenenden oder an Feiertagen sowie bei saisonalen Arbeitsspitzen.

Einerseits verfügt die Klägerin nicht über die erforderliche Qualifikation um diese Tätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten ausüben zu können, andererseits kommt sie auch aus gesundheitlichen Gründen nicht dafür in Betracht.

Bankettleiterassistenten und -assistentinnen unterstützen Bankettleiter/innen bei der Organisation festlicher Essen zu besonderen Anlässen. Arbeitsort, Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen sind vergleichbar mit denen von Bankettleiter/innen. Diese Tätigkeiten kommen für die Klägerin ebenfalls aus vorgenannten Gründen nicht in Betracht.

Restaurantfachfrau
Diese Tätigkeit ist vergleichbar mit der Kellnerin bzw. Servicekraft. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen kommt diese Tätigkeiten für die Klägerin nicht in Betracht.

Auftragssachbearbeiterin im Gastgewerbe
Arbeitsinhalte, Arbeitsort, Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen sind vergleichbar mit denen von Bankettleiter/innen bzw. Bankettleiterassistent/innen Diese Tätigkeiten kommen für die Klägerin ebenfalls aus vorgenannten Gründen nicht in Betracht.

Verwaltungsfachkraft / Verwaltungsfachangestellte
Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten im öffentlichen Dienst für die eine 3-jährige Ausbildungszeit erforderlich ist. Die Klägerin verfügt nicht über die erforderliche Qualifikation, um diese Tätigkeiten ausüben zu können. Ich halte die Klägerin jedoch noch für in der Lage, folgende berufsfremde Verweistätigkeiten zu verrichten.

Büro-/Verwaltungshilfskraft
Diese Tätigkeit umfasst einfache, routinemäßige Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit nach vorgegebenem Schema oder nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden können. Bürohilfskräfte erledigen beispielsweise Schreibarbeiten, kümmern sich um die Verteilung der Post und firmeninterner Umläufe, kopieren Unterlagen, sorgen für die Ablage und erfassen Daten. Je nach vorhandenen Kenntnissen und Fertigkeiten können Bürohilfskräfte einfache Buchhaltungsarbeiten ausführen, bei der Erstellung von Statistiken und Auswertungen mitwirken oder im Telefondienst mitarbeiten. Bei ihren vielfältigen Aufgaben und Tätigkeiten verwenden sie oft moderne Büro- und Kommunikationsmittel und müssen daher mit Computern, Kopierern, Scannern, Telefon, Telefax und anderen Bürogeräten nach entsprechender Einweisung umgehen können. Bürohilfskräfte können in allen Branchen tätig sein. Meist sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse und vertrauter Umgang mit dem Internet.

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, zum Teil in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich.

Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Die Tätigkeit umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Poststellenmitarbeiter/innen bereiten die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Kuvertieren, Wiegen und Feststellen des Brief-/Paketportos, Frankieren per Hand bzw. mit Frankiermaschinen, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, wie PC, Scanner, Faxgeräte und Kopierer sowie Brieföffnungsmaschinen, Kuvertiermaschinen, Frankiermaschinen

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Arbeiten unter gelegentlichem Stress und Zeitdruck sind nicht auszuschließen.

Warenaufmacher/in - Versand
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren, das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen. Schließlich gehört zu ihren Aufgaben auch, die Waren in geeigneter Form manuell oder maschinell zu verpacken und für den Versand auszuzeichnen.

Warenaufmacher-Versand können in Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche tätig sein. Eine vollständige Auflistung ist nicht möglich. Nachfolgend finden Sie eine exemplarische Auswahl: Handel, Nahrung und Genussmittel, Chemie, Pharmazie, Metall- und Elektroindustrie, Herstellung und Reparatur von Büromaschinen und Computern, Textil, Bekleidung, Leder, Kunststoff, Holz und Möbel, Glas, Keramik, Feinmechanik, Optik.

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Funktionstüchtigkeit beider Arme und Hände sollte gegeben sein (z.B. für beidhändiges Arbeiten). Für diese Tätigkeiten sind meist keine Lese- und Rechtschreibkenntnisse erforderlich.

zu 3.): Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Tätigkeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.

zu 4.): Für die genannten Verweistätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens der Klägerin - auch für sie ausreichend sein.

zu 5.): Die genannten Verweistätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

zu 6.): Die genannten Verweistätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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