L 5 R 342/14

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 5 R 342/14
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin:
- Realschulabschluss (12.07.1972)
- Ausbildung zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel (01.08.1972 - 31.08.1975)
- Kaufmännische Angestellte (01.09.1975 - 30.09.1977)
- Sekretärin/Stenotypistin (01.10.1977 - 14.06.1982)
- Mutterschaft (27.10.1981 - 14.06.1982)
- seit 15.06.1982 arbeitslos

Gesundheitliches Restleistungsvermögen der Klägerin:
- Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumindest sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche mit folgenden Einschränkungen:
- keine Anforderungen an das Hörvermögen
- in geräuscharmer Umgebung
- ohne hohe nervliche Belastung oder Stress
- kein Publikumsverkehr
- kein Zeitdruck oder Akkord
- ohne hohe Anforderungen an das Konzentrations- oder Reaktionsvermögen
- keine Überkopfarbeiten
- keine Nachtschicht
- kein schweres Heben oder Tragen ohne Hilfsmittel bei Gewichten über 10 kg
- ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule
- nicht in ständig gebückter oder vorgebeugter Haltung

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann d. Kl. noch ausüben?
Ist die Klägerin insbesondere noch in der Lage, als
- Kauffrau im Groß- und Außenhandel
- Stenotypistin
- Warensortiererin
- Warenaufmacherin/Versandfertigmacherin
- Pförtnerin
- Telefonistin
- Mitarbeiterin in der Poststelle eine Betriebs oder einer Behörde
- Büro- oder Verwaltungshilfskraft
- Montiererin in der Metall- und Elektroindustrie

tätig zu sein?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann d. Kl. unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

Zu 1. und 2. Lippenablesen Gehörlose und hochgradig Schwerhörige können bei mündlicher Verständigung die Lautzeichen nicht oder nur zu einem geringen Teil erfassen. Sie sind daher im unmittelbaren Kontakt mit anderen Sprechern auf die Technik des Lippenlesens angewiesen. Lippenlesen ist dabei nicht die ausschließliche Verständigungsmöglichkeit. Ausweichmöglichkeiten liegen mit der Gebärdensprache und mit einer schriftlichen Verständigung vor. Gebärdensprache kann auch teilweise mit Mundbildern dargestellte Worte oder codierte Sinnbilder enthalten, die dabei nicht unbedingt auch akustisch ausgesprochen werden. Auch hier wird dann die Technik des Lippenlesens angewandt. Auch Schwerhörige, die mit einem Hörgerät versorgt sind, können fallweise nur Bruchstücke der Lautzeichen eindeutig erkennen, sie benutzen dann ebenfalls parallel zum –Hören- das Lippenlesen. Bis zu einem gewissen Grad benutzen auch Menschen mit unbeeinträchtigtem Gehör unbewusst diese Technik, um das Verständnis des Höreindrucks zu ergänzen bzw. abzusichern (McGurk-Effekt). In das Bewusstsein dringt diese Begleiterscheinung in diesen Fällen nur, wenn beispielsweise bei einem ursprünglich fremdsprachigen Film durch die Übersetzung der Synchronisation die Mundstellung deutlich anders ist, als wenn sie dem gehörten Laut entspräche. Von den Lauten der deutschen Sprache lassen sich nur etwa 15 % einigermaßen eindeutig am Mundbild erkennen. Vielfach haben unterschiedliche aber lautlich ähnliche Wörter nahezu identische Mundbildabläufe. Beispielsweise sind Butter und Mutter, Reifen und Greifen oder Achtzig und hat sich im visuellen Eindruck der Lippenbewegungen nicht unterscheidbar. Auch Schwerhörige, die bei zusätzlicher Hörgeräteversorgung manchmal nur Bruchstücke des Gesprochenen mit dem Hörsinn erkennen und zusätzlich ebenso bruchstückweise mit dem Gesichtssinn –verstandene- Informationen aufnehmen, müssen dies während der kurzen Wahrnehmungsspanne wie bei einem Kreuzworträtsel erraten. Bei größerem Umfang – z. B. einem Vortrag – ist dies sehr anstrengend oder auch unmöglich. Daher haben Gehörlose und Schwerhörige trotz Lippenlesen Mühe, Gesprochenes vor allem im größeren Umfang aufzunehmen. Der Lückentext, der sich durch bruchstückhafte Wahrnehmung ergibt, kann bei viel Erfahrung und Wissen des Bedeutungszusammenhanges ergänzt werden, so dass geübte Lippenleser bei bekannten Themen bis zu 30 % eines Textes von den Lippen ablesen können. Personen mit geringem formalem Sprachwissen und Wortschatz können daher schlechter Lippenlesen.

