„Hartz IV“-Empfänger muss nach Umzug Telefonanschluss selbst bezahlen - Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden vom 29.08.2008

Bundesland
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Kategorie
Entscheidungen
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Telefonanschluss. Die Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung erstrecken sich nicht auf den Telefonanschluss. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Urteil vom 1. August 2008 entschieden.
Der 50 Jahre alte Kläger ist anerkannter Asylbewerber aus Afghanistan. Er ist arbeitslos und bewohnte zunächst ein Übergangswohnheim in Dresden. Nachdem er eine Wohnung gefunden hatte zahlte ihm die Arge Dresden eine Beihilfe von 737 € für die Erstausstattung der leerstehenden Wohnung mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten. Die Übernahme der Kosten für einen Telefonanschluss lehnte sie ab. Der Kläger zog vor das Sozialgericht.
Das Sozialgericht Dresden wies die Klage ab. Die Kammer führt aus, dass der Gesetzgeber Arbeitslosengeld II-Empfängern einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Erstausstattung der Wohnung zubilligt. Gemeint ist die Ausstattung einer leeren Wohnung mit Einrichtungsgegenständen und –geräten. Ein Telefonanschluss ist hiervon nicht umfasst. Denn die Erstausstattung ist kein umfassendes Startpaket.
Az.: S 6 AS 1786/06 (nicht rechtskräftig)


Anlage:
§ 23 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II):
„Leistungen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. (…)
sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. (…)“



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