S 7 R 117/14

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 7 R 117/14
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen d. Kl.:
- 08/2000 bis 07/2003 BAB zur staatlich anerkannten Erzieherin,
- Seit 2003 Tätigkeit im Ausbildungsberuf
- 03/2005 bis 07/2010 in Kindertagesstätte als Integrationskraft,
- 08/2010 bis 2/2012 Gruppenleiterin in Kindertagesstätte
- Qualifikation: -Sprachexpertin für alltagsintegrierte sprachliche Bildung im frühen Lebensalter-,
- Derzeit ist die Klägerin nach eigenen Angaben arbeitslos.

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl.:

aa) Med. Diagnosen: a) Alport-Syndrom (erbliches fortschreitendes Nierenversagen mit Eiweißausscheidung) b) renale Hypertonie (durch Nierenerkrankung verursachter Bluthochdruck)

bb) (Rest-)Leistungsvermögen: Siehe medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. C., Innere Medizin/Nephrologie, vom 15.8.2015

Sowohl dem Alport-Syndrom als auch der renalen Hypertonie kann ein erwerbsmindernder Dauereinfluss zugeschrieben werden. Das Alport-Syndrom ist eine Erbkrankheit, der Gendefekt ist dauerhaft. Die Auswirkungen des Gendefektes können zwar durch eine angepasste Lebensführung, beispielsweise durch das Meiden von Schmerzmitteln oder durch das Meiden des Zigarettenrauchens sowie durch die Einnahme bestimmter Medikamente teils in seinem Voranschreiten verlangsamt, jedoch nicht geheilt werden. Trägerinnen des x-chromosomalen Allport-Syndroms haben nach heutigem Wissen ein 25% Risiko im späten Erwachsenenalter terminal niereninsuffizient und damit dialysepflichtig zu werden. Weiterhin gilt es als gesichert, dass eine langjährige erhöhte Eiweißausscheidung über den Urin zur Nierenvernarbung und damit zu einer weiteren Verschlechterung der Nierenfunktion mit frühzeitiger Notwendigkeit des Einleitens von Nierenersatzverfahren führt.

Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin unterliegt Einschränkungen im Hinblick auf eine besondere Exposition an Infektionsherden am Arbeitsplatz. Zudem sollte die Patientin keine schweren Lasten (über 5 kg) heben und Schicht- sowie Akkordarbeit meiden. Hinsichtlich der anderen genannten Punkte bestehen aus internistischer Sicht aktuell keine Einschränkungen.

Als Erzieherin ist Frau A. in der Zusammenarbeit mit Kleinkindern einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt. Nach heutigem Wissensstand führen rezidivierende Infekte zu einer erhöhten Eiweißausscheidung im Urin und können zu einer Verschlechterung der Nierenfunktion führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits eine Vorerkrankung der Nieren existiert. Demzufolge ist aus ärztlicher Sicht dringend zu empfehlen, dass in Zukunft Infektsituationen am Arbeitsplatz gemieden werden. Hierzu zählen auch –banale- grippale Infekte, wie sie bei Kleinkindern ständig vorkommen. Dies ist insbesondere dann zu erreichen, wenn die Patientin keinen engen körperlichen Kontakt mit potentiellen Infektionsquellen mehr ausgesetzt ist, wie dies beispielsweise in Kindergärten, einem Kinderhort, teils auch in der Zusammenarbeit mit Behinderten der Fall wäre. Für den Einsatz in der Erwachsenenbildung sehen wir zum jetzigen Zeitpunkt keine Einschränkungen. Eine dauerhafte Tätigkeit mit Kleinkindern würde jedoch mutmaßlich auf Kosten der Nierengesundheit gehen. Da es sich beim Alport-Syndrom um eine genetische Erkrankung handelt für die aktuell keine kurative Therapie zur Verfügung steht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die festgestellte Minderung des Leistungsvermögens behoben werden kann. Die Erkrankung verläuft progredient, sodass in Zukunft sogar mit einem weiteren Fortschreiten bzw. einer Verschlechterung zu rechnen ist.