Berufsnahe Verweistätigkeiten kommen aus berufskundlicher Sicht nicht in Betracht.

Kauffrau im Groß- und Außenhandel
Kaufleute im Groß- und Außenhandel gibt es in zwei Fachrichtungen: 1. Fachrichtung Außenhandel und 2. Fachrichtung Großhandel Kaufleute im Groß- und Außenhandel der Fachrichtung Außenhandel kaufen Güter der unterschiedlichsten Branchen bei Herstellern bzw. Lieferanten und verkaufen sie an Handel, Handwerk und Industrie weiter. Sie sorgen für eine kostengünstige Lagerhaltung und einen reibungslosen Warenfluss, d.h., sie überwachen die Logistikkette, prüfen den Wareneingang sowie die Lagerbestände, bestellen Ware nach und planen die Warenauslieferung. Kaufleute im Groß- und Außenhandel der Fachrichtung Außenhandel organisieren den Austausch von Waren- und Dienstleistungen bei Export- und Importgeschäften. Sie beobachten die nationalen und internationalen Beschaffungsmärkte, ermitteln Bezugsquellen sowie den Warenbedarf und holen Angebote ein. Nach dem Kauf der Güter prüfen sie Rechnungen und Lieferpapiere und kalkulieren Preise für den Wiederverkauf. Dabei führen sie Einkaufs-, Beratungs- und Verkaufsgespräche mit Lieferanten und Kunden. Beim Kauf und Wiederverkauf von Waren im internationalen Handel wenden sie Außenwirtschafts- und Zollrechtsbestimmungen sowie internationale Handelsklauseln an. Sie schließen internationale Transportverträge ab, führen Kalkulationen in fremder Währung durch und wickeln Dokumentengeschäfte zur Absicherung von Zahlungsrisiken ab. Zu ihren Aufgaben gehört es auch, Kostenrechnungsvorgänge abzuwickeln, Reklamationen zu bearbeiten sowie Marketingmaßnahmen zu organisieren. Kaufleute im Groß- und Außenhandel der Fachrichtung Außenhandel arbeiten viel am Computer mit spezifischer Software. Sie sind in erster Linie im Büro tätig, kontrollieren aber auch beispielsweise Warenbestände in Lagerräumen, in denen es kalt sein kann. Zudem unternehmen sie Dienstreisen, auch ins Ausland. Beim Ausfertigen von Zolldokumenten oder beim Kontrollieren von Waren müssen die Kaufleute sorgfältig arbeiten und gesetzliche Bestimmungen einhalten. Im Umgang mit Kunden und Lieferanten sind Flexibilität, Kontaktbereitschaft und interkulturelle Kompetenz gefordert. Das Führen von Vertragsverhandlungen über den Kaufpreis bzw. über Lieferkonditionen erfordert Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen. Kaufmännisches Denken ist etwa beim Erstellen von Kalkulationen und Angeboten erforderlich.

Arbeitsbedingungen im Einzelnen
- Bildschirmarbeit (z.B. elektronischer Versandhandel, internetbasierter Verkauf von Gütern zwischen Unternehmen)
- Arbeit in Büroräumen
- Arbeit in Lagerhallen (z.B. beim Kontrollieren der Lagerbestände)
- Arbeit im Sitzen
- häufige Abwesenheit vom Wohnort (z.B. bei Dienstreisen)
- Beachtung vielfältiger Vorschriften und gesetzlicher Vorgaben (z.B. Zollrechtsbestimmungen und internationale Handelsklauseln)
- Kundenkontakt (z.B. langjährige Kunden betreuen, neue Kunden gewinnen, Ein- und Verkaufsverhandlungen mit in- und ausländischen Geschäftspartnern führen)
- häufig wechselnde Aufgaben und Arbeitssituationen (z.B. zwischen Bildschirmarbeit und telefonischer Kundenbetreuung wechseln)

Aufgrund des nach Aktenlage bekannten gesundheitlichen Restleistungsvermögens der Klägerin handelt es sich bei der Tätigkeit als Kauffrau im Groß- und Außenhandel Fachrichtung Außenhandel um keine verweisbare Tätigkeit, da insbesondere aufgrund der an Taubheit grenzenden Innenohrschwerhörigkeit Telefonieren nicht möglich ist.

