Ein Pfarrer bleibt immer im Dienst

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Berufsgenossenschaft muss nicht für die Dienstunfallfolgen eines Pfarrers im Ruhestand aufkommen

Die Tätigkeiten eines Pfarrers im Ruhestand sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallfürsorge richtet sich nach den beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Pfarrer klagt gegen Berufsgenossenschaft
Ein 77-jähriger Pfarrer im Ruhestand erklärte sich im Jahr 2009 gegenüber seiner früheren Kirchengemeinde in Frankfurt am Main bereit, den Karfreitags-Gottesdienst zu gestalten und durchzuführen. Kurz vor dessen Beginn brach er sich ein Bein. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau zeigte den Unfall der Berufsgenossenschaft an. Diese lehnte jedoch eine Entschädigung des Unfalls ab, weil der Pfarrer nicht zum versicherten Personenkreis gehöre. Aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten sei er nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei. Der Pfarrer hingegen führte an, er habe keine Vergütung erhalten und sei wie eine versicherte Person tätig geworden, und klagte gegen die Berufsgenossenschaft.

Amtsausübung keine ehrenamtliche Tätigkeit
Die Richter beider Instanzen folgten der Argumentation der Berufsgenossenschaft. Bei einem Pfarrer bestehe - anders als bei einem Beamten - das Dienstverhältnis im Ruhestand fort; er behalte alle mit der Ordination erworbenen Rechte. Auch das kirchliche Disziplinarrecht gelte weiter. Die Amtsausübung eines Pfarrers werde damit nach Eintritt des Ruhestandes nicht zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Ein Unfall in Ausübung des Dienstverhältnisses sei daher ein Dienstunfall, auf den die beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften
anzuwenden seien.

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
(…)
10. Personen, die
b) für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für
privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in
besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften
ehrenamtlich tätig sind (…)

§ 4 SGB VII
(1) Versicherungsfrei sind
1.
Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder
entsprechende Grundsätze gelten (…)

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.11.2011, Az.: L 3 U 207/10
Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt
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