II. Beweisfragen:

1. a) Welche berufsnahen Tätigkeiten kann d. Kl. im Rahmen ihres Ausbildungsberufes und ihrer bisherigen Tätigkeit Erzieherin, Integrationsfachkraft und Gruppenleiterin in Kindertagesstätten noch ausüben? b) Erfüllt die Klägerin die Qualifikationsvoraussetzungen insbesondere für eine Erzieher-Tätigkeit in der Erwachsenenbildung?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche konkreten Tätigkeiten als Erzieherin in der Erwachsenenbildung kommen für die Klägerin in Betracht?

4. a) Kann d Kl. unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a die in Betracht kommenden Tätigkeiten, insb ggfs in der Erwachsenenbildung vollwertig verrichten? b) Ist es hierbei für die Suche und Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung von Bedeutung, dass die Klägerin während ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit bisher nur in Kindertagesstätten (noch nicht schulpflichtige Kinder) als Erzieherin, Integrationsfachkraft und Gruppenleiterin tätig war?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1.a) und 2.) Aus berufskundlicher Sicht halte ich die Klägerin für nicht in der Lage, die Tätigkeit als Erzieherin, Integrationsfachkraft sowie Gruppenleiterin in Kindertagesstätten verrichten zu können:

Erzieher/-in
Erzieher/innen betreuen Kinder und Jugendliche eigenverantwortlich, sind aber oft in ein Team eingebunden. Sie benutzen die unterschiedlichsten Arbeitsmittel - vom Spielzeug über Musikinstrumente bis hin zu Koch- und Essgeschirr. In der Regel bewegen sich Erzieher/innen im Alltag viel, wenn sie mit Kindern und Jugendlichen in Räumen oder im Freien spielen, kochen, basteln oder sich sportlich betätigen. Im Freien sind sie dabei unterschiedlichen Witterungsbedingungen ausgesetzt. Insbesondere die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit Behinderung, die gelegentlich gehoben oder gestützt werden müssen, kann körperlich anstrengend sein und vor allem den Rücken belasten. Wenn Erzieher/innen Kinder bei der Körperpflege unterstützen oder Kleinkinder wickeln, werden sie mit Körperausscheidungen und entsprechenden Gerüchen konfrontiert. Die Zusammenarbeit mit anderen an der Erziehung beteiligten Personen, z.B. Eltern, Mitarbeiter/innen von Jugendämtern oder Lehrkräfte, spielt eine wichtige Rolle und die Kommunikation mit diesen sollte immer gewährleistet sein. Insbesondere in Heimen, in denen eine Betreuung rund um die Uhr erforderlich ist, ist Schichtarbeit üblich. Auch Wochenendarbeit, Nachtbereitschaft und Arbeit in den Abendstunden sind möglich, z.B. wenn Kinder und Jugendliche individuelle Betreuung benötigen oder erkrankt sind. Wenn sie mit den Kindern und Jugendlichen Ausflüge und Ferienreisen unternehmen, sind sie - manchmal über längere Zeiträume - unterwegs und währenddessen von ihrem sozialen Umfeld getrennt. Im Umgang mit Kindern und Jugendlichen müssen Erzieher/innen ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein zeigen, v.a. weil ihr Verhalten Vorbildfunktion für die Betreuten haben soll. Im gleichen Maße sind Einfühlungsvermögen und Konfliktfähigkeit erforderlich, gerade wenn sie mit verhaltensauffälligen oder aggressiven Kindern und Jugendlichen zu tun haben. Um Verhalten und Befinden der Kinder und Jugendlichen jederzeit im Blick zu haben, ist eine gute Beobachtungsgabe notwendig. Mitunter kann die Arbeit besonders mit größeren Kinder- oder Jugendgruppen nervlich belastend sein - Erzieher/innen sollten daher psychisch stabil sein.