Kaufleute im Groß- und Außenhandel der Fachrichtung Großhandel kaufen Güter aller Art bei Herstellern bzw. Lieferanten und verkaufen sie an Handel, Handwerk und Industrie weiter. Sie sorgen für eine kostengünstige Lagerhaltung und einen reibungslosen Warenfluss, d.h., sie überwachen die Logistikkette, prüfen den Wareneingang sowie die Lagerbestände, bestellen Ware nach und planen die Warenauslieferung.

Kaufleute im Groß- und Außenhandel der Fachrichtung Großhandel kaufen Waren und Dienstleistungen bei Herstellern ein und verkaufen diese an Handels-, Handwerks- und Industrieunternehmen weiter. Sie beraten ihre Kunden umfassend über die Eigenschaften der Güter und sorgen für eine termingerechte Lieferung an den richtigen Ort. Für den Wareneinkauf ermitteln sie Bezugsquellen und den Bedarf an Waren. Sie holen Angebote ein, vergleichen Konditionen und führen Einkaufsverhandlungen mit Lieferanten. Nach dem Wareneingang kontrollieren Kaufleute im Groß- und Außenhandel der Fachrichtung Großhandel Rechnungen und Lieferpapiere und sorgen für eine fachgerechte Lagerung. Im Warenausgang planen sie die Auslieferung, indem sie z.B. die Waren versandfertig machen. Sie kalkulieren Preise, bearbeiten Verkaufsaufträge und stellen Rechnungen für den Wiederverkauf von Waren aus.

Kaufleute im Groß- und Außenhandel der Fachrichtung Großhandel arbeiten viel am Computer mit spezifischer Software. Sie sind in erster Linie im Büro tätig, kontrollieren aber z.B. auch Warenbestände in Lagerräumen, in denen es kalt sein kann. Zudem unternehmen sie Dienstreisen, auch ins Ausland. Bei der Betriebsbuchhaltung oder der Warenkontrolle müssen die Kaufleute sorgfältig arbeiten und gesetzliche Bestimmungen einhalten. Im Umgang mit Kunden und Lieferanten sind Flexibilität und Kontaktbereitschaft gefordert. Das Führen von Vertragsverhandlungen über den Kaufpreis bzw. über Lieferkonditionen erfordert Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen. Kaufmännisches Denken ist etwa beim Erstellen von Kalkulationen und Angeboten erforderlich.

Arbeitsbedingungen im Einzelnen
- Bildschirmarbeit (z.B. elektronischer Versandhandel, internetbasierter Verkauf von Gütern zwischen Unternehmen)
- Arbeit in Büroräumen
- Arbeit in Lagerhallen (z.B. beim Kontrollieren der Lagerbestände)
- Arbeit im Sitzen
- häufige Abwesenheit vom Wohnort (z.B. bei Dienstreisen)
- Beachtung vielfältiger Vorschriften und gesetzlicher Vorgaben (z.B. Außenwirtschafts- und Zollrechtsbestimmungen)
- Kundenkontakt (mit internationalen Lieferanten und Kunden verhandeln, langjährige Kunden betreuen, neue Kunden gewinnen)
- häufig wechselnde Aufgaben und Arbeitssituationen (z.B. zwischen Bildschirmarbeit und telefonischer Kundenbetreuung wechseln)

Aufgrund des nach Aktenlage bekannten gesundheitlichen Restleistungsvermögens der Klägerin handelt es sich bei der Tätigkeit als Kauffrau im Groß- und Außenhandel Fachrichtung Großhandel um keine verweisbare Tätigkeit, da insbesondere aufgrund der an Taubheit grenzenden Innenohrschwerhörigkeit Telefonieren nicht möglich ist.

