Streitwert in Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Streitwert in Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV

In Entscheidungen über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und das Bestehen einer Sozialversicherungspflicht haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bislang höchst unterschiedliche Streitwerte festgesetzt. Häufig wurde ein „Auffangstreitwert“ in Höhe von 5.000 Euro angenommen. Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass die aus der streitgegenständlichen Tätigkeit gegebenenfalls geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für einen Dreijahreszeitraum anzusetzen sind. Dies wird zukünftig zu deutlich höheren Streitwertfestsetzungen führen.


Ausgangspunkt
Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens war ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte die Montagetätigkeit für ein Maschinenbau-Unternehmen nicht als selbständige Tätigkeit, sondern als abhängige Beschäftigung gewertet und die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung festgestellt. Der Rechtsstreit hat sich außergerichtlich erledigt. Das Sozialgericht hat eine Kostenentscheidung getroffen und den Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt. Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.

Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts abgeändert und den Streitwert auf 57.231,34 Euro festgesetzt. Die Summe errechnet sich nach den eigenen detaillierten Angaben der Klägerin aus 40 % (Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) der in einem Dreijahreszeitraum geschuldeten Auftragssumme für die Arbeitsleistung. Für die Klägerin als Schuldnerin des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist mit dem Ausgang ihres Klageverfahrens die konkrete Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen unmittelbar verknüpft. Die Bezifferung dieses Risikos bestimmt die spezifische Bedeutung der Sache für die Klägerin nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Ein Rückgriff auf die Ausnahmeregelung des § 52 Abs.2 Gerichtskostengesetz ist damit gleichzeitig ausgeschlossen.

Auswirkungen der Entscheidung
Die Festsetzung des Streitwertes in Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV in Höhe der für drei Jahre geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge wird zukünftig zu deutlich höheren Streitwerten in der Sozialgerichtsbarkeit führen.

Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 4. März 2011 - L 5 R 647/10 B PDF1


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