Arbeitsbedingungen im Einzelnen
- Handarbeit (z.B. Mahlzeiten zubereiten, mit Kindern und Jugendlichen malen und basteln)
- Arbeit im Freien (auf Spielplätzen)
- Arbeit in Büroräumen (z.B. Beratungsgespräche führen)
- Arbeit in Sporteinrichtungen (auf Sportplätzen)
- Arbeit bei Kälte, Hitze, Nässe, Feuchtigkeit, Zugluft (bei der Beaufsichtigung von spielenden Kindern im Freien)
- Arbeit unter Lärm (Lärm spielender Kinder)
- enger Körperkontakt mit Menschen (besonders bei Kleinkindern)
- gefühlsmäßig belastende Situationen und Tätigkeiten (z.B. verhaltensauffällige oder aggressive Kinder und Jugendliche erziehen und fördern)
- häufig wechselnde Aufgaben und Arbeitssituationen (zwischen verschiedenen Tätigkeiten wechseln, z.B. der Körperpflege oder dem Durchführen von Bastelarbeiten)
- Umgang mit Kindern und Jugendlichen
- Umgang mit Menschen mit Behinderung (in Behindertenwohnheimen)
- Umgang mit Körpergeruch, Ausscheidungen (Kinder bei der Körperpflege unterstützen oder Kleinkinder wickeln)
- Umgang mit problembelasteten Menschen (z.B. in Sucht-, Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstellen)
- Verantwortung für Personen
- unregelmäßige Arbeitszeiten (Wochenendarbeit, Nachtbereitschaft und Arbeit in den Abendstunden)

Ein Vermeiden von Infektsituationen am Arbeitsplatz kann nicht vermieden werden. Daher halte ich die Klägerin für nicht in der Lage die Tätigkeit als Erzieherin verrichten zu können.

Integrationsfachkraft
Bei der Tätigkeit der Integrationsfachkraft handelt es sich um eine Fortbildung, die sich an Erzieher/-innen, Heilpädagogen/innen und andere pädagogische Mitarbeiter/innen, die eine Tätigkeit in einer Einrichtung mit behinderten Kindern im Vorschulalter ausüben oder anstreben.
Die Qualifikation zur Integrationsfachkraft vermittelt Hintergrundwissen über Entwicklungsprozesse und mögliche Unterschiede bei Kindern mit Behinderungen. In der Verbindung von Theorie und Praxis werden heilpädagogische Ansätze, Diagnoseverfahren und Fördermöglichkeiten vermittelt. Fachliche Kompetenzen für den pädagogischen Alltag werden erweitert, damit eine ganzheitliche Begleitung der Kinder umgesetzt werden kann.

Ein Vermeiden von Infektsituationen am Arbeitsplatz kann nicht vermieden werden. Daher halte ich die Klägerin für nicht in der Lage die Tätigkeit als Integrationsfachkraft verrichten zu können.

Gruppenleiter/in in einer Kindertagesstätte
Um als Gruppenleiter/innen in einer Kindertagesstätte beschäftigt zu werden, benötigt man eine Ausbildung als Erzieherin oder ein Studium in Pädagogik. Die Aufgaben variieren je nach Einrichtung. Meistens geht es allerdings um die Teamleitung und die Koordination der anderen Erzieher/-innen. In Teambesprechungen wird diskutiert und analysiert, welche pädagogischen Maßnahmen in den Alltag aufgenommen werden könnten.

Die Hauptaufgabengebiete sind:
- Betreuung und Erziehung von Kindern
- Erarbeitung neuer Erziehungskonzepte innerhalb der Einrichtung
- Teamleitung
- Dokumentation der gesamten pädagogischen Arbeit
- Elterngespräche (Beratung und Erläuterung der Arbeit)
- Pädagogische Gesamtverantwortung

Ein Vermeiden von Infektsituationen am Arbeitsplatz kann nicht vermieden werden. Daher halte ich die Klägerin für nicht in der Lage die Tätigkeit als Gruppenleiterin in einer Kindertagesstätte verrichten zu können.

Erzieher/innen in der Erwachsenenbildung
Erzieher/innen in der Erwachsenenbildung konzipieren Kurse, planen einzelne Unterrichtsstunden und erstellen Lernmaterialien. Organisationstalent benötigen sie bei der Planung einzelner Kurse ebenso wie - wenn sie als Führungskräfte tätig sind - in der Bereichs- oder Einrichtungsleitung. Dann geht es auch darum, das Lehrpersonal der Einrichtung anzuleiten, Kurse und Seminare zu koordinieren und die Einrichtung in der Öffentlichkeit zu vertreten. Über ihr jeweiliges Fachwissen hinaus benötigen Erzieher/innen in der Erwachsenenbildung viel Geschick im angemessenen pädagogischen Umgang mit erwachsenen Menschen. Da die Gruppen in der Erwachsenenbildung oft sehr heterogen sind, gilt es, Teilnehmenden mit unterschiedlichen Vorkenntnissen, Erfahrungen und Motivationen gleichermaßen gerecht zu werden. Dies erfordert gute kommunikative Fähigkeiten. Souveränität, innere Distanz und Durchsetzungsvermögen sind ebenfalls erforderlich, um im Unterricht überzeugen zu können. Am Schreibtisch in den Büroräumen von Bildungseinrichtungen, ggf. auch zu Hause am eigenen Computer, bereiten sie den Unterricht vor und nach. Unterrichtsveranstaltungen finden i.d.R. in Seminarräumen von Trägern der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung statt. In der Erwachsenenbildung liegen Unterrichtszeiten auch in den Abendstunden oder an den Wochenenden.