Stenotypistin
Stenotypist(-in) ist ein Schreibberuf, der hauptsächlich in Büros ausgeübt wird. Dabei nehmen die meist im Angestelltenstatus Arbeitenden gesprochenen Text (z. B. Geschäftsbriefe oder Diskussionsbeiträge) stenografisch auf und übertragen den Text anschließend in Schriftsätze. Dabei benutzen sie Schreibmaschinen und moderne PC-Systeme mit entsprechenden Textverarbeitungsprogrammen. Falls erforderlich, rufen sie Textbausteine nach Vorgabe ab und setzen diese zu Standardbriefen zusammen. Sie kontrollieren ihre fertigen Schriftsätze auf Vollständigkeit und Orthografie und leiten sie weiter. Soweit sie am PC arbeiten, speichern sie ihre Arbeit nach den jeweiligen Vorgaben. Noch bis vor einigen Jahren galt der Stenotypist/die Stenotypistin als eigenständiger Beruf. Heute handelt es sich hierbei in der Regel nur noch um eine Zusatzqualifikation, die meist von Sekretären oder Fachkaufleuten für Büromanagement angestrebt wird. In der Prüfung für Stenotypisten werden je nach prüfender Kammer verschiedene Anforderungen an die Prüflinge gestellt. Meist werden hohe Schreibfertigkeiten in Kurzschrift (ca. 150 Silben pro Minute) und 10-Finger-Schnellschreiben (ca. 210 Anschläge pro Minute) sowie überdurchschnittliche Kenntnisse in der Textverarbeitung (vor allem Formgestaltung) verlangt.

Aufgrund des nach Aktenlage bekannten gesundheitlichen Restleistungsvermögens der Klägerin handelt es sich aufgrund der an Taubheit grenzenden Innenohrschwerhörigkeit bei der Tätigkeit als Stenotypistin um keine verweisbare Tätigkeit (ebenso als Sekretärin).

Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.

Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen.

Aufgrund des nach Aktenlage bekannten gesundheitlichen Restleistungsvermögens der Klägerin handelt es sich aufgrund der an Taubheit grenzenden Innenohrschwerhörigkeit bei der Tätigkeit als Pförtner/Tagespförtner um keine verweisbare Tätigkeit.

Telefonisten/Telefonistinnen
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E-Mails u. ä. Die Anforderungen an Telefonisten/Telefonistinnen sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich.

Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeit in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränkt, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit Bürotätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.

Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse.

Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen. Die Tätigkeit stellt insgesamt keine besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit.

Aufgrund des nach Aktenlage bekannten gesundheitlichen Restleistungsvermögens der Klägerin handelt es sich aufgrund der an Taubheit grenzenden Innenohrschwerhörigkeit bei der Tätigkeit als Telefonistin um keine verweisbare Tätigkeit.

Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Die Tätigkeit umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Poststellenmitarbeiter/innen bereiten die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Kuvertieren, Wiegen und Feststellen des Brief-/Paketportos, Frankieren per Hand bzw. mit Frankiermaschinen, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, wie PC, Scanner, Faxgeräte und Kopierer sowie Brieföffnungsmaschinen, Kuvertiermaschinen, Frankiermaschinen

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände. Arbeiten unter gelegentlichem Stress und Zeitdruck sind nicht auszuschließen.

Aufgrund des nach Aktenlage bekannten gesundheitlichen Restleistungsvermögens der Klägerin kann die Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde verrichtet werden.

Büro-/Verwaltungshilfskraft
Diese Tätigkeit umfasst einfache, routinemäßige Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit nach vorgegebenem Schema oder nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden können. Bürohilfskräfte erledigen beispielsweise Schreibarbeiten, kümmern sich um die Verteilung der Post und firmeninterner Umläufe, kopieren Unterlagen, sorgen für die Ablage und erfassen Daten. Je nach vorhandenen Kenntnissen und Fertigkeiten können Bürohilfskräfte einfache Buchhaltungsarbeiten ausführen, bei der Erstellung von Statistiken und Auswertungen mitwirken oder im Telefondienst mitarbeiten. Bei ihren vielfältigen Aufgaben und Tätigkeiten verwenden sie oft moderne Büro- und Kommunikationsmittel und müssen daher mit Computern, Kopierern, Scannern, Telefon, Telefax und anderen Bürogeräten nach entsprechender Einweisung

umgehen können. Bürohilfskräfte können in allen Branchen tätig sein. Meist sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse und vertrauter Umgang mit dem Internet.

