L 2 R 243/15

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 2 R 243/15
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

- Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin: keine Ausbildung, bis 2008 Lagerwerkerin

- Gesundheitliches Restleistungsvermögen der Klägerin:

- geistig sehr einfache und körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, in geschlossenen Räumen;

- ohne:
- besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, besondere nervliche Belastung, Zwangshaltungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke, Heben und Tragen von mehr als 7,5 kg, Knien, Hocken, Steigen auf Leitern und Gerüste.

II. Beweisfragen

- Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann die Klägerin noch ausüben?

- Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

- Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

- Kann die Klägerin unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

- Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

- Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

a) Berufsnahe Tätigkeiten kommen für die Klägerin nicht in Betracht. Aufgrund ihres gesundheitlichen Restleistungsvermögens ist die Klägerin aus berufskundlicher Sicht in der Lage, die Tätigkeiten einer Warenaufmacherin/Versandfertigmacherin und einer Warensortiererin vollwertig verrichten zu können. Bei den vorgenannten Tätigkeiten handelt es sich um berufsfremde Tätigkeiten.

In der Regel werden in beiden Tätigkeiten keine besonderen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen gestellt. Während ihrer 30jähriger Tätigkeit als -Lagerwerkerin- (Ein- und Auslagerung von elektrischen Bauteilen) war die Klägerin mit einfachen Arbeiten betraut, diese erforderten aber dennoch eine strukturierte und zuverlässiger Arbeitsweise.

Warenaufmacher/Versandfertigmacher/in
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im Einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren, das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen. Schließlich gehört zu ihren Aufgaben auch, die Waren in geeigneter Form manuell oder maschinell zu verpacken und für den Versand auszuzeichnen. Warenaufmacher/Versandfertigmacher können in Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche tätig sein. Nachfolgend finden Sie eine exemplarische Auswahl: Handel, Nahrung und Genussmittel, Chemie, Pharmazie, Metall- und Elektroindustrie, Herstellung und Reparatur von Büromaschinen und Computern, Textil, Bekleidung, Leder, Kunststoff, Holz und Möbel, Glas, Keramik, Feinmechanik, Optik.

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Weitestgehende Funktionstüchtigkeit beider Arme und Hände sollte gegeben sein. Für diese Tätigkeiten sind meist keine Lese- und Rechtschreibkenntnisse erforderlich. Bewegungsabläufe verändern sich in Abhängigkeit vom zu prüfenden/verpackenden Artikel. Auch lassen sich Arbeitsvorgänge oft variieren.

Warensortierer/in
Die wesentlichen Aufgaben umfassen Sortierarbeiten im Elektrobereich, in Betrieben der Kunststoffherstellung und Kunststoffbearbeitung, der chemischen Industrie sowie Sortierarbeiten in der Nahrungs- und Genussmittelherstellung.

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich meist um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen. Es wird überwiegend sitzend gearbeitet. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Gutes Sehvermögen, Beidhandgeschick und Fingerfertigkeit sind neben Aufmerksamkeit und normalem Konzentrationsvermögen übliche Anforderungsvoraussetzungen.

b + c) Bei den vorgenannten Tätigkeiten handelt es sich um ungelernte Tätigkeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist. Im Regelfall beträgt die betriebliche Einarbeitungs- und Einweisungszeit maximal drei Monate. Hinsichtlich der tarifvertraglichen Einstufung verweise ich auf das Tarifregister des Landes Hessen.

d) Aufgrund ihres gesundheitlichen Restleistungsvermögens halte ich die Klägerin aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, die Tätigkeit einer Warenaufmacherin/Versandfertigmacherin und einer Warensortiererin nach einer betrieblichen Einarbeitungs-/Einweisungszeit von maximal drei Monaten unter arbeitsmarkt- und betriebsüblichen Bedingungen vollwertig verrichten zu können.

e + f) Die Tätigkeiten einer Warenaufmacherin/Versandfertigmacherin und die einer Warensortiererin stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang -mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze- auch Betriebsfremden zur Verfügung.
Saved
Datum