Arbeitsbedingungen im Einzelnen
- Kundenkontakt (zu Bildungsfragen beraten)
- Arbeit in Büroräumen
- Arbeit in Unterrichts-/Schulungsräumen (z.B. in Klassenzimmern von Volkshochschulen und bei Bildungseinrichtungen von Parteien und Verbänden sowie Bildungseinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Wirtschaftsvertretungen)
- Bildschirmarbeit (z.B. zielgruppenspezifische Lehrgangs- und Bildungskonzepte erarbeiten)

Ein Vermeiden von Infektsituationen am Arbeitsplatz kann nicht vermieden werden. Daher halte ich die Klägerin für nicht in der Lage die Tätigkeit als Erzieherin in der Erwachsenenbildung verrichten zu können. Daneben ist eine pädagogische Weiterbildung bzw. ein entsprechendes Studium erforderlich. Über diese Voraussetzung verfügt die Klägerin nicht.

zu 1.b) Voraussetzung ist in der Regel eine pädagogische Weiterbildung bzw. ein entsprechendes Studium. Mit entsprechendem fachlichem Hintergrund, z.B. einem fachwissenschaftlichen Studium, ist auch ein Quereinstieg möglich.

Die Klägerin erfüllt nicht die Qualifikationsvoraussetzungen insbesondere für eine Erzieherinnentätigkeit in der Erwachsenenbildung

zu 3. und 4.) keine (Begründung siehe oben).

Aufgrund des nach Aktenlage bekannten Restleistungsvermögen kommen für die Klägerin folgende Tätigkeiten in Betracht:

Büro-/Verwaltungshilfskraft
Diese Tätigkeit umfasst einfache, routinemäßige Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit nach vorgegebenem Schema oder nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden können. Bürohilfskräfte erledigen beispielsweise Schreibarbeiten, kümmern sich um die Verteilung der Post und firmeninterner Umläufe, kopieren Unterlagen, sorgen für die Ablage und erfassen Daten. Je nach vorhandenen Kenntnissen und Fertigkeiten können Bürohilfskräfte einfache Buchhaltungsarbeiten ausführen, bei der Erstellung von Statistiken und Auswertungen mitwirken oder im Telefondienst mitarbeiten. Bei ihren vielfältigen Aufgaben und Tätigkeiten verwenden sie oft moderne Büro- und Kommunikationsmittel und müssen daher mit Computern, Kopierern, Scannern, Telefon, Telefax und anderen Bürogeräten nach entsprechender Einweisung umgehen können. Bürohilfskräfte können in allen Branchen tätig sein. Meist sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse und vertrauter Umgang mit dem Internet.

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, zum Teil in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen.

Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.

Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich.

Telefonisten/Telefonistinnen
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E-Mails u. ä. Die Anforderungen an Telefonisten/Telefonistinnen sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich.

Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeit in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränkt, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit Bürotätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.

Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse.

Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen. Die Tätigkeit stellt insgesamt keine besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit.

Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Die Tätigkeit umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Poststellenmitarbeiter/innen bereiten die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Kuvertieren, Wiegen und Feststellen des Brief-/Paketportos, Frankieren per Hand bzw. mit Frankiermaschinen, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, wie PC, Scanner, Faxgeräte und Kopierer sowie Brieföffnungsmaschinen, Kuvertiermaschinen, Frankiermaschinen

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Arbeiten unter gelegentlichem Stress und Zeitdruck sind nicht auszuschließen.

zu 5.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

zu 6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
Saved
Datum