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, zum Teil in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen.

Aufgrund des nach Aktenlage bekannten gesundheitlichen Restleistungsvermögens der Klägerin handelt es sich aufgrund der an Taubheit grenzenden Innenohrschwerhörigkeit bei der Tätigkeit als Büro- oder Verwaltungshilfskraft um keine verweisbare Tätigkeit.

Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich die Klägerin aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, folgende Tätigkeiten ausüben zu können:

Warensortierer
Die wesentlichen Aufgaben umfassen Sortierarbeiten im Elektrobereich, in Betrieben der Kunststoffherstellung und Kunststoffbearbeitung, der chemischen Industrie sowie Sortierarbeiten in der Nahrungs- und Genussmittelherstellung.

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich meist um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Gutes Sehvermögen, Beidhandgeschick und Fingerfertigkeit sind neben Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen übliche Anforderungsvoraussetzungen.

Keine besonderen Anforderung an das Hörvermögen.

Warenaufmacher/in – Versand
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren, das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen. Schließlich gehört zu ihren Aufgaben auch, die Waren in geeigneter Form manuell oder maschinell zu verpacken und für den Versand auszuzeichnen. Für diese Tätigkeiten sind in der Regel keine Lese- und Rechtschreibkenntnisse erforderlich.

Warenaufmacher-Versand können in Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche tätig sein. Eine vollständige Auflistung ist nicht möglich. Nachfolgend finden Sie eine exemplarische Auswahl: Handel, Nahrung und Genussmittel, Chemie, Pharmazie, Metall- und Elektroindustrie, Herstellung und Reparatur von Büromaschinen und Computern, Textil, Bekleidung, Leder, Kunststoff, Holz und Möbel, Glas, Keramik, Feinmechanik, Optik.

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Funktionstüchtigkeit beider Arme und Hände sollte gegeben sein (z.B. für beidhändiges Arbeiten).

Keine besonderen Anforderung an das Hörvermögen.

Montierer/in in der Metall- und Elektroindustrie
Die wesentlichen Aufgaben umfassen auf wenige Handgriffe beschränkte, leicht erlernbare Tätigkeiten beim Herstellen von Bauelementen, Modulen und Geräten aus Metall oder Kunststoff durch Zusammenfügen, Montieren oder Verbinden fertiger Einzelteile zu Halb- oder Fertigprodukten, z.B. durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten, Kleben, Stecken, Klemmen. Dies geschieht meist in der Serienfertigung. In der Großserienfertigung sind die Arbeitsabläufe in der Regel weitgehend automatisiert und arbeitsteilig organisiert. In verschiedenen Fertigungsbereichen erfolgt die Montage auch unter Einsatz von Fertigungsautomaten. Teilweise erfolgt eine Sichtkontrolle oder eine Funktionsprüfung.

Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie sowie in der Kunststoffindustrie.

Es handelt sich zumeist um körperliche leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend in sitzender Körperhaltung. Erforderlich sind ein gutes Sehvermögen, handwerkliches Geschick und Fingerfertigkeit. Gleichwohl wird ein gewisses Maß an Genauigkeit, Sorgfalt, Geduld, Ausdauer, Daueraufmerksamkeit und an das Konzentrationsvermögen gestellt. Abhängig vom Betrieb kann auch Zeitdruck sowie Schichtarbeit vorkommen.

Aufgrund des nach Aktenlage bekannten gesundheitlichen Restleistungsvermögens der Klägerin halte ich die Klägerin für in der Lage, die Tätigkeit als Montiererin in der Metall- und Elektroindustrie verrichten zu können. Keine besonderen Anforderungen an das Hörvermögen.

Zu 3. und 4. Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können.

Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.

Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von bis zu 3 Monaten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens der Klägerin - auch für sie ausreichend sein.

Zu 5.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

Zu 6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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